Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0014673×

Rechtssatz RS0014673

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014673

Geschäftszahl

4Ob503/94; 1Ob162/00f

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Rechtssatz

Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, der auf eine der Verfügungsgewalt des anderen Ehegatten unterliegende Wohnung angewiesen ist, macht es einen Unterschied, ob sein Ehepartner Eigentümer oder nur Fruchtnießer der Wohnung ist. Stirbt der verfügungsberechtigte Ehegatte, so fällt die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft in den Nachlaß; das Fruchtgenußrecht erlischt hingegen grundsätzlich mit dem Tod. Daß die Klägerin als Ehegattin erb- und pflichtteilsberechtigt ist hilft ihr daher ebensowenig wie ihr Recht aus Paragraph 97, ABGB, weil dieses Recht auf einem familienrechtlichen Anspruch beruht, welcher mit dem Tod des verfügungsberechtigten Ehegatten erlischt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014673

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0040OB00503_9400000_002