Rechtssatz RS0015114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015114
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Rechtssatz
Schlechtgläubigkeit des Dritten liegt aber nicht erst bei arglistigem Zusammenwirken mit dem über die Wohnung verfügenden Ehegatten vor, sondern schon dann, wenn der Dritte Kenntnis vom dringenden Wohnbedürfnis des auf die Wohnung angewiesenen anderen Ehegatten hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 529/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 529/94
- 1 Ob 221/99b
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 221/99b
Vgl; Beisatz: Eine Schadenersatzpflicht besteht bereits dann, wenn der Dritte das durch Besitz verstärkte Forderungsrecht kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T1)
- 3 Ob 61/01v
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 61/01v
Auch
- 7 Ob 86/03b
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 86/03b
Beisatz: Hier: Hat der gefährdete Ehegatte einen Anspruch auf Mitbenützung der Ehewohnung im Eigentum der Gesellschaft aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Absprache (des anderen, gefährdenden Ehegatten), so darf die Gesellschaft als Dritter mit dem anderen Ehegatten als einem die Willensbildung der Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter auch nicht dolos zusammenwirken, um den gefährdeten Ehegatten die Ehewohnung zu entziehen. Das bedeutet, dass der Dritte Handlungen zu unterlassen hat, die das auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Wohnungsbenutzungsrecht dieses Ehegatten beeinträchtigen könnten. (T2); Veröff: SZ 2003/62
- 4 Ob 16/04p
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 16/04p
Auch
- 7 Ob 225/03v
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 225/03v
Vgl; Beis wie T1
- 9 Ob 116/04f
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 116/04f
Vgl auch
- 10 Ob 81/11a
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 81/11a
Auch; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist. (T3)
- 3 Ob 27/14p
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 27/14p
Vgl aber; Beisatz: Einschränkend: Bei der Betreibung von Geldansprüchen ist doloses Handeln des Dritten erforderlich, die Kenntnis allein vom dringenden Wohnbedürfnis reicht nicht. (T4)
- 6 Ob 40/18b
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 40/18b
Beis wie T1
- 8 Ob 44/19g
Entscheidungstext OGH 18.05.2020 8 Ob 44/19g
Beis wie T1
- 8 Ob 118/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 Ob 118/24x
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015114
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00529_9400000_001