Die Revision der Klägerin ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, dass „eine fideikommissarische Substitution“ der Art, deren Vorliegen der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 4 Ob 194/98b festgestellt habe, ebenso ein nicht an die Schranken des § 364c ABGB gebundenes Veräußerungs- und Belastungsverbot in sich schließe wie eine zwischen Vorerben und Nacherben auf Grund der letztwilligen Anordnung des Erblassers bestehende fideikommissarische Substitution und dass damit der Vertrag zwischen der Mutter und der Beklagten und damit auch die dingliche Verfügung absolut unwirksam seien, ist ihr Folgendes zu entgegnen:Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, dass „eine fideikommissarische Substitution“ der Art, deren Vorliegen der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 4 Ob 194/98b festgestellt habe, ebenso ein nicht an die Schranken des Paragraph 364 c, ABGB gebundenes Veräußerungs- und Belastungsverbot in sich schließe wie eine zwischen Vorerben und Nacherben auf Grund der letztwilligen Anordnung des Erblassers bestehende fideikommissarische Substitution und dass damit der Vertrag zwischen der Mutter und der Beklagten und damit auch die dingliche Verfügung absolut unwirksam seien, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
Das Berufungsgericht hat bereits im ersten Rechtsgang (13 R 54/03m = ON 47) völlig zutreffend ausgeführt, dass Voraussetzung für ein nicht an die Schranken des § 364c ABGB gebundenes Veräußerungs- und Belastungsverbot die Berufung zum Nacherben also die Einräumung des gegen jedermann durchsetzbaren und somit absoluten, mit dem Tod des Erblassers entstehenden Erbrechts sei.Das Berufungsgericht hat bereits im ersten Rechtsgang (13 R 54/03m = ON 47) völlig zutreffend ausgeführt, dass Voraussetzung für ein nicht an die Schranken des Paragraph 364 c, ABGB gebundenes Veräußerungs- und Belastungsverbot die Berufung zum Nacherben also die Einräumung des gegen jedermann durchsetzbaren und somit absoluten, mit dem Tod des Erblassers entstehenden Erbrechts sei.
Mit ihren weitwendigen Ausführungen, dass der vorliegende Fall nicht mit einem Nachlegat iSd § 652 ABGB vergleichbar sei, da der Klägerin in Bezug auf das Legat jene Stellung zugekommen sei, die bei Vor- und Nacherbschaft der Nacherbin zukomme, verkennt sie, dass die Klägerin auch nach der zuvor zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshof gegenüber ihrer Mutter nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch auf die den Gegenstand des Legats bildende Liegenschaft und keineswegs ein absolutes, gegen jedermann wirkendes (Erb-)Recht hatte. § 652 ABGB gilt nämlich sinngemäß auch dann, wenn nach der Anordnung des Erblassers aus dem einem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod dieses Erben bzw bei Eintritt einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen sind. Der Erbe hat diesbezüglich die Rechtsstellung, die einem Vorlegatar zukommt (Welser in Rummel ABGB3 § 652 Rz 4 mwH). Von einer absoluten Unwirksamkeit des gegenständlich zu beurteilenden Vertrags bzw der darauf gestützten dinglichen Verfügung kann daher nicht die Rede sein.Mit ihren weitwendigen Ausführungen, dass der vorliegende Fall nicht mit einem Nachlegat iSd Paragraph 652, ABGB vergleichbar sei, da der Klägerin in Bezug auf das Legat jene Stellung zugekommen sei, die bei Vor- und Nacherbschaft der Nacherbin zukomme, verkennt sie, dass die Klägerin auch nach der zuvor zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshof gegenüber ihrer Mutter nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch auf die den Gegenstand des Legats bildende Liegenschaft und keineswegs ein absolutes, gegen jedermann wirkendes (Erb-)Recht hatte. Paragraph 652, ABGB gilt nämlich sinngemäß auch dann, wenn nach der Anordnung des Erblassers aus dem einem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod dieses Erben bzw bei Eintritt einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen sind. Der Erbe hat diesbezüglich die Rechtsstellung, die einem Vorlegatar zukommt (Welser in Rummel ABGB3 Paragraph 652, Rz 4 mwH). Von einer absoluten Unwirksamkeit des gegenständlich zu beurteilenden Vertrags bzw der darauf gestützten dinglichen Verfügung kann daher nicht die Rede sein.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, dass auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist. Dritte dürfen das Recht des Gläubigers auf obligationsmäßige Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen (Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 160 ff; SZ 68/22; 1 Ob 186/97b; 8 Ob 194/01i = SZ 2002/25; 7 Ob 225/03v = JBl 2005, 36 uva). Der Dritte beeinträchtigt das Forderungsrecht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet absolute Wirkung. Es ist daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kennt, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen. Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente (7 Ob 80/99m; 3 Ob 61/01v; SZ 2002/25; 7 Ob 225/03v). Niemand soll sich mit dem Schaden eines anderen bereichern. Wer eine Leistung zu erlangen sucht, von der er weiß, dass sie vertraglich einem anderen zusteht, der weiß auch, dass der Entfall der Leistung dem anderen schadet, der Zufall der Leistung ihn jedoch selbst „bereichert“. Daran nichts Unrechtes zu finden, hieße, dem Recht des Stärkeren und Schnelleren den Vorzug gegenüber demjenigen zu geben, der bei seiner Betätigung im Geschäftsverkehr auf Rechte Dritter soweit darauf achtet, als er darauf achten kann, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen (SZ 2002/25; 7 Ob 225/03v). Weiß der Eingreifer um den Bestand des Gläubigerrechts, kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses zu respektieren; positive Kenntnis im Einzelfall ist der Offenkundigkeit daher gleichzuhalten (7 Ob 225/03v mwN).
