Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor:
Aus § 397 Abs 1 EO ergibt sich - wie schon aus § 402 Abs 4 iVm § 3 Abs 2 - EO, daß eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Gegners erlassen werden kann. Unterbleibt eine Aufforderung des Beklagten, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, dann bedeutet das weder Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (ÖBl 1974, 63 - Kallinger), noch einen Verfahrensmangel; in diesem Fall steht ja dem Beklagten der Widerspruch nach § 397 EO zu.Aus Paragraph 397, Absatz eins, EO ergibt sich - wie schon aus Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, - EO, daß eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Gegners erlassen werden kann. Unterbleibt eine Aufforderung des Beklagten, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, dann bedeutet das weder Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (ÖBl 1974, 63 - Kallinger), noch einen Verfahrensmangel; in diesem Fall steht ja dem Beklagten der Widerspruch nach Paragraph 397, EO zu.
Im vorliegenden Fall hat zwar das Erstgericht eine Äußerung des Beklagten zum Sicherungsantrag, nicht aber zu der daraufhin erstatteten "Gegenäußerung" der Klägerin (ON 4) eingeholt und die von der Beklagten dazu überreichte Stellungnahme (ON 5) - ebenso wie das Rekursgericht - unberücksichtigt gelassen. Aber auch das begründet (weder Nichtigkeit noch) den geltend gemachten Verfahrensfehler, weil auch in diesem Fall die Beklagte das Recht gehabt hätte, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch zu erheben (ÖBl 1982, 83 - Orientteppich-Ausverkauf). Daß - wie die Beklagte meint - ihr die Möglichkeit zu einem Widerspruch deshalb genommen gewesen sei, weil ja das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen habe, trifft nicht zu. Der Widerspruch ist ja auch dann statthaft, wenn erst das Gericht zweiter Instanz die einstweilige Verfügung bewilligt, nachdem das Erstgericht den Sicherungsantrag ohne Anhörung des Gegners abgewiesen hatte (SZ 40/17; ÖBl 1984, 28 - Rezeptschwindelaffäre).
Soweit die Beklagte beanstandet, daß das Gericht zweiter Instanz von einer Feststellung des Erstgerichtes abgegangen ist, ohne A.M***** persönlich vernommen oder seine Vernehmung durch das Erstgericht veranlaßt zu haben, übersieht sie, daß sie eine solche Vernehmung in erster Instanz nicht beantragt hat; vielmehr hat sie sich nur auf die eidesstättige Erklärung M*****s (Beilage ./5), eines holländischen Händlers, berufen. Richtig ist allerdings, daß sie als Bescheinigungsmittel für ihre Behauptungen - auch derjenigen, daß die auf den Verpackungen verbliebenen Nummern zur Identifizierung des Herstellungspostens ausreichten (S. 22) - nicht nur die eidesstattliche Erklärung Angela S*****s (Beilage./1), sondern auch deren Vernehmung als Auskunftsperson beantragt hat (S. 26). Daraus ist aber für die Beklagte nichts zu gewinnen. Schon aus ihrem Vorbringen wird deutlich, daß sie als bloße Bezieherin der mehrfach genannten Waren kein eigenes Wissen über die Bedeutung der einzelnen Bestandteile des Codes hat, sondern sich nur auf die Information ihres Lieferanten beruft ("Wie unsere nunmehrigen Nachforschungen ergeben haben, dürften, von wem immer, lediglich die Bestandteile der Chargen-Nummer entfernt worden sein, aus welchen zB hervorgeht, an wen der Hersteller die Ware zuerst auslieferte." ...). Aus der eidesstattlichen Erklärung Angela S*****s (Beilage ./1) geht hervor, daß diese - eine Angestellte der Beklagten - zu der strittigen Frage nur bekunden kann, was ihr der Lieferant mitteilte. Sie spricht dort davon, daß "nach unserem Informationsstand die erforderlichen Angaben zur Identifizierung des Herstellungspostens enthalten" waren, um das in der Folge mit der Auskunft des Lieferanten zu begründen. Daß das Rekursgericht bei dieser Sachlage eine persönliche Vernehmung der Auskunftsperson für entbehrlich gehalten hat, begründet keinen Verfahrensfehler, zumal eine "vorgreifende" Beweiswürdigung in dritter Instanz nicht überprüfbar ist (EFSlg 39.260; 44.106 ua).
