Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die vom Rekursgericht als entscheidungswesentlich erachtete Rechtsfrage, ob die Veräußerung der Ehewohnung durch einen Ehegatten bei gleichzeitigem Vorbehalt eines Fruchtgenußrechtes einen Unterlassungsanspruch des anderen Ehegatten nach § 97 EheG begründen kann, für die Entscheidung erheblich ist; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die vom Rekursgericht als entscheidungswesentlich erachtete Rechtsfrage, ob die Veräußerung der Ehewohnung durch einen Ehegatten bei gleichzeitigem Vorbehalt eines Fruchtgenußrechtes einen Unterlassungsanspruch des anderen Ehegatten nach Paragraph 97, EheG begründen kann, für die Entscheidung erheblich ist; er ist auch berechtigt.
Die vom Beklagten gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels geäußerten Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Zwar ist es richtig, daß das Rekursgericht auf die mangelnde Bescheinigung eines dringenden Wohnbedürfnisses durch die Klägerin hinweist; die Klägerin hatte eine solche Bescheinigung aber nicht zu erbringen: Die Beweislast dafür, daß die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen (SZ 54/37). Die Bescheinigungslast im Provisorialverfahren ist gleich zu verteilen wie die Beweislast im Hauptverfahren (vgl SZ 51/39); auch im Provisorialverfahren ist daher der Beklagte dafür bescheinigungspflichtig, daß seine Ehegattin nicht auf die Ehewohnung angewiesen ist.Die vom Beklagten gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels geäußerten Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Zwar ist es richtig, daß das Rekursgericht auf die mangelnde Bescheinigung eines dringenden Wohnbedürfnisses durch die Klägerin hinweist; die Klägerin hatte eine solche Bescheinigung aber nicht zu erbringen: Die Beweislast dafür, daß die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen (SZ 54/37). Die Bescheinigungslast im Provisorialverfahren ist gleich zu verteilen wie die Beweislast im Hauptverfahren vergleiche SZ 51/39); auch im Provisorialverfahren ist daher der Beklagte dafür bescheinigungspflichtig, daß seine Ehegattin nicht auf die Ehewohnung angewiesen ist.
Dieser Bescheinigungslast hat der Beklagte nicht genügt; er behauptet nicht einmal, daß die Klägerin über eine andere Wohnung verfügt. Demnach ist davon auszugehen, daß das Wohnbedürfnis der Klägerin nicht anderweitig gedeckt ist. Da auch feststeht, daß die Streitteile in aufrechter Ehe leben, ist die vom Rekursgericht als entscheidungswesentlich erachtete Rechtsfrage für die Entscheidung erheblich. Zu dieser Frage ist zu erwägen:
§ 97 ABGB gibt dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten, über die der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.Paragraph 97, ABGB gibt dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten, über die der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.
Der in § 97 ABGB eingeräumte Unterlassungsanspruch hindert den verfügungsberechtigten Ehegatten, über sein Recht an der Wohnung zu verfügen, solange der andere Ehegatte an dieser Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat und sofern die ungeschmälerte Weiterbenützung der Wohnung gefährdet ist (SZ 50/105; SZ 52/190; JBl 1987, 518 ua). Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat dabei das qualifizierte Interesse des anderen Teiles an der Wohnungsbenützung so zu wahren, wie ein verständiger und vorsorgender Benützer die eigenen Wohnungsinteressen wahrnähme (JBl 1982, 593; MietSlg 35.002; Schwimann in Schwimann, ABGB I § 97 Rz 6).Der in Paragraph 97, ABGB eingeräumte Unterlassungsanspruch hindert den verfügungsberechtigten Ehegatten, über sein Recht an der Wohnung zu verfügen, solange der andere Ehegatte an dieser Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat und sofern die ungeschmälerte Weiterbenützung der Wohnung gefährdet ist (SZ 50/105; SZ 52/190; JBl 1987, 518 ua). Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat dabei das qualifizierte Interesse des anderen Teiles an der Wohnungsbenützung so zu wahren, wie ein verständiger und vorsorgender Benützer die eigenen Wohnungsinteressen wahrnähme (JBl 1982, 593; MietSlg 35.002; Schwimann in Schwimann, ABGB römisch eins Paragraph 97, Rz 6).
