Begründung:
Die Klägerin und die Beklagte betreiben den Handel mit Orientteppichen; beide Parteien haben Niederlassungen in Wien und in Innsbruck, die Klägerin außerdem noch in Salzburg.
In der "Tiroler Tageszeitung" vom 19./20. September 1987 erschien folgende Werbeeinschaltung der Beklagten:
"Zu unserer Hausmesse vom 19. bis 30. September
1988
in unseren Verkaufsräumlichkeiten Meraner Straße 5
möchten wir Sie herzlich einladen."
Unterhalb einer Abbildung der Fassade eines Geschäftshauses mit den Aufschriften "Orientteppiche" und "Dr. A***" hieß es weiter:
"Dr. A*** ist bekannt für seine Preise und Qualität durch seine persönliche Beziehung zum Orient.
Westösterreichs größtes Orientteppichhaus Dr. A***
Meraner Straße 5, Telefon 34 1 79, im ehem. F***-Haus" Im "Tiroler
Wohnjournal" - einer Sonderbeilage der Tiroler Tageszeitung - vom 8. Oktober 1987 erschien eine ähnliche Werbeeinschaltung der Beklagten mit der Überschrift:
"Das führende Fachgeschäft für erlesene Orientteppiche". Darunter befanden sich die gleiche Abbildung und der gleiche Text wie in dem vorher erwähnten Inserat.
In der Zeitung "tip" behauptete die Beklagte in einer Werbeeinschaltung mit ausführlichem Text u.a., daß sie über eine "400 Quadratmeter große Ausstellungsfläche" verfüge. Die Klägerin hat in Salzburg ein Lokal mit 137,50 m2 und in Innsbruck ein Lokal mit etwa 187 m2 samt einem Kellerraum von rund 35 m2 und einem weiteren Raum im Ausmaß von rund 21 m2 gemietet. Sie erzielte im Wirtschaftsjahr 1985/86 in Salzburg einen Umsatz von mehr als 23 Millionen Schilling und in Innsbruck einen solchen von fast 27 Millionen Schilling. Der Inventurwert ihrer Lagerware in Salzburg betrug am 28. Februar 1986 über 84 Millionen Schilling, jener ihrer Ware in Innsbruck über 75 Millionen Schilling. Der Klägerin wurde das Recht verliehen, im geschäftlichen Verkehr das Bundeswappen zu führen.
Mit der Behauptung, daß die Werbeaussage der Beklagten, sie sei "Westösterreichs größtes Orientteppichhaus" - was nach der Verkehrsauffassung nur dahin verstanden werden könne, daß der Beklagten in allen maßgeblichen Belangen eine erhebliche Spitzenstellung gegenüber sämtlichen anderen Mitbewerbern zukomme - unrichtig sei, beantragt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Dauer des Rechtsstreites ab sofort zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Teppichen in ihrer Werbung zu behaupten, sie sei "Westösterreichs größtes Orientteppichhaus".
Nachdem die der Beklagten für eine Äußerung zu diesem Sicherungsantrag gesetzte Frist nach der Aktenlage - nämlich nach den Angaben des Zustellausweises über die Hinterlegung - fruchtlos abgelaufen war, wies der Erstrichter den Antrag der Klägerin ab. Daß die Behauptung der Beklagten, in Innsbruck über eine Ausstellungsfläche von 400 m2 zu verfügen, nicht zutreffe, sei nicht bescheinigt. Welchen Wert das Warenlager der Beklagten habe und welchen Umsatz sie erziele, sei weder behauptet noch bescheinigt worden. Die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, daß die Behauptungs- und Bescheinigungslast für diese Tatsachen die Beklagte treffe. Diese Auffassung gehe auf Baumbach-Hefermehl zurück, werde von ihm aber aus § 138 Abs. 1 dZPO und § 242 BGB abgeleitet, denen keine inhaltsgleichen österreichischen Normen entsprächen. Darüber hinaus liege insoweit ein Zirkelschluß vor, als diese Beweislastumkehr nur dann eintreten solle, wenn jemand "wettbewerbsfremd" gehandelt habe; ob dies der Fall sei oder etwa der Werbende - durchaus "wettbewerbseigen" - zu Recht seine Spitzenstellung behauptet habe, sei aber erst zu prüfen. Die österreichische Rechtsprechung habe zu dieser Frage keine einheitliche Stellung eingenommen. Fasching kenne - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - keine Umkehrung der Behauptungs- und Beweislast und lehne eine Beweislastverteilung nach der "Nähe zum Beweismittel" ab. Nach Ansicht des Erstgerichtes wäre es daher Sache der Klägerin gewesen, zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Werbeaussage der Beklagten, Westösterreichs größtes Teppichhaus zu sein, nicht zutreffe. Es sei nicht einzusehen, warum jemand, der die Unrichtigkeit