Mit ihren Ausführungen, das Rekursgericht hätte den Bescheinigungsmitteln der Klägerin keinen Glauben schenken dürfen und wegen der Notwendigkeit eines aufwendigen Verfahrens nicht nach § 274 Abs 1 ZPO vorgehen dürfen, bekämpft die Beklagte in Wahrheit die Beweiswürdigung des Gerichtes zweiter Instanz. Das ist aber unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (ÖBl 1992, 60 - Club Diva-Creativ ua), die Anfechtung der Beweiswürdigung in dritter Instanz also unzulässig ist (Kodek in Rechberger ZPO, Rz 1 zu § 528 mwN).Mit ihren Ausführungen, das Rekursgericht hätte den Bescheinigungsmitteln der Klägerin keinen Glauben schenken dürfen und wegen der Notwendigkeit eines aufwendigen Verfahrens nicht nach Paragraph 274, Absatz eins, ZPO vorgehen dürfen, bekämpft die Beklagte in Wahrheit die Beweiswürdigung des Gerichtes zweiter Instanz. Das ist aber unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (ÖBl 1992, 60 - Club Diva-Creativ ua), die Anfechtung der Beweiswürdigung in dritter Instanz also unzulässig ist (Kodek in Rechberger ZPO, Rz 1 zu Paragraph 528, mwN).
Soweit die Beklagte die Berücksichtigung von Urkunden rügt, die die Klägerin erst in ihrer Gegenäußerunng vorgelegt hat, ist sie auf das oben Gesagte zu verweisen.
Auch die Rechtsrüge versagt.
Auf die Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 8 KosmetikkennzeichnungsV gleichzeitig eine Verletzung der guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) bedeutet, braucht nicht eingegangen zu werden. Liegt nämlich ein Verstoß gegen eine Bestimmung der KosmetikkennzeichnungsV vor, dann bedarf es keines Rückgriffes auf § 1 UWG. Nach § 34 Abs 3 UWG kann unbeschadet der Strafverfolgung (ua) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer den Vorschriften des II. Abschnittes des UWG (§§ 27 bis 33 f) zuwiderhandelt. Ein Verstoß gegen eine auf Grund des § 32 UWG erlassenen Verordnung wie die KosmetikkennzeichnungsV bedeutet nicht nur eine Verwaltungsübertretung (§ 33 Abs 1 UWG), sondern begründet auch einen Unterlassungsanspruch (4 Ob 33/95 - insoweit nicht veröffentlicht in WBl 1995, 470). Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, daß es seit der Einbettung der Bestimmungen über den Ausverkauf in das UWG (§§ 33 a ff UWG) nicht mehr auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 1 UWG ankomme (ÖBl 1995, 214 - Ausverkaufszeitraum). Es bedarf daher weder einer Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 8 KosmetikkennzeichnungsV BGBl 1993/891 idF BGBl 1995/333 gegen die guten Sitten verstößt und ob die Beklagte ihre Rechtsansicht mit guten Gründen vertreten könnte; vielmehr begründet allein schon der (objektive) Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 8 der Verordnung einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch.Auf die Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, KosmetikkennzeichnungsV gleichzeitig eine Verletzung der guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) bedeutet, braucht nicht eingegangen zu werden. Liegt nämlich ein Verstoß gegen eine Bestimmung der KosmetikkennzeichnungsV vor, dann bedarf es keines Rückgriffes auf Paragraph eins, UWG. Nach Paragraph 34, Absatz 3, UWG kann unbeschadet der Strafverfolgung (ua) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer den Vorschriften des römisch zwei. Abschnittes des UWG (Paragraphen 27 bis 33 f) zuwiderhandelt. Ein Verstoß gegen eine auf Grund des Paragraph 32, UWG erlassenen Verordnung wie die KosmetikkennzeichnungsV bedeutet nicht nur eine Verwaltungsübertretung (Paragraph 33, Absatz eins, UWG), sondern begründet auch einen Unterlassungsanspruch (4 Ob 33/95 - insoweit nicht veröffentlicht in WBl 1995, 470). Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, daß es seit der Einbettung der Bestimmungen über den Ausverkauf in das UWG (Paragraphen 33, a ff UWG) nicht mehr auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Paragraph eins, UWG ankomme (ÖBl 1995, 214 - Ausverkaufszeitraum). Es bedarf daher weder einer Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, KosmetikkennzeichnungsV BGBl 1993/891 in der Fassung BGBl 1995/333 gegen die guten Sitten verstößt und ob die Beklagte ihre Rechtsansicht mit guten Gründen vertreten könnte; vielmehr begründet allein schon der (objektive) Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch.
