Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden beide Rekurse gemeinsam behandelt.
1.1. Die Beklagte beruft sich erneut darauf, dass der Liegenschaftskaufvertrag im Betrieb eines Unternehmens der Kläger geschlossen und durch eine namens der Verkäuferin abgegebene Rücktrittserklärung aufgehoben wurde.
Der Vertragsrücktritt eines Verbrauchers nach § 3 KSchG setzt unter anderem voraus, dass das betreffende Rechtsgeschäft zum Betrieb des Unternehmens des anderen Vertragspartners gehört (§ 3 iVm § 1 Abs 1 KSchG). Das Geschäft muss in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Unternehmen des Vertragspartners stehen (Kathrein in KBB² § 1 KSchG Rz 4). Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebs ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören nach § 1 Abs 3 KSchG noch nicht im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu diesem Betrieb.Der Vertragsrücktritt eines Verbrauchers nach Paragraph 3, KSchG setzt unter anderem voraus, dass das betreffende Rechtsgeschäft zum Betrieb des Unternehmens des anderen Vertragspartners gehört (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, KSchG). Das Geschäft muss in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Unternehmen des Vertragspartners stehen (Kathrein in KBB² Paragraph eins, KSchG Rz 4). Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebs ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören nach Paragraph eins, Absatz 3, KSchG noch nicht im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG zu diesem Betrieb.
Nach den Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen erwarben die Kläger die Liegenschaft für Wohnzwecke. Sie wollten dort einen neuen Wohnsitz für sich und ihre Familie begründen. Ein sachlicher Zusammenhang des Kaufs mit einem etwaigen Unternehmen der Kläger besteht demnach nicht. Dass der Erstkläger als Fotograf und die Zweitklägerin als Dekorateurin tätig waren, steht dem nicht entgegen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Käufer beabsichtigt hätten, eine unternehmensbezogene Tätigkeit auf der Liegenschaft zu entfalten.
Die Auffassung der Vorinstanzen, dass der erörterte Liegenschaftskaufvertrag (nur) zwischen Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher geschlossen wurde und das Rücktrittsrecht des § 3 KSchG nicht zum Tragen komme, ist somit nicht zu beanstanden.Die Auffassung der Vorinstanzen, dass der erörterte Liegenschaftskaufvertrag (nur) zwischen Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher geschlossen wurde und das Rücktrittsrecht des Paragraph 3, KSchG nicht zum Tragen komme, ist somit nicht zu beanstanden.
1.2. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Kläger den vereinbarten Kaufpreis nicht vereinbarungsgemäß erlegt hätten. Im Verfahren erster Instanz hatten sie daraus ein Recht der Verkäuferin abgeleitet, unter Nachfristsetzung und Rücktrittsandrohung vom Vertrag zurückzutreten. Ihre Argumentation lässt jedoch unberücksichtigt, dass das Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB nur dem vertragstreuen Teil zusteht (stRsp RIS-Justiz RS0016326) und ein Verzug des Schuldners nicht vorliegt, wenn er die Leistung zulässigerweise verweigert, etwa weil der Gläubiger im Zug-um-Zug-Geschäft seinerseits nicht bereit ist, die geschuldete Leistung zu erbringen (P. Bydlinski in KBB² § 918 Rz 2).1.2. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Kläger den vereinbarten Kaufpreis nicht vereinbarungsgemäß erlegt hätten. Im Verfahren erster Instanz hatten sie daraus ein Recht der Verkäuferin abgeleitet, unter Nachfristsetzung und Rücktrittsandrohung vom Vertrag zurückzutreten. Ihre Argumentation lässt jedoch unberücksichtigt, dass das Rücktrittsrecht nach Paragraph 918, ABGB nur dem vertragstreuen Teil zusteht (stRsp RIS-Justiz RS0016326) und ein Verzug des Schuldners nicht vorliegt, wenn er die Leistung zulässigerweise verweigert, etwa weil der Gläubiger im Zug-um-Zug-Geschäft seinerseits nicht bereit ist, die geschuldete Leistung zu erbringen (P. Bydlinski in KBB² Paragraph 918, Rz 2).
