1. Gemäß § 382b Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag unter anderem das Verlassen der Wohnung aufzutragen, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient. Neben der physischen wird somit vom Gesetz auch die psychische Integrität geschützt. Es soll deshalb auch ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten („Psychoterror") die Ausweisung ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt (Erl RV 252 BlgNR 20. GP 8; 1 Ob 65/04x; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 382b Rz 5).1. Gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins, EO hat das Gericht einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag unter anderem das Verlassen der Wohnung aufzutragen, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient. Neben der physischen wird somit vom Gesetz auch die psychische Integrität geschützt. Es soll deshalb auch ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten („Psychoterror") die Ausweisung ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt (Erl Regierungsvorlage 252 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 8; 1 Ob 65/04x; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 382 b, Rz 5).
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität des die psychische Gesundheit beeinträchtigenden Verhaltens. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerwiegender die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es - ohne weitere einschlägige „Vorkommnisse" - zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man hingegen dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können. Von Bedeutung ist allerdings stets nicht ein Verhalten, das der Durchschnittsmensch als „Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers (SZ 71/118; 9 Ob 286/01a; 1 Ob 65/04x). Die Wegweisung darf jedoch in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung 174; 1 Ob 65/04x).2. Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens nach Paragraph 382 b, EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität des die psychische Gesundheit beeinträchtigenden Verhaltens. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerwiegender die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es - ohne weitere einschlägige „Vorkommnisse" - zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man hingegen dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können. Von Bedeutung ist allerdings stets nicht ein Verhalten, das der Durchschnittsmensch als „Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers (SZ 71/118; 9 Ob 286/01a; 1 Ob 65/04x). Die Wegweisung darf jedoch in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung 174; 1 Ob 65/04x).
3. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO wegen „Psychoterrors" Stellung genommen. Die Entscheidung 1 Ob 244/01s betraf einen Fall, in dem der Mann die Ehefrau zu Boden stieß und leicht verletzte, sie bei einer anderen Gelegenheit auf ein Bett geworfen, sich auf sie gesetzt, sie an beiden Handgelenken festgehalten und mit ihren eigenen Händen ins Gesicht geschlagen sowie ihr einen Schlag gegen die Schulter versetzt hat. Bei einem weiteren Anlass drohte er, ein Fenster einzuschlagen, nachdem ihm die Frau den Einlass verwehrt hatte. In diesem Fall hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, weil die weitere Feststellung, das Verhalten des Mannes gegenüber der Frau sei bedrohlich, wenn sie nicht seinen Wünschen entspreche, nicht ausreichend konkretisiert sei.3. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO wegen „Psychoterrors" Stellung genommen. Die Entscheidung 1 Ob 244/01s betraf einen Fall, in dem der Mann die Ehefrau zu Boden stieß und leicht verletzte, sie bei einer anderen Gelegenheit auf ein Bett geworfen, sich auf sie gesetzt, sie an beiden Handgelenken festgehalten und mit ihren eigenen Händen ins Gesicht geschlagen sowie ihr einen Schlag gegen die Schulter versetzt hat. Bei einem weiteren Anlass drohte er, ein Fenster einzuschlagen, nachdem ihm die Frau den Einlass verwehrt hatte. In diesem Fall hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, weil die weitere Feststellung, das Verhalten des Mannes gegenüber der Frau sei bedrohlich, wenn sie nicht seinen Wünschen entspreche, nicht ausreichend konkretisiert sei.