der Werbeankündigung seines Konkurrenten nicht behaupten und bescheinigen und daher auch keine hinreichenden Gründe dafür haben könne, subjektiv von der Unrichtigkeit dieser Werbung überzeugt zu sein, trotzdem berechtigt sein solle, in einer Klage gegen den Mitbewerber die Unrichtigkeit dieser Behauptung zu behaupten und damit den Beklagten zu zwingen, alle Umstände zu behaupten und zu beweisen (zu bescheinigen), aus denen sich die Richtigkeit der Werbeaussage ergebe. Daß dieser Standpunkt unter Umständen dazu führen könne, daß eine objektiv unrichtige Werbung unwidersprochen bleiben müsse, sei ebenso hinzunehmen, wie es hingenommen werde, daß ein Geschädigter keinen Schadenersatz erhalte, weil er den Schädiger oder seinen Schaden nicht nachweisen könne. Schon deshalb sei der Sicherungsantrag abzuweisen. Die Abweisung wäre aber auch noch aus einem anderen Grund gerechtfertigt: Die Klägerin behaupte gar nicht, daß sich ihre Niederlassung in Innsbruck auch schon für sich allein mit dem Unternehmen der Beklagten - was die Größe betreffe - messen könne; sie habe auch keine Behauptungen darüber aufgestellt, was unter "Westösterreich" zu verstehen sei. Ob den Menschen in Innsbruck, wo die Werbung der Beklagten durchgeführt worden sei, Salzburg als Teil Westösterreichs gelte, erscheine zweifelhaft. Dem Tiroler Publikum werde überdies kaum bekannt sein, daß die Klägerin eine Niederlassung in Salzburg habe, wohl aber, daß sie eine solche in Innsbruck besitze. Das Tiroler Publikum werde daher die Werbebehauptung auf die Größe des Unternehmens der Beklagten im Vergleich zu ihren Tiroler - insbesondere Innsbrucker - Mitbewerbern beziehen und sich nur dann in Irrtum geführt fühlen, wenn die Werbebehauptung im Verhältnis zur Tiroler Konkurrenz oder im Verhältnis zu allenfalls noch weiter im Westen Österreichs niedergelassenen Konkurrenten unrichtig sei.Nachdem die der Beklagten für eine Äußerung zu diesem Sicherungsantrag gesetzte Frist nach der Aktenlage - nämlich nach den Angaben des Zustellausweises über die Hinterlegung - fruchtlos abgelaufen war, wies der Erstrichter den Antrag der Klägerin ab. Daß die Behauptung der Beklagten, in Innsbruck über eine Ausstellungsfläche von 400 m2 zu verfügen, nicht zutreffe, sei nicht bescheinigt. Welchen Wert das Warenlager der Beklagten habe und welchen Umsatz sie erziele, sei weder behauptet noch bescheinigt worden. Die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, daß die Behauptungs- und Bescheinigungslast für diese Tatsachen die Beklagte treffe. Diese Auffassung gehe auf Baumbach-Hefermehl zurück, werde von ihm aber aus Paragraph 138, Absatz eins, dZPO und Paragraph 242, BGB abgeleitet, denen keine inhaltsgleichen österreichischen Normen entsprächen. Darüber hinaus liege insoweit ein Zirkelschluß vor, als diese Beweislastumkehr nur dann eintreten solle, wenn jemand "wettbewerbsfremd" gehandelt habe; ob dies der Fall sei oder etwa der Werbende - durchaus "wettbewerbseigen" - zu Recht seine Spitzenstellung behauptet habe, sei aber erst zu prüfen. Die österreichische Rechtsprechung habe zu dieser Frage keine einheitliche Stellung eingenommen. Fasching kenne - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - keine Umkehrung der Behauptungs- und Beweislast und lehne eine Beweislastverteilung nach der "Nähe zum Beweismittel" ab. Nach Ansicht des Erstgerichtes wäre es daher Sache der Klägerin gewesen, zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Werbeaussage der Beklagten, Westösterreichs größtes Teppichhaus zu sein, nicht zutreffe. Es sei nicht einzusehen, warum jemand, der die Unrichtigkeit der Werbeankündigung seines Konkurrenten nicht behaupten und bescheinigen und daher auch keine hinreichenden Gründe dafür haben könne, subjektiv von der Unrichtigkeit dieser Werbung überzeugt zu sein, trotzdem berechtigt sein solle, in einer Klage gegen den Mitbewerber die Unrichtigkeit dieser Behauptung zu behaupten und damit den Beklagten zu zwingen, alle Umstände zu behaupten und zu beweisen (zu bescheinigen), aus denen sich die Richtigkeit der Werbeaussage ergebe. Daß dieser Standpunkt unter Umständen dazu führen könne, daß eine objektiv unrichtige