Diesem Erfordernis wird der vom Beklagten beabsichtigte Vertragsabschluß nicht gerecht. Der Beklagte wird nach Durchführung der Verträge nicht mehr Eigentümer des Hauses, sondern nur mehr Fruchtgenußberechtigter sein. Zwar gibt die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen (§ 509 ABGB); für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, der auf eine der Verfügungsgewalt des anderen Ehegatten unterliegende Wohnung angewiesen ist, macht es aber einen Unterschied, ob sein Ehepartner Eigentümer oder nur Fruchtnießer der Wohnung ist. Stirbt der verfügungsberechtigte Ehegatte, so fällt die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft in den Nachlaß; das Fruchtgenußrecht erlischt hingegen grundsätzlich mit dem Tod (§ 529 ABGB). Im vorliegenden Fall soll das Fruchtgenußrecht ausdrücklich (nur) "auf Lebenszeit" des Beklagten eingeräumt werden. Daß die Klägerin als Ehegattin erb- und pflichtteilsberechtigt ist (§ 757 Abs 1, § 762 ABGB) hilft ihr daher ebensowenig wie ihr Recht aus § 97 ABGB, weil dieses Recht auf einem familienrechtlichen Anspruch beruht, welcher mit dem Tod des verfügungsberechtigten Ehegatten erlischt (SZ 60/246 mwN).Diesem Erfordernis wird der vom Beklagten beabsichtigte Vertragsabschluß nicht gerecht. Der Beklagte wird nach Durchführung der Verträge nicht mehr Eigentümer des Hauses, sondern nur mehr Fruchtgenußberechtigter sein. Zwar gibt die Fruchtnießung das Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen (Paragraph 509, ABGB); für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, der auf eine der Verfügungsgewalt des anderen Ehegatten unterliegende Wohnung angewiesen ist, macht es aber einen Unterschied, ob sein Ehepartner Eigentümer oder nur Fruchtnießer der Wohnung ist. Stirbt der verfügungsberechtigte Ehegatte, so fällt die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft in den Nachlaß; das Fruchtgenußrecht erlischt hingegen grundsätzlich mit dem Tod (Paragraph 529, ABGB). Im vorliegenden Fall soll das Fruchtgenußrecht ausdrücklich (nur) "auf Lebenszeit" des Beklagten eingeräumt werden. Daß die Klägerin als Ehegattin erb- und pflichtteilsberechtigt ist (Paragraph 757, Absatz eins,, Paragraph 762, ABGB) hilft ihr daher ebensowenig wie ihr Recht aus Paragraph 97, ABGB, weil dieses Recht auf einem familienrechtlichen Anspruch beruht, welcher mit dem Tod des verfügungsberechtigten Ehegatten erlischt (SZ 60/246 mwN).
Die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft und damit an der Wohnung, auf die die Klägerin zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses angewiesen ist, ist daher trotz Vorbehalt des Fruchtgenußrechtes durch den Beklagten eine Veränderung, die die Klägerin schlechter stellt und die Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses gefährdet. Ein verständiger und vorsorgender Benützer der Wohnung würde die vom Beklagten beabsichtigte Änderung der Rechtsstellung nicht vornehmen. Der auf § 97 ABGB gestützte Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher berechtigt, ohne daß es darauf ankäme, ob der beabsichtigte Vertragsabschluß (auch) geeignet ist, den Aufteilungsanspruch der Klägerin zu gefährden.Die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft und damit an der Wohnung, auf die die Klägerin zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses angewiesen ist, ist daher trotz Vorbehalt des Fruchtgenußrechtes durch den Beklagten eine Veränderung, die die Klägerin schlechter stellt und die Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses gefährdet. Ein verständiger und vorsorgender Benützer der Wohnung würde die vom Beklagten beabsichtigte Änderung der Rechtsstellung nicht vornehmen. Der auf Paragraph 97, ABGB gestützte Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher berechtigt, ohne daß es darauf ankäme, ob der beabsichtigte Vertragsabschluß (auch) geeignet ist, den Aufteilungsanspruch der Klägerin zu gefährden.
Das Erstgericht hat eine Verfügung nach § 382 Z 6 EO getroffen und gemäß § 384 Abs 2 EO die bücherliche Anmerkung des Veräußerungsverbotes verfügt. Die Zulässigkeit einer solchen Verfügung und ihrer bücherlichen Anmerkung wird von der weitaus überwiegenden Rechtsprechung bejaht (SZ 50/105; SZ 52/190; JBl 1982, 593; MietSlg 38.002/42; EvBl 1987/174; s. auch Schwimann in Schwimann aaO § 97 Rz 16; aM Pichler in Rummel, ABGB2, § 97 Rz 16 unter Berufung auf die Entscheidung MietSlg. 31.007/39 = EF 32.861, 32.862, in der es jedoch um das auf § 97 ABGB gestützte Begehren auf Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes und der Dienstbarkeit der Wohnung ging und nicht, wie in der in dieser Entscheidung ausdrücklich erwähnten und nicht abgelehnten Entscheidung SZ 50/105 = MietSlg 29.011/22, um die in § 384 Abs 2 EO vorgesehene bücherliche Anmerkung einer Verfügung nach § 382 Z 6 EO).Das Erstgericht hat eine Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO getroffen und gemäß Paragraph 384, Absatz 2, EO die bücherliche Anmerkung des Veräußerungsverbotes verfügt. Die Zulässigkeit einer solchen Verfügung und ihrer bücherlichen Anmerkung wird von der weitaus überwiegenden Rechtsprechung bejaht (SZ 50/105; SZ 52/190; JBl 1982, 593; MietSlg 38.002/42; EvBl 1987/174; s. auch Schwimann in Schwimann aaO Paragraph 97, Rz 16; aM Pichler in Rummel, ABGB2, Paragraph 97, Rz 16 unter Berufung auf die Entscheidung MietSlg. 31.007/39 = EF 32.861, 32.862, in der es jedoch um das auf Paragraph 97, ABGB gestützte Begehren auf Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes und der Dienstbarkeit der Wohnung ging und nicht, wie in der in dieser Entscheidung ausdrücklich erwähnten und nicht abgelehnten Entscheidung SZ 50/105 = MietSlg 29.011/22, um die in Paragraph 384, Absatz 2, EO vorgesehene bücherliche Anmerkung einer Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO).
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jener über die Kosten des Beklagten auf §§ 402, 78 EO; §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jener über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraphen 40, 50, ZPO.