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Entscheidung 7 Ob 123/20v×

Entscheidung 7 Ob 123/20v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038965 Rechtssatz 26.01.1978Zivilrecht
Nur wenn wirklich feststeht, dass ein bereits anhängiger Leistungsstreit alles bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn zumindest über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszus …
RS0080446 Rechtssatz 11.04.1973Zivilrecht
Die Obliegenheit der Verständigung des Versicherers von der gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherungsnehmer endet mit der Ablehnung des Entschädigungsanspruches durch den Versicherer, weil sich das der Vereinbarung zug …
RS0080833 Rechtssatz 18.03.1976Zivilrecht
Die Aufklärungspflicht hat auch den wesentlichen Zweck, den Versicherer vor betrügerischen Machenschaften zu schützen; sie soll ihn aber darüber hinaus allgemein in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles z …
RS0081895 Rechtssatz 19.12.1973Zivilrecht
Die Rechtsschutzversicherung soll den Versicherungsnehmer instandsetzen, sein rechtliches Interesse wahrzunehmen, indem sie für die Kosten des Rechtsschutzes eintritt und deren Risiko durch Beistellung des Rechtsanwaltes auf Rechnung des Versicherers abnimm …
RS0130923 Rechtssatz 06.07.2016Zivilrecht
Ein „Versicherungspaket“ bestehend aus den Sparten „Haushalt“ und „Rechtsschutz“ mit Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen für jede Sparte ist eine „Bündelversicherung“, deren einzelne Sparten ein rechtlich selbständiges Schicksal haben.