Werbung unwidersprochen bleiben müsse, sei ebenso hinzunehmen, wie es hingenommen werde, daß ein Geschädigter keinen Schadenersatz erhalte, weil er den Schädiger oder seinen Schaden nicht nachweisen könne. Schon deshalb sei der Sicherungsantrag abzuweisen. Die Abweisung wäre aber auch noch aus einem anderen Grund gerechtfertigt: Die Klägerin behaupte gar nicht, daß sich ihre Niederlassung in Innsbruck auch schon für sich allein mit dem Unternehmen der Beklagten - was die Größe betreffe - messen könne; sie habe auch keine Behauptungen darüber aufgestellt, was unter "Westösterreich" zu verstehen sei. Ob den Menschen in Innsbruck, wo die Werbung der Beklagten durchgeführt worden sei, Salzburg als Teil Westösterreichs gelte, erscheine zweifelhaft. Dem Tiroler Publikum werde überdies kaum bekannt sein, daß die Klägerin eine Niederlassung in Salzburg habe, wohl aber, daß sie eine solche in Innsbruck besitze. Das Tiroler Publikum werde daher die Werbebehauptung auf die Größe des Unternehmens der Beklagten im Vergleich zu ihren Tiroler - insbesondere Innsbrucker - Mitbewerbern beziehen und sich nur dann in Irrtum geführt fühlen, wenn die Werbebehauptung im Verhältnis zur Tiroler Konkurrenz oder im Verhältnis zu allenfalls noch weiter im Westen Österreichs niedergelassenen Konkurrenten unrichtig sei.
Das Gericht zweiter Instanz erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige; den von der Beklagten, die erst nach der Beschlußfassung des Erstrichters eine Äußerung eingebracht hatte, wegen des unterbliebenen Zuspruchs der Äußerungskosten erhobenen Kostenrekurs wies es zurück. Die Behauptung der Beklagten, sei sei "Westösterreichs größtes Orientteppichhaus", sei als Alleinstellungswerbung aufzufassen. Diese Werbeaussage werde vom umworbenen Publikum dahin verstanden, daß der Werbende für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nehme. Eine solche Werbebehauptung könne in der Regel nicht mehr als rein subjektive, nur die persönliche Meinung des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung beurteilt werden; sie sei primär nach § 2 UWG zu beurteilen und dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspreche oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sei. Ein nur geringfügiger Vorsprung vor der Konkurrenz rechtfertige eine solche Behauptung nicht, weil der Verbraucher eine erhebliche wirtschaftliche Sonderstellung des Werbenden erwarte. Bei einer Werbung mit der Größe eines Unternehmens komme es vor allem darauf an, welche Faktoren nach der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise in einem solchen Fall als vorhanden angenommen werden; würden hiefür im Einzelfall mehrere Faktoren als bestimmend betrachtet, dann sei die betreffende Werbebehauptung schon dann unzulässig, wenn auch nur einer dieser Faktoren, den ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums als gegeben erachte, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht im Einklang stehe. Stelle sich ein Unternehmen als das "größte" heraus, so werde das Publikum davon ausgehen, daß ein beträchtlicher und offenkundiger Vorsprung vor den Mitbewerbern erreicht sei, der für einen längeren Zeitraum eine Spitzenstellung begründe, die von allen voraussehbaren und wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig sei; dafür bilde die Umsatzhöhe ein wesentliches Kriterium. Nur dann sei die Behauptung einer Spitzenstellung nicht irreführend. Bei der Beurteilung, welche Kriterien eine Spitzenstellung als "Westösterreichs größtes Orientteppichhaus" begründen, sei die Vorstellung des angesprochenen Publikums wesentlich, daß dieses Unternehmen seine Mitbewerber an Umsatz und Warenlager merklich überrage; weiters seien auch die räumliche Ausdehnung des Geschäftes, die Betriebsgebäude, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigten, die Verkehrslage und der Lagerbestand von Bedeutung.Das Gericht zweiter Instanz erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige; den von der Beklagten, die erst nach der Beschlußfassung des Erstrichters eine Äußerung eingebracht hatte, wegen des unterbliebenen Zuspruchs der Äußerungskosten erhobenen Kostenrekurs wies es