In der Entscheidung 9 Ob 286/01a stellte der Oberste Gerichtshof die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wieder her. Diese Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der 17-fach einschlägig vorbestrafte Ehemann die Ehewohnung von Nachbarhäusern aus beobachtete und die Antragstellerin fortwährend kontrollierte und überwachte. Sie lebte in ständiger Angst und traute sich nicht mehr, das Haus zu verlassen, weil ihr der Antragsgegner wiederholt mit dem Auto nachfuhr. Einmal versuchte er auch, mit einem Schlosser und vier Bekannten das Zylinderschloss der Ehewohnung aufzubohren. In der Entscheidung 1 Ob 65/04x erblickte der Oberste Gerichtshof in den Feststellungen der Vorinstanzen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann mit seinen Handlungen die Ehefrau zu „zermürben" versuche. Das Versperren des Garagentores oder das behindernde Parken des Autos seien in ihrer Intensität auch unter Berücksichtigung subjektiver Empfindlichkeit beträchtlich davon entfernt, als „Psychoterror" eingestuft werden zu können. Nach der Entscheidung des erkennenden Senates 6 Ob 229/06d reicht der Umstand, dass sich der Mann von der Frau völlig abwandte und seiner eigenen Wege ging, mag dies für die Ehefrau auch massiv belastend sein, für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO nicht aus.In der Entscheidung 9 Ob 286/01a stellte der Oberste Gerichtshof die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wieder her. Diese Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der 17-fach einschlägig vorbestrafte Ehemann die Ehewohnung von Nachbarhäusern aus beobachtete und die Antragstellerin fortwährend kontrollierte und überwachte. Sie lebte in ständiger Angst und traute sich nicht mehr, das Haus zu verlassen, weil ihr der Antragsgegner wiederholt mit dem Auto nachfuhr. Einmal versuchte er auch, mit einem Schlosser und vier Bekannten das Zylinderschloss der Ehewohnung aufzubohren. In der Entscheidung 1 Ob 65/04x erblickte der Oberste Gerichtshof in den Feststellungen der Vorinstanzen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann mit seinen Handlungen die Ehefrau zu „zermürben" versuche. Das Versperren des Garagentores oder das behindernde Parken des Autos seien in ihrer Intensität auch unter Berücksichtigung subjektiver Empfindlichkeit beträchtlich davon entfernt, als „Psychoterror" eingestuft werden zu können. Nach der Entscheidung des erkennenden Senates 6 Ob 229/06d reicht der Umstand, dass sich der Mann von der Frau völlig abwandte und seiner eigenen Wege ging, mag dies für die Ehefrau auch massiv belastend sein, für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO nicht aus.
4. Auch die zweitinstanzliche Judikatur verlangt weitere relevante Verhaltensweisen, etwa die Unterhaltung ehewidriger Beziehungen in der Ehewohnung (LGZ Wien EFSlg 35.160) oder ein mehrfaches Bedrohen des Ehegatten mit dem Umbringen (LG Salzburg EFSlg 102.510) oder die Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit dem Ehegatten gegen dessen Willen (LGZ Wien EFSlg 112.570). Schon nach der früheren Rechtslage wurde die Aufforderung an den Ehegatten, sich umzubringen, als ausreichend angesehen (1 Ob 711/77 = MietSlg 29.002).
5. Die bloße nicht näher differenzierte Bezeichnung eines bestimmten Verhaltens als „Psychoterror" erübrigt nicht eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 382b Abs 1 EO. Nach dieser Bestimmung rechtfertigt nicht die Ausübung von „Psychoterror" schlechthin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der zitierten Gesetzesstelle, sondern nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird. Bei der Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes ist nicht die Empfindung eines Durchschnittsmenschens, sondern die konkrete Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers wesentlich (9 Ob 286/01a; 1 Ob 65/04x).5. Die bloße nicht näher differenzierte Bezeichnung eines bestimmten Verhaltens als „Psychoterror" erübrigt nicht eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 382 b, Absatz eins, EO. Nach dieser Bestimmung rechtfertigt nicht die Ausübung von „Psychoterror" schlechthin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der zitierten Gesetzesstelle, sondern nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird. Bei der Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes ist nicht die Empfindung eines Durchschnittsmenschens, sondern die konkrete Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers wesentlich (9 Ob 286/01a; 1 Ob 65/04x).
6. Im vorliegenden Fall erreicht weder das Verhalten des Ehemannes noch die Reaktion der Ehefrau ausreichendes Gewicht, eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Sinne des § 382b Abs 1 EO annehmen zu können. Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundenen Auseinandersetzungen und die daraus allenfalls resultierende nervliche Belastung ist jedenfalls noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit (6 Ob 229/06d). Würde man eine einstweilige Verfügung auch in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden erlassen, würde die Ausnahmeregelung des § 382b Abs 1 EO zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren, zumal nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen es auch regelmäßig zu Beleidigungen des Beklagten von Seiten der Klägerin kommt.6. Im vorliegenden Fall erreicht weder das Verhalten des Ehemannes noch die Reaktion der Ehefrau ausreichendes Gewicht, eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz eins, EO annehmen zu können. Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundenen Auseinandersetzungen und die daraus allenfalls resultierende nervliche Belastung ist jedenfalls noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit (6 Ob 229/06d). Würde man eine einstweilige Verfügung auch in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden erlassen, würde die Ausnahmeregelung des Paragraph 382 b, Absatz eins, EO zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren, zumal nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen es auch regelmäßig zu Beleidigungen des Beklagten von Seiten der Klägerin kommt.
Damit war aber in Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes die antragsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, §§ 41 und 50 ZPO iVm § 78 EO.Damit war aber in Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes die antragsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.