Begründung:
Die Klägerin, deren Geschäftsführer Erich B***** ist, errichtet ein Fertighauszentrums in S*****. Ihre einzige Gesellschafterin ist die B*****-GmbH, der die Gemeinde P***** am 21. 6. 2004 zu Gunsten der damals noch nicht gegründeten Klägerin die Baubewilligung zur Errichtung von Anlagen zur Erschließung eines Fertighauszentrums auf verschiedenen Grundstücken der Katastralgemeinde P***** gemäß den §§ 19, 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 erteilt hat. Erich B***** ist auch Geschäftsführer der Fertighauszentrum "B*****" ***** KG, die das nach Häuserzahl und Fläche europaweit größte Fertighauszentrum "B*****" betreibt.Die Klägerin, deren Geschäftsführer Erich B***** ist, errichtet ein Fertighauszentrums in S*****. Ihre einzige Gesellschafterin ist die B*****-GmbH, der die Gemeinde P***** am 21. 6. 2004 zu Gunsten der damals noch nicht gegründeten Klägerin die Baubewilligung zur Errichtung von Anlagen zur Erschließung eines Fertighauszentrums auf verschiedenen Grundstücken der Katastralgemeinde P***** gemäß den Paragraphen 19, 29, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 erteilt hat. Erich B***** ist auch Geschäftsführer der Fertighauszentrum "B*****" ***** KG, die das nach Häuserzahl und Fläche europaweit größte Fertighauszentrum "B*****" betreibt.
Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, errichtet einen Musterhauspark in Graz. Beide Streitteile beabsichtigen, in der Region Graz-Umgebung ein Musterhauszentrum zu schaffen.
Im Dezember 2004 versandte die Erstbeklagte folgenden vom Zweitbeklagten unterfertigten „offenen Brief" an rund 25 Fertighausvertreiber:
„Musterhauspark Graz
Offener Brief nach gescheiterten Verhandlungen
Eugendorf, 16.12.2004
Sehr geehrter Herr A*****
Der Versuch für den Standort Graz eine Verhandlungslösung zu finden, ist gescheitert. Der Betreiber von S***** war nicht bereit, im Sinne einer Branchenlösung über mehrere mögliche Varianten, so auch über die Aufgabe seines Projektes, zu verhandeln - und dies, obwohl die dortigen Baumaßnahmen während der letzten Monate gestoppt waren und obwohl bisher auf mehrfache Anfrage von Herstellern keine Ausstellerverträge vorgelegt wurden, währenddessen bei IKEA bereits die ersten Bodenplatten betoniert werden. Eine vernünftige und einvernehmliche Lösung ist aufgrund der einseitigen Position von Herrn B***** damit außer Reichweite. Das ist bedauerlich, aber unumstößlich.
Währendessen gehen im Musterhauspark Graz die Baumaßnahmen mit Nachdruck weiter. Die Straßenasphaltierung erfolgt noch diese Woche, die Bodenplatten werden laufend errichtet, nach den Weihnachtsfeiertagen folgt das erste Haus.
Zum heutigen Tag haben uns folgende Firmen die Errichtung ihrer Musterhäuser bis zur Eröffnung im April schriftlich bestätigt:
ELK Hanlo Vario Haas
Bien Zenker Bau Mein Haus Wigo Malli
Hartl Griffner Hag Compact
Alle übrigen Mieter haben ihren Vertrag unterzeichnet, aber die Errichtung ihres Hauses noch nicht konkretisiert.
Die Haltung der Betreiber in S***** ist unverständlich und gegen die Interessen der Fertighausindustrie. Dieses Projekt entstand ja erst, als die Aufbreitung in Graz schon weitgehend erledigt war. Als im Jänner/Februar 2004 die Fertighausindustrie eine Lösung am Standort Graz benötigte, war außer der M*****-GmbH niemand zur Stelle. Dann aber kämpfte man von S***** aus mit unlauteren Mitteln (Verzögerung der Verfahren, Schmutzargumente über Standort und Größe sowie Gräuelpropaganda über die rechtliche Qualität der Bewilligungen, zur Zeit wird mit einer veralteten Bilanz des Musterhausparks E***** agiert).