zurück. Die Behauptung der Beklagten, sei sei "Westösterreichs größtes Orientteppichhaus", sei als Alleinstellungswerbung aufzufassen. Diese Werbeaussage werde vom umworbenen Publikum dahin verstanden, daß der Werbende für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nehme. Eine solche Werbebehauptung könne in der Regel nicht mehr als rein subjektive, nur die persönliche Meinung des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung beurteilt werden; sie sei primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspreche oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sei. Ein nur geringfügiger Vorsprung vor der Konkurrenz rechtfertige eine solche Behauptung nicht, weil der Verbraucher eine erhebliche wirtschaftliche Sonderstellung des Werbenden erwarte. Bei einer Werbung mit der Größe eines Unternehmens komme es vor allem darauf an, welche Faktoren nach der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise in einem solchen Fall als vorhanden angenommen werden; würden hiefür im Einzelfall mehrere Faktoren als bestimmend betrachtet, dann sei die betreffende Werbebehauptung schon dann unzulässig, wenn auch nur einer dieser Faktoren, den ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums als gegeben erachte, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht im Einklang stehe. Stelle sich ein Unternehmen als das "größte" heraus, so werde das Publikum davon ausgehen, daß ein beträchtlicher und offenkundiger Vorsprung vor den Mitbewerbern erreicht sei, der für einen längeren Zeitraum eine Spitzenstellung begründe, die von allen voraussehbaren und wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig sei; dafür bilde die Umsatzhöhe ein wesentliches Kriterium. Nur dann sei die Behauptung einer Spitzenstellung nicht irreführend. Bei der Beurteilung, welche Kriterien eine Spitzenstellung als "Westösterreichs größtes Orientteppichhaus" begründen, sei die Vorstellung des angesprochenen Publikums wesentlich, daß dieses Unternehmen seine Mitbewerber an Umsatz und Warenlager merklich überrage; weiters seien auch die räumliche Ausdehnung des Geschäftes, die Betriebsgebäude, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigten, die Verkehrslage und der Lagerbestand von Bedeutung.
Soweit Unklarheiten darüber vorlägen, welches Gebiet als "Westösterreich" zu verstehen sei, gehe dies zu Lasten der Beklagten, weil der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Bei der Beurteilung, was von den durch die Werbung in Tiroler Zeitungen angesprochenen Lesern unter "Westösterreich" verstanden werde, könne keinesfalls davon ausgegangen werden, daß nur ein ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Leser unter "Westösterreich" Salzburg, Tirol und Vorarlberg verstehe. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung ÖBl. 1987, 47 ("Führende Werbeagentur") zu verweisen; dort habe das Landesgericht Innsbruck als Erstgericht festgestellt, daß unter "in Westösterreich ansässigen Werbeagenturen" solche zu verstehen seien, die ihren Sitz in Salzburg, Tirol und Vorarlberg hätten. Dementsprechend müsse auch die Beklagte gegen sich gelten lassen, daß diese drei Bundesländer unter "Westösterreich" verstanden werden.
Im übrigen habe das Erstgericht zu den hier wesentlichen Kriterien - von der Raumgröße abgesehen - keine Feststellungen treffen können, die einen Vergleich beider Unternehmen zuließen. Die Beklagte habe sich (in ihrer Äußerung) auf den Standpunkt gestellt, sie mache keine Angaben über Umsätze und Lagerbestände. Das Erstgericht sei im angefochtenen Beschluß - schon vor der Äußerung der Beklagten - davon ausgegangen, daß auch bei einer Alleinstellungswerbung ausschließlich die Klägerin die Beweislast zu tragen habe. Die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeankündigung treffe zwar grundsätzlich den Kläger; bei der Alleinstellungswerbung trete aber dann eine Verschiebung der Beweislast ein, wenn der Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten habe, wogegen dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stünden und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar sei, die erforderlichen Aufklärungen zu geben.
