Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil der Rechtsfrage, ob mit Äußerungen über die eigene Unfähigkeit zu bestimmten Handlungen eine Rufschädigung eines anderen herbeigeführt werden kann, eine erhebliche über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Vorweg war zu untersuchen, ob nicht eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit darin liege, daß das Erstgericht neben dem eingangs wiedergegebenen außer Streit gestellten Sachverhalt nur die globale Feststellung "Alle für die Geltendmachung des gegenständlichen Anspruches des Klägers vorgebrachten rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen - wie oben ausgeführt - sind bescheinigt" (S.17 in ON 34) getroffen hat. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs.1 Z 9 ZPO liegt vor, wenn die Fassung des Urteiles so mangelhaft ist, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst im Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. § 428 Abs.1 ZPO normiert eine Begründungspflicht für Beschlüsse über widerstreitende Anträge und Beschlüsse, durch welche ein Antrag abgewiesen wird. In die Begründung muß der Sachverhalt aufgenommen werden (§ 428 Abs.2 ZPO). Die für Urteile geltende strenge Gliederung der Entscheidungsgründe (§ 417 ZPO) ist analog zumindest auch für die Beschlüsse zu fordern, womit über einen einem Urteilssachantrag gleichwertigen Rechtsschutzantrag erkannt wird (Fasching in Sprung-König, Entscheidungsbegründung 142). Mit einer einstweiligen Verfügung wird (provisorisch) über einen Sachanspruch entschieden. Die Entscheidung muß daher analog den Urteilsvorschriften besonders sorgfältig begründet werden (Fasching aaO 153). Die Annahme einer Nichtigkeit nach § 477 Abs.1 Z 9 ZPO setzt voraus, daß aber die Entscheidung nicht mit Sicherheit überprüft werden kann. Im vorliegenden Fall ist die zitierte globale Verweisung, daß der gesamte vom Kläger behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt bescheinigt sei, deswegen überprüfbar, weil das Parteivorbringen und die wesentlichen Inhalte der Urkunden, die zur Bescheinigung angeboten worden waren, in ausführlicher Weise dargestellt wurden (S.2 bis 15 in ON 34) und das Erstgericht überdies eine eingehende Beweiswürdigung vornahm, sodaß klargestellt ist, was festgestellt wurde (das im Konjunktiv wiedergegebene Parteivorbringen des Klägers braucht nur in den Indikativ gesetzt zu werden). Ein Begründungsmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit liegt daher nicht vor.Vorweg war zu untersuchen, ob nicht eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit darin liege, daß das Erstgericht neben dem eingangs wiedergegebenen außer Streit gestellten Sachverhalt nur die globale Feststellung "Alle für die Geltendmachung des gegenständlichen Anspruches des Klägers vorgebrachten rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen - wie oben ausgeführt - sind bescheinigt" (S.17 in ON 34) getroffen hat. Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt vor, wenn die Fassung des Urteiles so mangelhaft ist, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst im Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Paragraph 428, Absatz eins, ZPO normiert eine Begründungspflicht für Beschlüsse über widerstreitende Anträge und Beschlüsse, durch welche ein Antrag abgewiesen wird. In die Begründung muß der Sachverhalt aufgenommen werden (Paragraph 428, Absatz 2, ZPO). Die für Urteile geltende strenge Gliederung der Entscheidungsgründe (Paragraph 417, ZPO) ist analog zumindest auch für die Beschlüsse zu fordern, womit über einen einem Urteilssachantrag gleichwertigen Rechtsschutzantrag erkannt wird (Fasching in Sprung-König, Entscheidungsbegründung 142). Mit einer einstweiligen Verfügung wird (provisorisch) über einen Sachanspruch entschieden. Die Entscheidung muß daher analog den Urteilsvorschriften besonders sorgfältig begründet werden (Fasching aaO 153). Die Annahme einer Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO setzt voraus, daß aber die Entscheidung nicht mit Sicherheit überprüft werden kann. Im vorliegenden Fall ist die zitierte globale Verweisung, daß der gesamte vom Kläger behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt bescheinigt sei, deswegen überprüfbar, weil das Parteivorbringen und die wesentlichen Inhalte der Urkunden, die zur Bescheinigung angeboten worden waren, in ausführlicher Weise dargestellt wurden (S.2 bis 15 in ON 34) und das Erstgericht überdies eine eingehende Beweiswürdigung vornahm, sodaß klargestellt ist, was festgestellt wurde (das im Konjunktiv wiedergegebene Parteivorbringen des Klägers braucht nur in den Indikativ gesetzt zu werden). Ein Begründungsmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit liegt daher nicht vor.
Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses vertritt der Beklagte zunächst die Auffassung, daß die Vorinstanzen nicht über das mit Schriftsatz vom 20.6.1994 (ON 33) geänderte Sicherungsbegehren entscheiden hätten dürfen, weil dieser Schriftsatz dem Beklagten nicht zuvor zugestellt worden sei, sodaß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden wäre. Diese Ansicht trifft deshalb nicht zu, weil das Gericht auch dann, wenn es zunächst eine Äußerung des Antragsgegners zum ursprünglichen Sicherungsantrag eingeholt hat, nicht verpflichtet ist, das gleiche auch bei Berücksichtigung allfälliger Ergänzungen des Sicherungsantrages durch die gefährdete Partei zu tun. Es kann vielmehr aufgrund eines solchen Neuvorbringens sogleich entscheiden. Dann kann allerdings der Antragsgegner gegen die ohne seine neuerliche Vernehmung erlassene einstweilige Verfügung Widerspruch nach § 397 Abs.1 EO erheben und dort seine Einwendungen gegen die Statthaftigkeit und Angemessenheit der einstweiligen Verfügung vorbringen (ÖBl 1982, 83). Das im Zivilprozeß geltende Mündlichkeitsprinzip, wonach nur über das in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragene Prozeßvorbringen zu entscheiden ist, gilt im Provisorialverfahren nicht, was sich hinreichend deutlich aus der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit ergibt, eine einstweilige Verfügung auch ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei erlassen zu können. Daß der Schrifsatz ON 33 erst nach der Erlassung der einstweiligen Verfügung in einer Tagsatzung vorgetragen wurde, schadet daher nicht.Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses vertritt der Beklagte zunächst die Auffassung, daß die Vorinstanzen nicht über das mit Schriftsatz vom 20.6.1994 (ON 33) geänderte Sicherungsbegehren entscheiden hätten dürfen, weil dieser Schriftsatz dem Beklagten nicht zuvor zugestellt worden sei, sodaß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden wäre. Diese Ansicht trifft deshalb nicht zu, weil das Gericht auch dann, wenn es zunächst eine Äußerung des Antragsgegners zum ursprünglichen Sicherungsantrag eingeholt hat, nicht verpflichtet ist, das gleiche auch bei Berücksichtigung allfälliger Ergänzungen des Sicherungsantrages durch die gefährdete Partei zu tun. Es kann vielmehr aufgrund eines solchen Neuvorbringens sogleich entscheiden. Dann kann allerdings der Antragsgegner gegen die ohne seine neuerliche Vernehmung erlassene einstweilige Verfügung Widerspruch nach Paragraph 397, Absatz eins, EO erheben und dort seine Einwendungen gegen die Statthaftigkeit und Angemessenheit der einstweiligen Verfügung vorbringen (ÖBl 1982, 83). Das im Zivilprozeß geltende Mündlichkeitsprinzip, wonach nur über das in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragene Prozeßvorbringen zu entscheiden ist, gilt im Provisorialverfahren nicht, was sich hinreichend deutlich aus der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit ergibt, eine einstweilige Verfügung auch ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei erlassen zu können. Daß der Schrifsatz ON 33 erst nach der Erlassung der einstweiligen Verfügung in einer Tagsatzung vorgetragen wurde, schadet daher nicht.
