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Entscheidung 6 Ob 556/95×

Entscheidung 6 Ob 556/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob556/95

Entscheidungsdatum

13.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Julius H*****, vertreten durch Dr.Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Prof.Oswald O*****, vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 240.000,-- sA), und Sicherung des Unterlassungsanspruchs, über den Berichtigungsantrag der gefährdeten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag wird teilweise stattgegeben.

Der Beschluß vom 20.April 1995, 6 Ob 556/95, wird in seinem letzten Absatz (Kostenentscheidung) dahin berichtigt, daß dieser Absatz zu lauten hat:

"Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Der Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten seines Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen".

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Kostenentscheidung wurde versehentlich von einem Obsiegen des Gegners der gefährdeten Partei ausgegangen. Tatsächlich wurde aber die angefochtene einstweilige Verfügung bestätigt. Die offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung war über Berichtigungsantrag der gefährdeten Partei gemäß Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 419, 430, ZPO zu berichtigen. Trotz Obsiegens im Sicherungsverfahren konnte jedoch noch kein Kostenzuspruch an die gefährdete Partei erfolgen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Entscheidung über die Kosten des Gegners der gefährdeten Partei beruht auf Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E40327 06AA5565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB00556.95.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19950713_OGH0002_0060OB00556_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005557 Rechtssatz 20.10.1972Zivilrecht
Der Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung ergeht grundsätzlich ohne Gewährung rechtlichen Gehörs an den Gegner der gefährdeten Partei, dem dann der Widerspruch gemäß § 397 EO zusteht.
RS0011399 Rechtssatz 21.09.1993Zivilrecht
Ein wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf.
RS0012391 Rechtssatz 02.12.1993Zivilrecht
Auch im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angeno …
RS0031657 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Der Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des Rufes einer Person ist für sich noch nicht rechtswidrig, doch bildet schon der Eingriff in absolute Rechte ein Indiz für die Rechtswidrigkeit. Diese kann jedoch nur auf Grund einer umfassenden Interessen …
RS0050067 Rechtssatz 11.10.1989Zivilrecht
Das Recht der freien Meinungsäußerung umfasst auch, jene Ideen auszusprechen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen; dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Weitsichtigkeit, ohne die es keine demokratische Gemeinschaft geben kann. Eingriffe in verfas …
RS0075601 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK können sich die Beklagten im Fall einer unwahren herabsetzenden Tatsachenbehauptung nicht mit Erfolg berufen.