Im vorliegenden Fall gab die Verkäuferin unmittelbar nach Vertragsabschluss und noch vor Ablauf der den Klägern gesetzten Zahlungsfrist zu erkennen, dass sie nicht gewillt ist, den Vertrag einzuhalten. Ihr Vertreter veranlasste sogar eine Rangordnung, die den Eigentumserwerb der Kläger ganz offenkundig verhindern sollte und setzte Schritte zum Abschluss eines Kaufvertrags mit einer anderen Interessentin, der Beklagten. Das vertragswidrige Verhalten ihres Vertreters ist der Verkäuferin zuzurechnen. Als nicht vertragstreuer Teil war ihr ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB somit verwehrt.Im vorliegenden Fall gab die Verkäuferin unmittelbar nach Vertragsabschluss und noch vor Ablauf der den Klägern gesetzten Zahlungsfrist zu erkennen, dass sie nicht gewillt ist, den Vertrag einzuhalten. Ihr Vertreter veranlasste sogar eine Rangordnung, die den Eigentumserwerb der Kläger ganz offenkundig verhindern sollte und setzte Schritte zum Abschluss eines Kaufvertrags mit einer anderen Interessentin, der Beklagten. Das vertragswidrige Verhalten ihres Vertreters ist der Verkäuferin zuzurechnen. Als nicht vertragstreuer Teil war ihr ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 918, ABGB somit verwehrt.
2.1. Zu beurteilen ist ein Fall der Doppelveräußerung. Veräußert ein Eigentümer seine Liegenschaft an zwei verschiedene Käufer, so erwirbt jener Eigentum, der früher um die Einverleibung ansucht (§ 440 ABGB). Die zeitliche Reihenfolge der Titelgeschäfte ist bedeutungslos, weil es für den Eigentumserwerb an Liegenschaften allein auf das Verfügungsgeschäft ankommt (7 Ob 225/03v = JBl 2005, 36; 5 Ob 236/06a uva). Der Ersterwerber hat jedoch einen Restitutionsanspruch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Beeinträchtigung seiner Forderungsrechte, wenn der (im Grundbuch einverleibte) Zweitkäufer den Vertragspartner des Geschädigten gezielt zum Vertragsbruch verleitet hat, aber auch wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt hat. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet nach der Rechtsprechung absolute Wirkung. Es ist daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie - ohne unzumutbare Nachforschungen anstellen zu müssen - kennt. Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Umgehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente (8 Ob 194/01i = SZ 2002/25; 7 Ob 225/03v = JBl 2005, 36; 1 Ob 125/05x = Zak 2006/134; 5 Ob 236/06a). Kennt daher der Eingreifer den Bestand des Gläubigerrechts, ist ihm zumutbar, dieses auch zu respektieren. Die Rechtsprechung hält positive Kenntnis im Einzelfall der Offenkundigkeit gleich (7 Ob 225/03v = JBl 2005, 36; 1 Ob 125/05x = Zak 2006/134). Sie folgt dabei dem von der Lehre entwickelten Gedanken von der Funktion des Besitzes als Ausdrucksmittel der (sozial-)typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten und bejaht insoweit eine Schadenersatzpflicht bereits dann, wenn jemand das durch Besitz verstärkte Forderungsrecht kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. Bei Verletzung eines derart besitzverstärkten Forderungsrechts kann der schadenersatzrechtliche Restitutionsanspruch nicht nur dann durchgesetzt werden, wenn der Erwerber die obligatorische Position des Erstkäufers kannte, sondern auch dann, wenn er sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen (RIS-Justiz RS0113118). Eine derartige typische Erkennbarkeit von Forderungsrechten hat der Oberste Gerichtshof auch in Fällen einer grundbücherlichen