Während in den letzten 5 Jahren alle Innovationen beim Betrieb eines Musterhauszentrums von E***** ausgegangen sind und realisiert wurden, verlautbarte Herr B***** allerlei Vorhaben und Projekte: Linz, Budapest oder ein Zentralgebäude für die 'B*****'. Allein, Worte sind geduldig, und Taten sind kaum gefolgt. Keines der obigen Projekte ist seiner Verwirklichung auch nur einen Schritt näher gerückt.
Graz soll nun offenbar zum Schlachtfeld gemacht werden, wo alle strategischen Versäumnisse der letzten Jahre wettgemacht werden sollen. Die Interessen der Aussteller und der Branche stehen dabei nicht im Mittelpunkt. Denn das Projekt S***** hat keine Chance auf eine wirtschaftlich erfolgreiche Verwirklichung: Es fehlen die meisten Interessenten aus der Fertighausindustrie, die ja längst durch andere Hersteller (Zimmerer, Baumeister etc.) ergänzt werden sollen. Aber auch diese Gruppen bringen nicht die erforderliche Zahl von Mietern.
Was bleibt, sind Worte: Drohungen, Versprechungen, Zuckerbrot und Peitsche - und die Gefahr von einigen Musterhäusern auf einem völlig überdimensionisiertem Areal.
Die M***** GmbH zählt nicht zu den Unternehmen, die sich davon beeindrucken lassen: Wir sind stets den Weg der konstruktiven Umsetzung unserer Projekte gegangen - so auch konsequent während der letzten Monate in Graz: Wir
haben dem Projekt S***** einige Monate Entwicklungszeit voraus
haben alle Versprechungen und Termine eingehalten
halten unsere Fertighausgarantie selbstverständlich aufrecht
sind die einzigen, die den Standort tatsächlich 'fertig' bauen
haben aus unseren Verträgen nie ein Geheimnis gemacht
spielen auch jetzt wieder offen in Bezug auf die Errichtung der Musterhäuser
werden pünktlich im April 2005 eröffnen
Wir entwickeln damit einen Standort, der nicht nur alle erforderlichen Standortqualitäten in höchstem Maße erfüllt (gute Verkehrsanbindung, bestehende hohe Besucherfrequenz, direkt neben, und nicht nur in der Nähe von dem Hauptfrequenzbringer des Areals gelegen, Ikea als starker und direkter Partner des Betreibers), sondern der vor allem auf die Bedürfnisse der Fertighausindustrie zugeschnitten ist.
Wir sehen ein Musterhauszentrum als einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil der Fertighausbranche, den nur diese in der jeweiligen Region in der Lage ist, zu entwickeln. Dementsprechend ist es die wichtigste Verantwortung des Betreibers, sicherzustellen, dass dieser Vorteil tagtäglich der Fertighausindustrie und nicht diversen Trittbrettfahrern am Markt zu gute kommt. Aus dieser Verantwortung heraus und in Kenntnis der Marktsituation vor Ort hat ein Standort mit 24 Ausstellungsflächen die ideale Größe eines Musterhauszentrums in der Region Süd - insbesondere da das Areal des Musterhausparks Graz im Bedarfsfall erweitert werden kann.
Die aktuelle Situation in Graz ist daher nicht eine Frage des Standortes oder des Betreibers, sondern eine Frage der Einigkeit. Auch Herr B***** sollte endlich akzeptieren, dass es untragbar ist, auf dem Rücken der Hersteller 'Krieg' führen zu wollen.
Deshalb - und nur aufgrund der durch die Entscheidung der meisten namhaften Hersteller bereits geschaffenen Tatsachen - appelliere ich an dieser Stelle an alle Hersteller, ihre Haltung zu überprüfen und ein eindeutiges Votum abzugeben. Die Strategie, hier und da dabei zu sein, es sich nirgendwo verscherzen zu wollen, wird letztendlich nicht aufgehen. Denn zwei Parks in der Steiermark sind wirtschaftlich nicht tragbar. Und davon sind nicht nur die Betreiber betroffen, sondern natürlich auch die Mieter.
Ihre Haltung ist jetzt am Markt Steiermark gefragt. Aus einer klaren Situation ist eine völlig unsinnige Konkurrenz geworden, unter der jeder Marktteilnehmer leiden wird. Deshalb lade ich alle ein, sich für den Musterhauspark Graz zu entscheiden, und stehe für nähere Gespräche jederzeit zur Verfügung.