Die neuere Rechtsprechung folgt dem von Schilcher/Holzer (Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung, in JBl 1974, 445 ff und 512 ff) in Fortentwicklung der Lehre Koziols (Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte) aufgegriffenen Gedanken von der Funktion des Besitzes als Ausdrucksmittel der (sozial-)typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten und bejaht insoweit eine Schadenersatzpflicht bereits dann, wenn jemand das durch Besitz verstärkte Forderungsrecht kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. Während in den anderen Fällen eines absoluten Schutzes von Forderungsrechten doloses Verhalten gefordert wird, genügt bei Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechts zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches bereits, dass der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste (9 Ob 244/97s; 1 Ob 221/99b; RIS-Justiz RS0113118).
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 Ob 225/03v dargelegt, dass der von der neueren Rechtsprechung übernommene Gedanke von der Funktion des Besitzes als Mittel zum Ausdruck der typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten umso mehr bei der Kenntnis der Zweitkäuferin von einer grundbücherlichen Vormerkung (bzw der Rechtfertigung derselben) des Eigentumsrechts des Ersterwerbers gelten müsse. Der Zweitkäufer greife daher auch dann in das Forderungsrecht des Ersterwerbers ein, wenn er den Kaufgegenstand in Kenntnis des ersten Kaufvertrageserwerbe und nicht darauf vertrauen dürfe, dass durch die wiederholte Veräußerung und Übereignung der Sache das Gläubigerrecht des Erstkäufers nicht beeinträchtigt werde.
Reischauer (in Rummel ABGB³ § 1332 Rz 20b) vermeint-ohne zur Rechtsprechung von „besitzverstärkten Forderungen“ näher Stellung zu nehmen, dass, wenn die „Indizwirkung des Besitzes (bzw der Innehabung) das Entscheidende sei, auch jede andere Indizwirkung genügen müsste, die gegründeten Verdacht schöpfen lässt“.Reischauer (in Rummel ABGB³ Paragraph 1332, Rz 20b) vermeint-ohne zur Rechtsprechung von „besitzverstärkten Forderungen“ näher Stellung zu nehmen, dass, wenn die „Indizwirkung des Besitzes (bzw der Innehabung) das Entscheidende sei, auch jede andere Indizwirkung genügen müsste, die gegründeten Verdacht schöpfen lässt“.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass grundsätzlich nur die wissentliche Beeinträchtigung eines bekannten Forderungsrechts einen Schadenersatzanspruch auslöst. Auf (vorwerfbare) Unkenntnis des Bestehens eines fremden Forderungsrechts kann ein Schadenersatzanspruch lediglich dann gestützt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände das fremde Forderungsrecht für den Verletzer deutlich „sozial-typisch“ erkennbar war. Es ist daran festzuhalten, dass Nachforschungspflichten grundsätzlich zu verneinen sind und sich solche lediglich aufgrund besonderer Umstände (wie etwa eines „besitzverstärkten“ Forderungsrechts) rechtfertigen lassen (vgl SZ 73/132), weshalb an die „sozial-typische“ Erkennbarkeit strenge Anforderungen zu stellen sind.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass grundsätzlich nur die wissentliche Beeinträchtigung eines bekannten Forderungsrechts einen Schadenersatzanspruch auslöst. Auf (vorwerfbare) Unkenntnis des Bestehens eines fremden Forderungsrechts kann ein Schadenersatzanspruch lediglich dann gestützt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände das fremde Forderungsrecht für den Verletzer deutlich „sozial-typisch“ erkennbar war. Es ist daran festzuhalten, dass Nachforschungspflichten grundsätzlich zu verneinen sind und sich solche lediglich aufgrund besonderer Umstände (wie etwa eines „besitzverstärkten“ Forderungsrechts) rechtfertigen lassen vergleiche SZ 73/132), weshalb an die „sozial-typische“ Erkennbarkeit strenge Anforderungen zu stellen sind.