Abgesehen von diesen Erwägungen ist der Einwand des Beklagten aber vor allem deshalb nicht berechtigt, weil mit dem in seinem Punkt b) geänderten Sicherungsbegehren gegenüber dem ursprünglich gestellten Begehren in Wahrheit kein aliud begehrt oder ein erweitertes Begehren gestellt wurde. Gegenüber dem Begehren auf Unterlassung der Behauptung, nicht in der Lage zu sein, die Echtheit der Werke zu bestätigen, ist das Begehren auf Unterlassung der Behauptung, zur Echtheit der Werke nicht Stellung nehmen zu können, ein als sogenanntes minus anzusehendes, eingeschränktes Begehren, weil es im ursprünglichen Begehren jedenfalls dann vollinhaltlich enthalten ist, wenn die bekämpften Tatsachenbehauptungen in ihrem Gesamtzusammenhang betrachtet werden, was nach der Rechtsprechung jedenfalls erforderlich ist (MR 1990, 184). Die Behauptung der Unfähigkeit, zur Echtheit der Werke Stellung zu nehmen, ist eine unwahre Tatsachenbehauptung, wenn der Sachverhalt bescheinigt ist, daß die ausgestellten Werke dem Kläger vom Beklagten beim Ankauf übergeben worden sind und daß ferner die ausgestellten Werke identisch mit den seinerzeit übergebenen Werken waren. Mit dem (geänderten) Sicherungsantrag kann der Klagsanspruch auf Unterlassung der Behauptung, die Echtheit der Werke nicht bestätigen zu können, gesichert werden, ohne daß damit dem Beklagten der Auftrag erteilt worden wäre, die Echtheit der Werke positiv zu bestätigen. Für die Rufschädigung des Klägers bedeutend ist der in der Öffentlichkeit entstandene Eindruck, daß der Kläger die Werke vom Beklagten (als einem Mitarbeiter des Künstlers und einem Mitwirkenden bei der Entstehung der Werke) erworben hatte, der überdies als Kunstexperte bekannt war und ist und daß der Beklagte die Identität der von ihm übergebenen Werke mit denjenigen, die in ***** ausgestellt worden waren, bestätigt hat und daß der Beklagte in der Folge diesen entstandenen Eindruck durch gegenteilige oder abschwächende Erklärungen ins Gegenteil verkehrt und damit in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt hat, der Kläger habe nicht von Joseph B***** stammende Werke ausgestellt. Das erlassene Verbot von Behauptungen über eigene Fähigkeiten kommt somit entgegen der Auffassung des Beklagten keinem "Maulkorb" gleich und verstößt nicht gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung:
Auf das Recht der Meinungsäußerung (Art.13 StGG; Art.10 MRK) kann sich der Beklagte nicht berufen. Dieses Recht kann bei der grundsätzlich anläßlich der Prüfung der Rechtswidrigkeit einer Äußerung vorzunehmenden Interessenabwägung (ÖBl 1992, 213) hier schon deshalb nicht ins Treffen geführt werden, weil die Tatsachenbehauptungen des Beklagten nach dem bescheinigten Sachverhalt unwahr sind. Aus der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet und eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes einzelnen ist, wird die Äußerung der Meinungsfreiheit auch für solche Aussagen bejaht, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden; das verlangen der Pluralismus, die Toleranz und Großzügigkeit, ohne die keine demokratische Gesellschaft existieren kann. Dies gilt aber nur für wertende Äußerungen und bedeutet keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen (4 Ob 109/94 mwN). Ein Recht auf freie Meinungsäußerung in der Form der Verbreitung unrichtiger Tatsachen gibt es nicht.Auf das Recht der Meinungsäußerung (Artikel 13, StGG; Artikel 10, MRK) kann sich der Beklagte nicht berufen. Dieses Recht kann bei der grundsätzlich anläßlich der Prüfung der Rechtswidrigkeit einer Äußerung vorzunehmenden Interessenabwägung (ÖBl 1992, 213) hier schon deshalb nicht ins Treffen geführt werden, weil die Tatsachenbehauptungen des Beklagten nach dem bescheinigten Sachverhalt unwahr sind. Aus der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet und eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes einzelnen ist, wird die Äußerung der Meinungsfreiheit auch für solche Aussagen bejaht, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden; das verlangen der Pluralismus, die Toleranz und Großzügigkeit, ohne die keine demokratische Gesellschaft existieren kann. Dies gilt aber nur für wertende Äußerungen und bedeutet keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen (4 Ob 109/94 mwN). Ein Recht auf freie Meinungsäußerung in der Form der Verbreitung unrichtiger Tatsachen gibt es nicht.