Mit besten Grüßen!
Jakob R*****
Musterhauspark Graz"
Die Klägerin erhielt im Juni 2004 die rechtskräftige Baubewilligung für die Errichtung von Anlagen zur Erschließung eines Fertighauszentrums in P*****. Ende August bis Anfang November wurden auf der Baustelle die erforderlichen Erdbewegungsarbeiten vorgenommen und der Unterbau für Parkplätze und Straßen errichtet. In der Folge wurde mit den eigentlichen Arbeiten zur Errichtung des Musterhausparks begonnen. Wie bei Bauvorhaben dieser Art durchaus üblich, wurde auch zulieferungsbedingt zwischen den einzelnen Bauphasen auf der Baustelle einige Tage nicht gearbeitet. Zu einem Baustopp im eigentlichen Sinne kam es jedoch nicht. Das Zentrum S***** ist mit 39 Ausstellungsflächen geplant. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Projekt überdimensioniert wäre oder keine Chance auf eine wirtschaftlich erfolgreiche Verwirklichung hätte. Welche Größe die ideale Ausstellungsfläche in wirtschaftlicher Hinsicht für ein Fertighauszentrum in der Region Süd hat, steht ebenso wenig fest wie der Umstand, dass der Musterhauspark Graz dem Projekt S***** zum Zeitpunkt der Versendung des offenen Briefs um Monate an Entwicklungszeit voraus gewesen wäre. Die Bauarbeiten beim Projekt der Erstbeklagten begannen etwa erst nach Vorliegen der Baubewilligung vom 16. 11. 2004. Zwischen den Streitteilen herrscht ein am freien Markt üblicher Konkurrenzkampf mit den damit verbundenen Strategien, sich gegenüber Mitbewerbern Vorteile zu verschaffen. Dass die Klägerin oder deren Geschäftsführer dabei mit Verfahrensverzögerungen, Drohungen, "Zuckerbrot und Peitsche", Gräuelpropaganda über rechtliche Qualität von Bewilligungen und/oder der Verbreitung von Schmutzargumenten agiert haben oder Handlungen gesetzt hätte, die so zu verstehen sind oder dass die S***** GmbH gegen die Interessen der Fertighausindustrie handelte und/oder auf dem Rücken der Betreiber „Krieg" führte, steht nicht fest.
Die Klägerin stellte zuletzt (ON 6) folgenden Sicherungsantrag (der sich in seiner letzten Fassung vom Unterlassungsbegehren im Hauptverfahren durch die kursiv geschriebenen Teile unterscheidet):
Den Beklagten wird mit einstweiliger Verfügung ab sofort aufgetragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,
1. unwahre Tatsachen, insbesondere durch Versendung von offenen Briefen, über den Bestand und den Betrieb des Fertighauszentrums S***** und/oder die F***** GmbH aufzustellen und zu verbreiten, insbesondere dass die Baumaßnahmen zur Errichtung des Fertighauszentrums S***** gestoppt seien und/oder das Projekt S***** keine Chance auf eine wirtschaftlich erfolgreiche Verwirklichung habe und/oder nie fertiggebaut werde oder ähnliche Behauptungen;
2. insbesondere in Aussendungen, insbesondere offenen Briefen an Fertighaushersteller, Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, die geeignet sind, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der F***** GmbH und/oder ihres Geschäftsführers, Erich B*****, zu gefährden, insbesondere durch die Behauptung, der Betreiber in Seiersberg agiere gegen die Interessen der Fertighausindustrie und/oder führe auf dem Rücken der Fertighaushersteller "Krieg" oder ähnliche Behauptungen;
3. insbesondere in Aussendungen, insbesondere offenen Briefen, zu behaupten, die F***** GmbH agiere im geschäftlichen Verkehr mit unlauteren Mitteln, insbesondere durch Verfahrensverzögerungen, Gräuelpropaganda über rechtliche Qualität von Bewilligungen und/oder Schmutzargumenten oder ähnliche Behauptungen zu verbreiten;
4. insbesondere in Aussendungen, insbesondere offenen Briefen, zu behaupten und zu verbreiten, die F***** GmbH und/oder deren Geschäftsführer, Erich B***** agiere im geschäftlichen Verkehr mit Drohungen, Versprechungen, Zuckerbrot und Peitsche oder ähnliche Behauptungen;
5. insbesondere in Aussendungen und offenen Briefen die F***** GmbH und/oder deren Projekt "F*****", dadurch herabzusetzen, dass behauptet wird, ein Fertighauszentrum mit 24 Ausstellungsflächen habe die ideale Größe eines Musterhauszentrums in der Region-Süd, demgegenüber das Fertighauszentrum S***** völlig überdimensioniert sei und/oder dass das Fertighauszentrum S***** nie fertiggebaut werde und/oder dass der Musterhauspark Graz dem Projekt S***** Monate an Entwicklungszeit voraus sei oder durch ähnliche Äußerungen herabzusetzen;
6. durch unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben, insbesondere über den Geschäftsbetrieb der F***** GmbH sowie deren Geschäftsführer, Erich B*****, insbesondere wie unter den Punkten 1. bis 5. dargelegt, potenzielle Mieter im Fertighauszentrum S***** abzuwerben, insbesondere durch den Aufruf, sich für den Musterhauspark Graz zu entscheiden.
