Rechtssatz RS0105197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105197
Geschäftszahl
10ObS2158/96t
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 4 Abs 4 bgld PGG, wonach der Rechtsweg für die Durchsetzung von Ansprüchen auf den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe als ausgeschlossen erklärt wurde, wurde durch die vom burgenländischen Landtag am 5.12.1995 beschlossene und im LGBl 1996/24 (Art I Z 6) kundgemachte Novelle ersatzlos aufgehoben. Dieser Gesetzesbeschluß trat nach Art IV Abs 1 leg cit bereits am 1.7.1995 in Kraft.Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, bgld PGG, wonach der Rechtsweg für die Durchsetzung von Ansprüchen auf den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe als ausgeschlossen erklärt wurde, wurde durch die vom burgenländischen Landtag am 5.12.1995 beschlossene und im LGBl 1996/24 (Artikel römisch eins, Ziffer 6,) kundgemachte Novelle ersatzlos aufgehoben. Dieser Gesetzesbeschluß trat nach Artikel römisch vier, Absatz eins, leg cit bereits am 1.7.1995 in Kraft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105197
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_010OBS02158_96T0000_001