Der rechtlich zu beurteilende Sachverhalt läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beklagte an der Entstehung der von Joseph B***** in ***** geschaffenen Werke mitgewirkt hatte, daß die vom Kläger erworbenen Werke diesem (großteils) vom Beklagten unter Bestätigung der Urheberschaft des Joseph B***** übergeben worden waren, daß die in ***** ausgestellten Werke mit einer Ausnahme solche waren, die der Kläger unter Mitwirkung des Beklagten übergeben erhalten hatte und daß der Kläger die Echtheit der Werke zunächst mehrfach ausdrücklich bestätigt, in der Folge aber diese Bestätigung nach dem Auftreten von Zweifeln an der Echtheit der Werke in der Öffentlichkeit in öffentlichen Erklärungen mehrfach wieder zurückgenommen hatte. Bescheinigt ist ferner, daß der Beklagte seine Erklärung vom 25.2.1993, womit er die Echtheit der Werke ausdrücklich und begründet bestätigte, vollinhaltlich verstanden hat (S.13 in ON 34) und daß seine nachfolgenden Erklärungen (die Werke seien nicht von ihm dem Kläger übergeben worden; die Bestätigung vom 25.2.1993 habe er in schwer beeinträchtigtem Zustand im Krankenhaus ohne Bewußtsein über den Inhalt der Erklärung unterschrieben) unrichtig sind (S.9 in ON 34).
Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheinigungsverfahrens kann der Revisionsrekurswerber nicht mehr geltend machen, weil das Rekursgericht den geltend gemachten Mangel einer unvollständigen Beweisaufnahme behandelt und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in erster Instanz verneint hat. Mit dem Revisionsrekurs kann ein solcher Mangel nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 528 mwN). Da der Oberste Gerichtshof auch im Rekursverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, kann auf die Anfechtung der Beweiswürdigung nicht eingegangen werden (Kodek aaO). Im Provisorialverfahren ist überdies die Beweiswürdigung des Erstgerichtes schon durch das Rekursgericht nicht überprüfbar, wenn die Beweise vom Gericht erster Instanz (zumindest teilweise) unmittelbar aufgenommen wurden (ÖBl 1993, 259 = JBl 1994, 549).Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheinigungsverfahrens kann der Revisionsrekurswerber nicht mehr geltend machen, weil das Rekursgericht den geltend gemachten Mangel einer unvollständigen Beweisaufnahme behandelt und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in erster Instanz verneint hat. Mit dem Revisionsrekurs kann ein solcher Mangel nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 528, mwN). Da der Oberste Gerichtshof auch im Rekursverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, kann auf die Anfechtung der Beweiswürdigung nicht eingegangen werden (Kodek aaO). Im Provisorialverfahren ist überdies die Beweiswürdigung des Erstgerichtes schon durch das Rekursgericht nicht überprüfbar, wenn die Beweise vom Gericht erster Instanz (zumindest teilweise) unmittelbar aufgenommen wurden (ÖBl 1993, 259 = JBl 1994, 549).