Solche besonderen Umstände liegen aber hier - selbst ausgehend von den teilweise bestrittenen erstgerichtlichen Feststellungen - nicht vor. Aus der Feststellung, dass die Beklagte nicht gesichert davon ausgehen konnte, dass die Klägerin .... keinen Anspruch auf die strittigen Liegenschaften hatte und sie es „ernsthaft für möglich hielt, dass durch den Übergabsvertrag in einen Anspruch der Klägerin eingegriffen werde“, kann nicht auf eine positive Kenntnis der Klägerin von einem allfälligen Forderungsrecht der Beklagten geschlossen werden. Insbesondere lässt die Formulierung im ergänzenden Testament „Hedwig soll von der Mutter den schönen Bauernhof .... erhalten ....“ auch die Deutung zu, dass es sich lediglich um einen (unverbindlichen) Wunsch des Vaters der Streitteile und nicht um eine rechtsverbindliche letztwillige Anordnung handelte. Auch im Testamentserfüllungsausweis hielt die Mutter der Streitteile fest, dass die Anordnung hinsichtlich des Bauernhofs im Verlassenschaftsverfahren nicht zu berücksichtigen sei, weil das diesbezügliche Vermögen ausschließlich in ihrem Alleineigentum stehe. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Übergabe- und Schenkungsvertrags (27. 12. 1991) positive Kenntnis von einem Forderungsrecht ihrer Schwester am strittigen Bauernhof hatte. Erst auf Grund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12. 8. 1998 (4 Ob 194/98b) nach einem jahrelangen Rechtsstreit musste die Klägerin vom tatsächlichen Bestehen des obligatorischen Anspruchs ihrer Schwester auf Herausgabe des Bauernhofs ausgehen. In der Zeit davor durfte sie auf Grund des ihr bekannten Sachverhalts, insbesondere des Umstands der Eigentumsübertragung im Jahre 1954, zu Recht annehmen, dass der Vater ein Legat nicht mehr wirksam habe einräumen können. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, dass die in der Entscheidung 4 Ob 194/98b vertretene Rechtsansicht, auf die sich die Klägerin stützt, nicht unproblematisch ist (siehe Kletecka in NZ 1999, 66) und gewiss eine schwierig zu lösende Rechtsfrage zu behandeln war, was im Übrigen auch die divergenten Entscheidungen des dortigen Erstgerichts beweisen. Ungeachtet der Frage, ob sich der erkennende Senat der in der zitierten Entscheidung des 4. Senates des Obersten Gerichtshofs getroffenen rechtlichen Lösung anschlösse, dass nämlich der Vater der Streitteile deren Mutter als seine Alleinerbin verpflichten konnte, die damals bereits in ihrem Vermögen befindliche Liegenschaft einem Dritten zu überlassen ist dem Klagebegehren ein Erfolg zu versagen, da die Beklagte zum Zeitpunkt des Übergabsvertrags weder positive Kenntnis vom fremden Forderungsrecht hatte noch ihr nach den vorliegenden Umständen die Unkenntnis vorwerfbar war.
Der außerordentlichen Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:
Das Rekursgericht wies in Abänderung der vom Erstgericht antragsgemäß erlassenen einstweiligen Verfügung den Antrag der klagenden und gefährdeten Partei, der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei zu verbieten, ihre Liegenschaften EZ 1 und EZ 145 Grundbuch R***** sowie EZ 243 Grundbuch K***** zu veräußern oder zu belasten, über Rekurs der Beklagten ab. Lasse sich der behauptete Anspruch, der durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, aus dem bescheinigten oder gar bewiesenen Sachverhalt nicht ableiten, sei er nicht bescheinigt. Dass dies hier der Fall sei, sei bereits bei Behandlung der Berufung der Beklagten aufgezeigt worden. Diesbezüglich sei auf die Berufungsausführungen zu verweisen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 390 Abs 1 EO wegen nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs komme nicht in Betracht.Das Rekursgericht wies in Abänderung der vom Erstgericht antragsgemäß erlassenen einstweiligen Verfügung den Antrag der klagenden und gefährdeten Partei, der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei zu verbieten, ihre Liegenschaften EZ 1 und EZ 145 Grundbuch R***** sowie EZ 243 Grundbuch K***** zu veräußern oder zu belasten, über Rekurs der Beklagten ab. Lasse sich der behauptete Anspruch, der durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, aus dem bescheinigten oder gar bewiesenen Sachverhalt nicht ableiten, sei er nicht bescheinigt. Dass dies hier der Fall sei, sei bereits bei Behandlung der Berufung der Beklagten aufgezeigt worden. Diesbezüglich sei auf die Berufungsausführungen zu verweisen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO wegen nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs komme nicht in Betracht.
Da durch die Revisionsentscheidung der zu sichernde Anspruch (rechtskräftig) abgewiesen wurde, muss der Revisionsrekurs das Schicksal der Revision teilen. Es ist ihm daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.