Rechtssatz RS0005878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005878
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Rechtssatz
Der Ausschluss von der Äußerung zum Antrag auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung durch einen ungesetzlichen Vorgang kann nicht dem Ausschluss von einer Verhandlung gleichgestellt werden, weil die Möglichkeit, über den Widerspruch zu verhandeln, nicht dadurch beseitigt wird, dass infolge eines ungesetzlichen Vorganges die aufgetragene Äußerung innerhalb der Äußerungsfrist nicht erstattet werden konnte.
RS U OGH 1973/10/30 4 Ob 333/73 RZ 1974/97 S 174 = ÖBl 1974,63 Kallinger
Entscheidungstexte
- 4 Ob 100/88
Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 100/88
Auch
- 4 Ob 2100/96v
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2100/96v
Vgl; Beisatz: Aus § 397 Abs 1 EO ergibt sich - wie schon aus § 402 Abs 4 iVm § 3 Abs 2 - EO, dass eine Einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Gegners erlassen werden kann. Unterbleibt eine Aufforderung des Beklagten, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, dann bedeutet das weder Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (ÖBl 1974, 63 - Kallinger), noch einen Verfahrensmangel; in diesem Fall steht ja dem Beklagten der Widerspruch nach § 397 EO zu. (T1)
- 4 Ob 177/08w
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 177/08w
Vgl; Beisatz: Aus § 397 Abs 1 EO - wie überdies auch aus § 402 Abs 4 in Verbindung mit § 3 Abs 2 EO - ergibt sich, dass über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich ohne vorangegangene Anhörung des Gegners zu entscheiden ist. Unterbleibt eine Aufforderung des Antragsgegners, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, so verwirklicht das keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, steht Letzterem doch in diesem Fall der Widerspruch nach § 397 EO zu. (T2); Beisatz: In der faktischen Verkürzung der Äußerungsfrist ist keine mit Nichtigkeit sanktionierte Verletzung des Gebots auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu erblicken, sie könnte indes einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden. (T3)
- 4 Ob 49/09y
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 49/09y
Vgl; Beisatz: Das Provisorialverfahren ist in erster Instanz grundsätzlich einseitig, weshalb die Unterlassung einer vorherigen Anhörung des Gegners niemals den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklichen kann. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005878
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19731030_OGH0002_0040OB00333_7300000_002