Da - nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen des Rekursgerichtes die verbliebenen Nummern des Herstellungspostens zur Identifizierung der Herstellungsposten (Chargen) nicht ausreichen, liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 8 Kosmetikkennzeichnungsverordnung vor.Da - nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen des Rekursgerichtes die verbliebenen Nummern des Herstellungspostens zur Identifizierung der Herstellungsposten (Chargen) nicht ausreichen, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, Kosmetikkennzeichnungsverordnung vor.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, steht diesem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, daß die Herstellerin die Codierung als Kontrollinstrument benützt, um die Vertriebswege zu kontrollieren. Auch wenn dieses Interesse der Herstellerin - wie die Beklagte darlegt - im Hinblick auf Artikel 85 Abs 1 und 86 EGV rechtswidrig und daher jedenfalls nicht schutzwürdig sein sollte, kann daraus nicht mit der Beklagten der Schluß gezogen werden, daß deshalb die zur Überprüfung der Vertriebswege eingeführten Kennzahlen auch dann entfernt werden dürfen, wenn damit gleichzeitig die Identifizierung der Herstellungsposten verhindert wird. Die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 8 Kosmetikschutzverordnung - welche in Ausführung des Artikels 6 Abs 1 lit e der EU-Ratsrichtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über kosmetische Mitteln 1976 geschaffen wurde - dient ja dazu, bei einem festgestellten Fehler eines Artikels im Interesse der Volksgesundheit umgehend alle von diesem Fehler möglicherweise betroffenen weiteren Waren zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen einleiten zu können (BGH GRUR 1994, 642 - Chargen-Nummer). Daß ein solches Interesse "an den Haaren herbeigezogen sei", trifft nicht zu, sind doch gesundheitsschädliche Wirkungen bestimmter Herstellungsposten nur allzu leicht denkbar und auch - wie allgemein bekannt - schon des öfteren Gegenstand von Berichten in Medien gewesen (vgl Beilage ./P). In der erwähnten Richtlinie 76/768/EWG heißt es im Hinblick darauf auch ausdrücklich: "Es könnte vorkommen, daß in den Verkehr gebrachte kosmetische Mittel sich als für die Volksgesundheit schädlich erweisen, obgleich sie den Vorschriften dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen; infolgedessen sollte ein Verfahren vorgesehen werden, um dieser Gefahr zu begegnen".Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, steht diesem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, daß die Herstellerin die Codierung als Kontrollinstrument benützt, um die Vertriebswege zu kontrollieren. Auch wenn dieses Interesse der Herstellerin - wie die Beklagte darlegt - im Hinblick auf Artikel 85 Absatz eins und 86 EGV rechtswidrig und daher jedenfalls nicht schutzwürdig sein sollte, kann daraus nicht mit der Beklagten der Schluß gezogen werden, daß deshalb die zur Überprüfung der Vertriebswege eingeführten Kennzahlen auch dann entfernt werden dürfen, wenn damit gleichzeitig die Identifizierung der Herstellungsposten verhindert wird. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, Kosmetikschutzverordnung - welche in Ausführung des Artikels 6 Absatz eins, Litera e, der EU-Ratsrichtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über kosmetische Mitteln 1976 geschaffen wurde - dient ja dazu, bei einem festgestellten Fehler eines Artikels im Interesse der Volksgesundheit umgehend alle von diesem Fehler möglicherweise betroffenen weiteren Waren zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen einleiten zu können (BGH GRUR 1994, 642 - Chargen-Nummer). Daß ein solches Interesse "an den Haaren herbeigezogen sei", trifft nicht zu, sind doch gesundheitsschädliche Wirkungen bestimmter Herstellungsposten nur allzu leicht denkbar und auch - wie allgemein bekannt - schon des öfteren Gegenstand von Berichten in Medien gewesen vergleiche Beilage ./P). In der erwähnten Richtlinie 76/768/EWG heißt es im Hinblick darauf auch ausdrücklich: "Es könnte vorkommen, daß in den Verkehr gebrachte kosmetische Mittel sich als für die Volksgesundheit schädlich erweisen, obgleich sie den Vorschriften dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen; infolgedessen sollte ein Verfahren vorgesehen werden, um dieser Gefahr zu begegnen".
Daß aber die über § 4 Kosmetikkennzeichnungsverordnung geschützte Volksgesundheit ein (weit) höherwertiges Rechtsgut ist als das Interesse eines Herstellers, das Unterlaufen seines Vertriebsbindungssystemes unmöglich zu machen oder doch zu erschweren, liegt auf der Hand, zumal ja ohnehin rechtliche Mittel gegen unzulässige wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen bestehen.Daß aber die über Paragraph 4, Kosmetikkennzeichnungsverordnung geschützte Volksgesundheit ein (weit) höherwertiges Rechtsgut ist als das Interesse eines Herstellers, das Unterlaufen seines Vertriebsbindungssystemes unmöglich zu machen oder doch zu erschweren, liegt auf der Hand, zumal ja ohnehin rechtliche Mittel gegen unzulässige wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen bestehen.
Auch wenn sich die Gerichte bei der Auslegung einer nationalen Vorschrift, die der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft dient (Art 189 Abs 3 EGV) soweit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den gemeinsamrechtlichen Begriffen auszulegen haben (Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 ff [54]; Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht2, 179; EuGH EuZW 1993, 544 - Nissen), besteht hier doch keine Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nach Art 177 EGV einzuholen, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes derart offenkundig ist, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (Borchardt in Lenz, EGV-Komm, Rz 30 und 31 zu Artikel 177; Geiger, EGVKomm2, Rz 16 zu Artikel 177; Gamerith aaO 57 mwN aus dem Schrifttum; EuGHSlg 1982, 3415 - CILFIT; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185.-; ÖBl 1996, 133 = WBl 1996, 32 - Pizza-Vorab).Auch wenn sich die Gerichte bei der Auslegung einer nationalen Vorschrift, die der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft dient (Artikel 189, Absatz 3, EGV) soweit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den gemeinsamrechtlichen Begriffen auszulegen haben (Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 ff [54]; Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht2, 179; EuGH EuZW 1993, 544 - Nissen), besteht hier doch keine Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nach Artikel 177, EGV einzuholen, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes derart offenkundig ist, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (Borchardt in Lenz, EGV-Komm, Rz 30 und 31 zu Artikel 177; Geiger, EGVKomm2, Rz 16 zu Artikel 177; Gamerith aaO 57 mwN aus dem Schrifttum; EuGHSlg 1982, 3415 - CILFIT; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185.-; ÖBl 1996, 133 = WBl 1996, 32 - Pizza-Vorab).