Vormerkung des Eigentumsrechts des Ersterwerbers und deren Rechtfertigung angenommen (7 Ob 225/03v = JBl 2005, 36).2.1. Zu beurteilen ist ein Fall der Doppelveräußerung. Veräußert ein Eigentümer seine Liegenschaft an zwei verschiedene Käufer, so erwirbt jener Eigentum, der früher um die Einverleibung ansucht (Paragraph 440, ABGB). Die zeitliche Reihenfolge der Titelgeschäfte ist bedeutungslos, weil es für den Eigentumserwerb an Liegenschaften allein auf das Verfügungsgeschäft ankommt (7 Ob 225/03v = JBl 2005, 36; 5 Ob 236/06a uva). Der Ersterwerber hat jedoch einen Restitutionsanspruch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Beeinträchtigung seiner Forderungsrechte, wenn der (im Grundbuch einverleibte) Zweitkäufer den Vertragspartner des Geschädigten gezielt zum Vertragsbruch verleitet hat, aber auch wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt hat. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet nach der Rechtsprechung absolute Wirkung. Es ist daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie - ohne unzumutbare Nachforschungen anstellen zu müssen - kennt. Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Umgehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente (8 Ob 194/01i = SZ 2002/25; 7 Ob 225/03v = JBl 2005, 36; 1 Ob 125/05x = Zak 2006/134; 5 Ob 236/06a). Kennt daher der Eingreifer den Bestand des Gläubigerrechts, ist ihm zumutbar, dieses auch zu respektieren. Die Rechtsprechung hält positive Kenntnis im Einzelfall der Offenkundigkeit gleich (7 Ob 225/03v = JBl 2005, 36; 1 Ob 125/05x = Zak 2006/134). Sie folgt dabei dem von der Lehre entwickelten Gedanken von der Funktion des Besitzes als Ausdrucksmittel der (sozial-)typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten und bejaht insoweit eine Schadenersatzpflicht bereits dann, wenn jemand das durch Besitz verstärkte Forderungsrecht kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. Bei Verletzung eines derart besitzverstärkten Forderungsrechts kann der schadenersatzrechtliche Restitutionsanspruch nicht nur dann durchgesetzt werden, wenn der Erwerber die obligatorische Position des Erstkäufers kannte, sondern auch dann, wenn er sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen (RIS-Justiz RS0113118). Eine derartige typische Erkennbarkeit von Forderungsrechten hat der Oberste Gerichtshof auch in Fällen einer grundbücherlichen Vormerkung des Eigentumsrechts des Ersterwerbers und deren Rechtfertigung angenommen (7 Ob 225/03v = JBl 2005, 36).
Reischauer (in Rummel, ABGB³ § 1332 Rz 20b) vertritt die Auffassung, sollte die „Indizwirkung des Besitzes (bzw der Innehabung) das Entscheidende" sein, so müsse auch jede andere Indizwirkung genügen, die einen gegründeten Verdacht schöpfen lasse.Reischauer (in Rummel, ABGB³ Paragraph 1332, Rz 20b) vertritt die Auffassung, sollte die „Indizwirkung des Besitzes (bzw der Innehabung) das Entscheidende" sein, so müsse auch jede andere Indizwirkung genügen, die einen gegründeten Verdacht schöpfen lasse.
In seiner Entscheidung 1 Ob 125/05x (= Zak 2006/134) hat der Oberste Gerichtshof zusammenfassend festgehalten, dass die wissentliche Beeinträchtigung eines bekannten Forderungsrechts einen Schadenersatzanspruch auslöse. Auf vorwerfbare Unkenntnis des Bestehens eines fremden Forderungsrechts könne ein Schadenersatzanspruch aber nur dann gestützt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände das fremde Forderungsrecht für den Verletzer deutlich „sozial-typisch" erkennbar war.
2.2. Wendet man diese Grundsätze hier an, so ist ein schadenersatzrechtlicher Restitutionsanspruch wegen wissentlicher Beeinträchtigung des Forderungsrechts der Kläger zu bejahen. Es steht nach dem maßgebenden Sachverhalt außer Zweifel, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei Erwerb der Liegenschaft und Verbücherung des Eigentumsrechts der Beklagten die obligatorische Position der Kläger kannte und wusste, dass der Abschluss des zweiten Kaufvertrags und dessen Verbücherung in das Forderungsrecht der Kläger eingriff, die die Liegenschaft bereits zuvor vertraglich erworben und daraus einen obligatorischen Anspruch auf Verbücherung ihres Eigentumsrechts hatten. Der Geschäftsführer der Beklagten wusste nämlich bei Vertragsabschluss, dass die Verkäuferin zuvor einen Kaufvertrag mit den Klägern abgeschlossen hatte. Er kannte auch die als erste eingetragene Rangordnung, die Peter R***** unmittelbar nach Abschluss des ersten Kaufvertrags für den Zweck einer weiteren Veräußerung erwirkt hatte. Der Geschäftsführer der Beklagten war sich festgestelltermaßen auch des Vorteils dieser Rangordnung für eine vorrangige Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten bewusst. Mit diesem Wissen ausgestattet, schloss er den Kaufvertrag in der Fassung des Nachtrags namens der GmbH ab und veranlasste deren Einverleibung im Rang des ersten Rangordnungsbeschlusses, obwohl er aufgrund einer Klageanmerkung wissen musste, dass die Kläger die Verkäuferin auf Herausgabe dieser Rangordnung geklagt hatten. Auf eine im Verfahren behauptete, aber nicht festgestellte Zusicherung der Verkäuferin, der Vertrag mit den Klägern sei unwirksam, durfte sich der Geschäftsführer der Beklagten schon angesichts der vor Abschluss des Nachtrags erfolgten Klageanmerkung nicht verlassen. Er musste vielmehr aus der Klageanmerkung erkennen, dass die Verkäuferin auf Herausgabe der Rangordnung in Anspruch genommen wurde, die Kläger somit auf der Einhaltung ihres Vertrags bestanden. Dennoch hat er diese Rangordnung für die Einverleibung des Eigentumsrechts der GmbH in Anspruch genommen und damit ganz bewusst die Erfüllung des ihm bekannten Rechts der Kläger auf Durchführung des ersten Kaufvertrags vereitelt.
3.1. Die Kläger begehren die lastenfreie Einverleibung ihres Eigentumsrechts auf der Kaufliegenschaft, in eventu Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Die Beklagte macht geltend, mangels Zahlung des vereinbarten Kaufpreises (mangels Erlags an den Vertragserrichter) hätten die Kläger keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechts.
Der zuvor erörterte Eingriff in das fremde Forderungsrecht berechtigt die Geschädigten, Naturalrestitution zu begehren. In Fällen der Doppelveräußerung von Liegenschaften bejaht die Rechtsprechung regelmäßig einen Anspruch des Erstkäufers gegen den Zweitkäufer auf Herausgabe der Liegenschaft (zuletzt 6 Ob 169/07g), und insofern oft auch einen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechts des Zweitkäufers an den Erstkäufer (siehe etwa 5 Ob 236/06a).
3.2. Ziel der Naturalrestitution ist es, jenen Zustand herbeizuführen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Hat daher der Erstkäufer - wie im vorliegenden Fall - mangels der mit dem Verkäufer vereinbarten Zahlung des Kaufpreises noch keinen fälligen Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechts erworben, kann er die Übertragung des Eigentumsrechts auch nicht vom Zweitkäufer im Wege der Naturalrestitution verlangen. Diesfalls kann die Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Wege der Naturalrestitution nur im Rückfall des Eigentumsrechts an den Verkäufer bestehen. Die Löschung des Eigentumsrechts des Zweitkäufers stellt den Erstkäufer in seinen vertraglichen Beziehungen zum Doppelveräußerer - in die der Zweitkäufer verbotenerweise eingegriffen hat - so, wie er ohne Eingriff stünde. Sie versetzt den Verkäufer in die Lage, dem Erstkäufer - nach Erlag des vereinbarten Kaufpreises - Eigentum zu verschaffen. Erst danach kann der Erstkäufer aufgrund seines Eigentumsrechts seinerseits die (physische) Herausgabe der Liegenschaft vom Zweitkäufer verlangen (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1332 Rz 20, der eine Übertragung des Eigentumsrechts vom Zweitkäufer direkt an den Erstkäufer grundsätzlich ablehnt).3.2. Ziel der Naturalrestitution ist es, jenen Zustand herbeizuführen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Hat daher der Erstkäufer - wie im vorliegenden Fall - mangels der mit dem Verkäufer vereinbarten Zahlung des Kaufpreises noch keinen fälligen Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechts erworben, kann er die Übertragung des Eigentumsrechts auch nicht vom Zweitkäufer im Wege der Naturalrestitution verlangen. Diesfalls kann die Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Wege der Naturalrestitution nur im Rückfall des Eigentumsrechts an den Verkäufer bestehen. Die Löschung des Eigentumsrechts des Zweitkäufers stellt den Erstkäufer in seinen vertraglichen Beziehungen zum Doppelveräußerer - in die der Zweitkäufer verbotenerweise eingegriffen hat - so, wie er ohne Eingriff stünde. Sie versetzt den Verkäufer in die Lage, dem Erstkäufer - nach Erlag des vereinbarten Kaufpreises - Eigentum zu verschaffen. Erst danach kann der Erstkäufer aufgrund seines Eigentumsrechts seinerseits die (physische) Herausgabe der Liegenschaft vom Zweitkäufer verlangen (Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1332, Rz 20, der eine Übertragung des Eigentumsrechts vom Zweitkäufer direkt an den Erstkäufer grundsätzlich ablehnt).
3.3. Das auf Übertragung des Eigentumsrechts von der Zweitkäuferin auf die Erstkäufer gerichtete Klagebegehren ist daher zu weit gefasst und wird mit den Parteien zu erörtern sein. Auch dem Obersten Gerichtshof ist es nämlich verwehrt, die Parteien mit einer Rechtsansicht zu überraschen, mit denen sie mangels Erörterung im vorangegangenen Verfahren nicht rechnen konnten.
Nach § 182a ZPO ist auch ein - wie hier - verfehltes Klagebegehren zu erörtern, das dem aufgrund des geltend gemachten Klagegrundes offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entspricht. Mag auch die richterliche Anleitungspflicht im Anwaltsprozess im Allgemeinen nicht so weit gehen, dass einer Partei die Möglichkeit eröffnet werden müsste, ihr Klagebegehren zu ändern, so kann das Gericht doch im Einzelfall im Rahmen des behaupteten Anspruchs darauf dringen, dass ein zu weites, dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entsprechendes Begehren schlüssig gemacht wird (vgl RIS-Justiz RS0120057, RS0122365).Nach Paragraph 182 a, ZPO ist auch ein - wie hier - verfehltes Klagebegehren zu erörtern, das dem aufgrund des geltend gemachten Klagegrundes offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entspricht. Mag auch die richterliche Anleitungspflicht im Anwaltsprozess im Allgemeinen nicht so weit gehen, dass einer Partei die Möglichkeit eröffnet werden müsste, ihr Klagebegehren zu ändern, so kann das Gericht doch im Einzelfall im Rahmen des behaupteten Anspruchs darauf dringen, dass ein zu weites, dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entsprechendes Begehren schlüssig gemacht wird vergleiche RIS-Justiz RS0120057, RS0122365).
4. Nach den voranstehenden Erwägungen erweist sich der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts als im Ergebnis berechtigt.
5.1. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren das Begehren der Kläger unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Punkten 3.1. bis 3.3. dieser Entscheidung zu erörtern und gegebenenfalls über ein entsprechend angepasstes Begehren neuerlich zu entscheiden haben.
5.2. Dem Einwand der Beklagten, wonach eine Naturalrestitution in Anbetracht der zwischenzeitig einverleibten Höchstbetragshypothek untunlich oder gar unmöglich sei, ist zu entgegnen:
Naturalrestitution bedeutet die Herstellung jenes Zustands, der vor dem Schadensereignis bestanden hat. Unmöglichkeit der Wiederherstellung des vorigen Zustands darf erst dann angenommen werden, wenn der Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht. Die aufgrund eines Pfandbestellungsvertrags des Zweitkäufers einverleibte Höchstbetragshypothek bildet kein derartiges, dem Rückfall des Eigentumsrechts an die Verkäuferin dauernd entgegenstehendes Hindernis, könnte doch der Zweitkäufer die Pfandfreistellung durch Zahlung an den Gläubiger erwirken. Dies wäre umso leichter möglich, als die Lastenfreistellung nur in Ansehung der strittigen Liegenschaft bewirkt werden müsste, die Belastung der benachbarten Liegenschaft aber aufrecht erhalten werden könnte. Zur Lastenfreistellung könnte auch jener Betrag herangezogen werden, den der Zweitkäufer als Kaufpreis der Liegenschaft erlegt hatte, und über den er nach Rückabwicklung wieder verfügen kann. Die Naturalrestitution ist deshalb auch keineswegs untunlich.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.