Entscheidend sei, ob die Umstände des konkreten Falles ausnahmsweise eine solche Überwälzung der Beweis-(Bescheinigungs-)last auf den Beklagten rechtfertigten.
Die Klägerin habe die Ausmaße der Geschäftsräumlichkeiten beider Parteien sowie ihre eigenen Umsatzzahlen und Lagerbestände zu bestimmten Stichtagen behauptet und bescheinigt. Bei der Ermittlung der Umsatzzahlen und der Lagerbestände der Beklagten bestünden jedoch für die Klägerin besondere Schwierigkeiten; es sei aber nicht einzusehen, warum die Beklagte, die mit ihrer Spitzenstellung geworben habe, hier von Beweisschwierigkeiten der Klägerin profitieren sollte. Der Beklagten sei ohne weiteres zuzumuten, auch im Provisorialverfahren die entsprechende Beweisführung durch Anbieten von Bescheinigungsmitteln anzutreten. Da die Beklagte eine derartige Bescheinigung verweigere, die Klägerin jedoch die ihr zumutbaren Bescheinigungen erbracht habe, sei davon auszugehen, daß die beanstandete Alleinstellungswerbung der Beklagten unrichtig sei und damit gegen § 2 UWG verstoße. Dem Rekurs der Klägerin sei daher Folge zu geben.Die Klägerin habe die Ausmaße der Geschäftsräumlichkeiten beider Parteien sowie ihre eigenen Umsatzzahlen und Lagerbestände zu bestimmten Stichtagen behauptet und bescheinigt. Bei der Ermittlung der Umsatzzahlen und der Lagerbestände der Beklagten bestünden jedoch für die Klägerin besondere Schwierigkeiten; es sei aber nicht einzusehen, warum die Beklagte, die mit ihrer Spitzenstellung geworben habe, hier von Beweisschwierigkeiten der Klägerin profitieren sollte. Der Beklagten sei ohne weiteres zuzumuten, auch im Provisorialverfahren die entsprechende Beweisführung durch Anbieten von Bescheinigungsmitteln anzutreten. Da die Beklagte eine derartige Bescheinigung verweigere, die Klägerin jedoch die ihr zumutbaren Bescheinigungen erbracht habe, sei davon auszugehen, daß die beanstandete Alleinstellungswerbung der Beklagten unrichtig sei und damit gegen Paragraph 2, UWG verstoße. Dem Rekurs der Klägerin sei daher Folge zu geben.
Der Kostenrekurs der Beklagten sei hingegen zurückzuweisen. Das Erstgericht habe keine Möglichkeit gehabt, über die Äußerungskosten der Beklagten abzusprechen, und es habe daher auch darüber gar nicht entschieden, weil bei seiner Beschlußfassung eine solche Äußerung noch gar nicht vorgelegen sei. Der von der Beklagten behauptete, aber bisher noch nicht bescheinigte Umstand, daß die Zustellung laut Rückschein wegen Ortsabwesenheit nichtig und ihre Äußerung dementsprechend rechtzeitig gewesen sei, habe daran nichts ändern können. Keinesfalls könne eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorliegen, weil die Beklagte kein Recht gehabt habe, vor Erlassung der einstweiligen Verfügung gehört zu werden. Im übrigen sei auf die Entscheidung über den Rekurs der Klägerin zu verweisen; daraus ergebe sich, daß der Beklagten, die im Provisorialverfahren nicht durchgedrungen sei, keine Kosten für eine Äußerung zustünden.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der "Rekurs" (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen und der Beklagten die Kosten ihrer Äußerung zuerkannt würden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Kostenrekurs der Beklagten richtet, ist er unzulässig. Nach der auch im Provisorialverfahren anzuwendenden (§§ 78, 402 Abs. 2 EO) Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig; und zwar unabhängig davon, ob die zweite Instanz meritorisch über Kosten abgesprochen oder, wie hier, eine Formalentscheidung - etwa die Zurückweisung eines Kostenrekurses - gefällt hat (Fasching IV 457 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). In diesem Umfang war daher das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Kostenrekurs der Beklagten richtet, ist er unzulässig. Nach der auch im Provisorialverfahren anzuwendenden (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO) Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig; und zwar unabhängig davon, ob die zweite Instanz meritorisch über Kosten abgesprochen oder, wie hier, eine Formalentscheidung - etwa die Zurückweisung eines Kostenrekurses - gefällt hat (Fasching römisch vier 457 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). In diesem Umfang war daher das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.