Aus diesem Grund war dem als Anregung zu verstehenden "Antrag" - der als solcher unzulässig wäre, weil allein das Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat, ob der EuGH nach Artikel 177 EGV anzurufen ist (Krück in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, Rz 52 zu Art 177; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185.-; ÖBl 1996, 133 = WBl 1996, 32 - Pizza-Vorab) - nicht zu entsprechen.Aus diesem Grund war dem als Anregung zu verstehenden "Antrag" - der als solcher unzulässig wäre, weil allein das Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat, ob der EuGH nach Artikel 177 EGV anzurufen ist (Krück in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, Rz 52 zu Artikel 177,; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185.-; ÖBl 1996, 133 = WBl 1996, 32 - Pizza-Vorab) - nicht zu entsprechen.
Schließlich kann der Beklagten auch darin nicht gefolgt werden, daß das Unterlassungsgebot zu weit gefaßt sei. Die Spruchfassung hält sich vielmehr an die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Formulierung des Unterlassungsbegehrens (Unterlassungsgebotes) (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille ua). Gerade bei einem Verstoß wie dem hier beanstandeten wäre es nahezu sinnlos, der Beklagten nur die konkreten Verletzungshandlungen im engsten Sinn zu untersagen, das Verbot also auf die in den Feststellungen erwähnten Parfümerieartikel einzuengen, liegt es doch sehr nahe, daß die Beklagte bei anderen kosmetischen Mitteln (wie sie auch die Klägerin vertreibt) in der gleichen Weise verfahren werde. Der Oberste Gerichtshof hat daher einem gleichartigen Unterlassungsbegehren schon einmal stattgegeben (4 Ob 47/94).Schließlich kann der Beklagten auch darin nicht gefolgt werden, daß das Unterlassungsgebot zu weit gefaßt sei. Die Spruchfassung hält sich vielmehr an die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Formulierung des Unterlassungsbegehrens (Unterlassungsgebotes) (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille ua). Gerade bei einem Verstoß wie dem hier beanstandeten wäre es nahezu sinnlos, der Beklagten nur die konkreten Verletzungshandlungen im engsten Sinn zu untersagen, das Verbot also auf die in den Feststellungen erwähnten Parfümerieartikel einzuengen, liegt es doch sehr nahe, daß die Beklagte bei anderen kosmetischen Mitteln (wie sie auch die Klägerin vertreibt) in der gleichen Weise verfahren werde. Der Oberste Gerichtshof hat daher einem gleichartigen Unterlassungsbegehren schon einmal stattgegeben (4 Ob 47/94).
Auf den in erster Instanz erhobenen Einwand, daß die Kosmetikkennzeichnungsverordnung BGBl 1993/891 auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (1.Jänner 1994) gewerbsmäßig feilgehaltenen oder sonst in Verkehr gesetzten verpackten kosmetischen Mittel nicht Anwendung finde (§ 6 Abs 4 der Verordnung), die Beklagte aber noch solche Waren auf Lager habe (S. 21), kommt die Beklagte im Revisionsrekurs nicht mehr zurück. Aus der vom Rekursgericht gewählten Spruchfassung geht ohnehin eindeutig hervor, daß sich das Unterlassungsgebot nur auf solche Waren bezieht, die der Kosmetikkennzeichnungsverordnung 1993 unterliegen.Auf den in erster Instanz erhobenen Einwand, daß die Kosmetikkennzeichnungsverordnung BGBl 1993/891 auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (1.Jänner 1994) gewerbsmäßig feilgehaltenen oder sonst in Verkehr gesetzten verpackten kosmetischen Mittel nicht Anwendung finde (Paragraph 6, Absatz 4, der Verordnung), die Beklagte aber noch solche Waren auf Lager habe (S. 21), kommt die Beklagte im Revisionsrekurs nicht mehr zurück. Aus der vom Rekursgericht gewählten Spruchfassung geht ohnehin eindeutig hervor, daß sich das Unterlassungsgebot nur auf solche Waren bezieht, die der Kosmetikkennzeichnungsverordnung 1993 unterliegen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründen sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründen sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.