Äußerungen darüber, ob die in Mailand ausgestellten Werke dem Kläger vom Beklagten übergeben worden waren, ob die Werke von Joseph B***** stammen und ob der Beklagte darüber Kenntnis hatte, sind überprüfbare Tatsachenbehauptungen. Der zugrundeliegende Sachverhalt wurde im Sinne der Behauptungen des Klägers festgestellt, also entgegen der Auffassung des Beklagten auch seine Kenntnis über die Tatsachen, wurde doch die Richtigkeit der Bestätigung vom 25.2.1993 festgestellt, demgemäß auch die Unrichtigkeit der nachfolgenden gegenteiligen oder zumindest stark relativierenden öffentlichen Äußerungen des Beklagten. Diese Äußerungen sind auch rufschädigend im Sinne des § 1330 Abs.2 ABGB. Der Beklagte kann aufgrund seiner Mitwirkung beim Erwerb der Gegenstände (durch den Kläger), aufgrund seiner Experteneigenschaft und wegen seiner engen Bekanntschaft mit Joseph B***** sowie der Mithilfe bei der Werkentstehung über die Echtheit der Werke Aussagen treffen, denen wegen der Beachtung in der Öffentlichkeit eine durchaus maßgebliche Bedeutung für die Eigenheiten der ausgestellten Werke zukommt. Die nunmehr vom Beklagten öffentlich bestrittene Mitwirkung beim Erwerb der Werke bzw. die öffentliche Anzweiflung der Identität der ausgestellten Werke mit denjenigen, die der Kläger vom Beklagten übergeben erhalten hatte, haben nicht nur Einfluß auf den am Markt erzielbaren Preis der Werke, die Äußerungen lassen beim Publikum auch den rufschädigenden Eindruck entstehen, der Kläger berufe sich zu Unrecht auf den Beklagten zum Nachweis der Echtheit der Werke. Bei einem nicht unmaßgeblichen Teil der angesprochenen Personen konnte sogar der Eindruck entstanden sein, der Kläger habe in ***** nicht von B***** stammende Werke ausgestellt. Die Verursachung eines solchen Eindruckes hat der Beklagte zu vertreten. Es ist gesicherte Rechtsprechung, daß bei rufschädigenden Äußerungen Zweifel über die Bedeutung der öffentlichen Behauptungen zu Lasten des Erklärenden gehen (SZ 61/193).Äußerungen darüber, ob die in Mailand ausgestellten Werke dem Kläger vom Beklagten übergeben worden waren, ob die Werke von Joseph B***** stammen und ob der Beklagte darüber Kenntnis hatte, sind überprüfbare Tatsachenbehauptungen. Der zugrundeliegende Sachverhalt wurde im Sinne der Behauptungen des Klägers festgestellt, also entgegen der Auffassung des Beklagten auch seine Kenntnis über die Tatsachen, wurde doch die Richtigkeit der Bestätigung vom 25.2.1993 festgestellt, demgemäß auch die Unrichtigkeit der nachfolgenden gegenteiligen oder zumindest stark relativierenden öffentlichen Äußerungen des Beklagten. Diese Äußerungen sind auch rufschädigend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Der Beklagte kann aufgrund seiner Mitwirkung beim Erwerb der Gegenstände (durch den Kläger), aufgrund seiner Experteneigenschaft und wegen seiner engen Bekanntschaft mit Joseph B***** sowie der Mithilfe bei der Werkentstehung über die Echtheit der Werke Aussagen treffen, denen wegen der Beachtung in der Öffentlichkeit eine durchaus maßgebliche Bedeutung für die Eigenheiten der ausgestellten Werke zukommt. Die nunmehr vom Beklagten öffentlich bestrittene Mitwirkung beim Erwerb der Werke bzw. die öffentliche Anzweiflung der Identität der ausgestellten Werke mit denjenigen, die der Kläger vom Beklagten übergeben erhalten hatte, haben nicht nur Einfluß auf den am Markt erzielbaren Preis der Werke, die Äußerungen lassen beim Publikum auch den rufschädigenden Eindruck entstehen, der Kläger berufe sich zu Unrecht auf den Beklagten zum Nachweis der Echtheit der Werke. Bei einem nicht unmaßgeblichen Teil der angesprochenen Personen konnte sogar der Eindruck entstanden sein, der Kläger habe in ***** nicht von B***** stammende Werke ausgestellt. Die Verursachung eines solchen Eindruckes hat der Beklagte zu vertreten. Es ist gesicherte Rechtsprechung, daß bei rufschädigenden Äußerungen Zweifel über die Bedeutung der öffentlichen Behauptungen zu Lasten des Erklärenden gehen (SZ 61/193).
