Die Revision der Kläger ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Wenn ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere (§ 97 ABGB). Die Vorinstanzen haben den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch nach § 97 ABGB anerkannt und die Klage abgewiesen.Wenn ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere (Paragraph 97, ABGB). Die Vorinstanzen haben den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch nach Paragraph 97, ABGB anerkannt und die Klage abgewiesen.
Wohl trifft es zu, daß der Anspruch gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten, alles zu unterlassen, damit der andere Ehegatte die Ehewohnung nicht verliert, auch Drittwirkung gegenüber einem dolosen Dritten (der mit dem Ehegatten zusammenwirkt) äußert (SZ 60/281; EFSlg XXVIII/8), von einem bösgläubigen Zusammenspiel kann aber bei einer prekaristischen Überlassung der Ehewohnung an beide Ehegatten keine Rede sein, dieser Fall ist mit demjenigen eines schlechtgläubigen Erwerbs der Liegenschaft durch einen Dritten (vgl 4 Ob 529/94) nicht vergleichbar.Wohl trifft es zu, daß der Anspruch gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten, alles zu unterlassen, damit der andere Ehegatte die Ehewohnung nicht verliert, auch Drittwirkung gegenüber einem dolosen Dritten (der mit dem Ehegatten zusammenwirkt) äußert (SZ 60/281; EFSlg XXVIII/8), von einem bösgläubigen Zusammenspiel kann aber bei einer prekaristischen Überlassung der Ehewohnung an beide Ehegatten keine Rede sein, dieser Fall ist mit demjenigen eines schlechtgläubigen Erwerbs der Liegenschaft durch einen Dritten vergleiche 4 Ob 529/94) nicht vergleichbar.
Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB (SZ 58/126) setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe (Prekarium) beruhen (Pichler in Rummel ABGB I2 Rz 1 zu § 97 unter Berufung auf Schwind, EheR2, 78). § 97 ABGB ist mit Blickrichtung auf die richterlichen Gestaltungsrechte nach § 87 EheG auszulegen. Dem sich auf § 97 ABGB stützenden Ehegatten können nie mehr Rechte eingeräumt werden, als dem anderen Ehegatten zustehen. Im Fall des hier von den Klägern behaupteten Prekariums (§ 974 ABGB) könnte ein fortwirkender Benützungsanspruch der Beklagten an der Ehewohnung nur dann bejaht werden, wenn das Prekarium noch nicht widerrufen worden wäre. In der Räumungsklage ist ein Widerruf gegenüber der Beklagten zu erblicken. Damit steht aber ein Widerruf auch gegenüber dem Sohn der Kläger noch nicht fest. Dieser könnte sich gegen einen Widerruf des Prekariums durch seine Eltern allerdings nicht zur Wehr setzen (vgl Schwind EheR2 78). Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen zum Rechtsgrund der Wohnungsüberlassung an beide Ehegatten, also weder zum Prekarium noch zum von der Beklagten behaupteten entgeltlichen Wohnrecht (S 4 in ON 4) getroffen. Das Berufungsgericht ging ausdrücklich von einer Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens aus, weil nicht einmal behauptet worden sei, daß das Prekarium auch gegenüber dem Sohn der Kläger und geschiedenen Ehemann der Beklagten widerrufen worden wäre. Es trifft zu, daß der auf § 97 ABGB gestützte Anspruch der Beklagten voraussetzt, daß das ihrem Ehegatten prekaristisch eingeräumte Benützungsrecht noch aufrecht, also noch nicht widerrufen ist (MietSlg 40.078).Der auch im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach Paragraph 97, ABGB (SZ 58/126) setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe (Prekarium) beruhen (Pichler in Rummel ABGB I2 Rz 1 zu Paragraph 97, unter Berufung auf Schwind, EheR2, 78). Paragraph 97, ABGB ist mit Blickrichtung auf die richterlichen Gestaltungsrechte nach Paragraph 87, EheG auszulegen. Dem sich auf Paragraph 97, ABGB stützenden Ehegatten können nie mehr Rechte eingeräumt werden, als dem anderen Ehegatten zustehen. Im Fall des hier von den Klägern behaupteten Prekariums (Paragraph 974, ABGB) könnte ein fortwirkender Benützungsanspruch der Beklagten an der Ehewohnung nur dann bejaht werden, wenn das Prekarium noch nicht widerrufen worden wäre. In der Räumungsklage ist ein Widerruf gegenüber der Beklagten zu erblicken. Damit steht aber ein Widerruf auch gegenüber dem Sohn der Kläger noch nicht fest. Dieser könnte sich gegen einen Widerruf des Prekariums durch seine Eltern allerdings nicht zur Wehr setzen vergleiche Schwind EheR2 78). Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen zum Rechtsgrund der Wohnungsüberlassung an beide Ehegatten, also weder zum Prekarium noch zum von der Beklagten behaupteten entgeltlichen Wohnrecht (S 4 in ON 4) getroffen. Das Berufungsgericht ging ausdrücklich von einer Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens aus, weil nicht einmal behauptet worden sei, daß das Prekarium auch gegenüber dem Sohn der Kläger und geschiedenen Ehemann der Beklagten widerrufen worden wäre. Es trifft zu, daß der auf Paragraph 97, ABGB gestützte Anspruch der Beklagten voraussetzt, daß das ihrem Ehegatten prekaristisch eingeräumte Benützungsrecht noch aufrecht, also noch nicht widerrufen ist (MietSlg 40.078).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht mit den Parteien den Rechtsgrund der Wohnungsüberlassung an beide Ehegatten zu erörtern und die Kläger zur Klarstellung ihres Vorbringens anzuleiten haben. Danach werden die erforderlichen Feststellungen zu treffen sein, die eine verläßliche Beurteilung der nach dem übereinstimmenden Parteiwillen vereinbarten Wohnungsbenützung durch die Beklagte und ihren Ehegatten erlauben (vgl dazu MietSlg 40.078 und 42.060).Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht mit den Parteien den Rechtsgrund der Wohnungsüberlassung an beide Ehegatten zu erörtern und die Kläger zur Klarstellung ihres Vorbringens anzuleiten haben. Danach werden die erforderlichen Feststellungen zu treffen sein, die eine verläßliche Beurteilung der nach dem übereinstimmenden Parteiwillen vereinbarten Wohnungsbenützung durch die Beklagte und ihren Ehegatten erlauben vergleiche dazu MietSlg 40.078 und 42.060).
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.