Die beanstandeten Äußerungen im offenen Brief der Beklagten vom 16. 12. 2004 seien unwahre Tatsachenbehauptungen, verleiteten die Fertighaushersteller zum Vertragsbruch, täuschten über Tatsachen, enthielten sittenwidrige Alleinstellungswerbung zu Gunsten der Erstbeklagten und zur Irreführung geeignete Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin einschließlich deren Leistungen und setzten das Unternehmen der Klägerin pauschal herab, wodurch deren Kredit, Erwerb und Fortkommen gefährdet werde.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrags. Das Unterlassungsbegehren sei zu weit und nicht vollstreckbar. Die Briefadressaten seien über die zwischen den Streitteilen herrschende Konkurrenzsituation und alle Aktivitäten informiert gewesen und hätten die Zusammenhänge und Hintergründe der Auseinandersetzung gekannt; dieses Vorwissen habe es ihnen ermöglicht, die beanstandeten Äußerungen in Beziehung zu den stattgefundenen Vorgängen zu setzen und im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Der Brief sei nicht geeignet, die Empfänger in ihren Entscheidungsprozessen zu beeinflussen. Die beanstandeten Äußerungen seien vor dem Hintergrund des Fachwissens des Empfängerhorizonts einerseits als zulässige und zutreffende Tatsachenbehauptungen, andererseits als - wenngleich spitze und pointierte - Wertungen auf Basis eines dem Adressatenkreis bekannten Tatsachensubstrats zu beurteilen.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die beanstandeten Äußerungen (Punkte 1 bis 5 des Begehrens) seien Tatsachenbehauptungen, durch die in ihrem Zusammenhang bei den Geschäftspartnern der Klägerin ein negativer Eindruck vom Unternehmen der Klägerin hervorgerufen werde und deren Wahrheit nicht bescheinigt sei; insoweit lägen Verstöße gegen § 7 UWG vor. Punkt 6 des Begehrens sei als Abwerbung von Kunden unter Anwendung verwerflicher Mittel (nämlich Anschwärzen von Mitbewerbern) zu beurteilen und verstoße gegen § 1 UWG.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die beanstandeten Äußerungen (Punkte 1 bis 5 des Begehrens) seien Tatsachenbehauptungen, durch die in ihrem Zusammenhang bei den Geschäftspartnern der Klägerin ein negativer Eindruck vom Unternehmen der Klägerin hervorgerufen werde und deren Wahrheit nicht bescheinigt sei; insoweit lägen Verstöße gegen Paragraph 7, UWG vor. Punkt 6 des Begehrens sei als Abwerbung von Kunden unter Anwendung verwerflicher Mittel (nämlich Anschwärzen von Mitbewerbern) zu beurteilen und verstoße gegen Paragraph eins, UWG.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Die im Brief der Beklagen verbreiteten Tatsachenbehauptungen seien zur Kreditschädigung geeignet; es würden verwerfliche Mittel zum Ausspannen von Kunden der Klägerin angewendet. Durch die Modifizierung des Sicherungsbegehrens ändere sich der Grundtatbestand weder qualitativ noch quantitativ. Das nunmehrige Sicherungsbegehren gehe nicht über das Hauptbegehren hinaus, sondern beschreibe nur die zu unterlassenden Handlungen konkreter.