Der nach § 1330 Abs.2 ABGB geschützte wirtschaftliche Ruf einer Person ist wie das Recht auf Ehre ein absolut geschütztes Recht. Die wahrheitswidrige Behauptung, der Beklagte habe sich bei Abgabe seiner als gutächtliche Äußerung zur Echtheit der in ***** ausgestellten Werke zu verstehenden Erklärung vom 25.2.1993 nicht in einem geschäftsfähigen Zustand befunden, enthält auch den Vorwurf, der Kläger habe die Äußerung wider besseres Wissen herausgelockt. Diese falsche Tatsachenbehauptung kann als ehrenbeleidigende Rufschädigung, somit auch als Verletzung der Ehre nach § 1330 Abs.1 ABGB qualifiziert werden.Der nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geschützte wirtschaftliche Ruf einer Person ist wie das Recht auf Ehre ein absolut geschütztes Recht. Die wahrheitswidrige Behauptung, der Beklagte habe sich bei Abgabe seiner als gutächtliche Äußerung zur Echtheit der in ***** ausgestellten Werke zu verstehenden Erklärung vom 25.2.1993 nicht in einem geschäftsfähigen Zustand befunden, enthält auch den Vorwurf, der Kläger habe die Äußerung wider besseres Wissen herausgelockt. Diese falsche Tatsachenbehauptung kann als ehrenbeleidigende Rufschädigung, somit auch als Verletzung der Ehre nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB qualifiziert werden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Rufschädigung seines Verhaltens nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger schon und allein durch die Behauptungen des ehemaligen Sekretärs des Joseph B***** geschädigt worden sei. Aus den Erklärungen des Beklagten ist eine Verstärkung des geäußerten Verdachtes ableitbar, also ein durchaus eigenständiger Beitrag zur Rufschädigung (§§ 1301, 1302 ABGB).Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Rufschädigung seines Verhaltens nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger schon und allein durch die Behauptungen des ehemaligen Sekretärs des Joseph B***** geschädigt worden sei. Aus den Erklärungen des Beklagten ist eine Verstärkung des geäußerten Verdachtes ableitbar, also ein durchaus eigenständiger Beitrag zur Rufschädigung (Paragraphen 1301, 1302, ABGB).
Der Unterlassungsanspruch wegen einer insbesondere ehrenbeleidigenden, rufschädigenden Äußerung bedarf keiner besonderen Gefahrenbescheinigung nach § 381 Z 2 EO (4 Ob 5/94, 134/94).Der Unterlassungsanspruch wegen einer insbesondere ehrenbeleidigenden, rufschädigenden Äußerung bedarf keiner besonderen Gefahrenbescheinigung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO (4 Ob 5/94, 134/94).
Die Vorinstanzen haben zutreffend den Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich aller drei bekämpften Tatsachenbehauptungen bejaht. Dem unter lit.c) angeführten Begehren war allerdings zur Verdeutlichung in klagskonformer Auslegung des Sicherungsbegehrens (vgl MR 1988, 102) eine deutlichere Fassung zu geben, aus der die inkriminierte Behauptung, der Beklagte habe den Inhalt seiner eigenen Erklärung vom 25.2.1993 gesundheitsbedingt nicht verstanden, klar hervorgeht.Die Vorinstanzen haben zutreffend den Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich aller drei bekämpften Tatsachenbehauptungen bejaht. Dem unter Litera c,) angeführten Begehren war allerdings zur Verdeutlichung in klagskonformer Auslegung des Sicherungsbegehrens vergleiche MR 1988, 102) eine deutlichere Fassung zu geben, aus der die inkriminierte Behauptung, der Beklagte habe den Inhalt seiner eigenen Erklärung vom 25.2.1993 gesundheitsbedingt nicht verstanden, klar hervorgeht.
Dem Revisionsrekurs war nicht stattzugeben.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO.