Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher nicht über einen gleichartigen Sachverhalt entschieden hat; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
I.römisch eins.
Die Klägerin bekämpft die angefochtene Entscheidung als nichtig. Sie habe keine Gelegenheit zur Gegenäußerung erhalten.
Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird in der Regel lediglich aufgrund der von der gefährdeten Partei beigebrachten Bescheinigungsmittel entschieden, ohne ihrem Gegner das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesem steht dafür der Widerspruch nach § 397 Abs 1 EO zu (stRsp ua ÖBl 1982, 83 - Orientteppich-Ausverkauf; ÖBl 1990, 32 = RZ 1990/26 - Vergleichsangebot an Dritte). Holt das Gericht eine Äußerung des Gegners ein, so ist es nicht verpflichtet, der gefährdeten Partei die Äußerung des Gegners zu einer Gegenäußerung zuzustellen (ÖBl 1990, 32 = RZ 1990/26 - Vergleichsangebot an Dritte). Die Verpflichtung zur Einholung einer Gegenäußerung wäre mit dem Zweck des Provisorialverfahrens, möglichst rasch einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar. Der vorläufige Charakter des Provisorialverfahrens schließt es auch aus, eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO anzunehmen. Art 6 EMRK ist auf Provisorialverfahren nicht anzuwenden (ÖBl 1990, 32 = RZ 1990/26 - Vergleichsangebot an Dritte; SZ 67/166 mwN).Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird in der Regel lediglich aufgrund der von der gefährdeten Partei beigebrachten Bescheinigungsmittel entschieden, ohne ihrem Gegner das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesem steht dafür der Widerspruch nach Paragraph 397, Absatz eins, EO zu (stRsp ua ÖBl 1982, 83 - Orientteppich-Ausverkauf; ÖBl 1990, 32 = RZ 1990/26 - Vergleichsangebot an Dritte). Holt das Gericht eine Äußerung des Gegners ein, so ist es nicht verpflichtet, der gefährdeten Partei die Äußerung des Gegners zu einer Gegenäußerung zuzustellen (ÖBl 1990, 32 = RZ 1990/26 - Vergleichsangebot an Dritte). Die Verpflichtung zur Einholung einer Gegenäußerung wäre mit dem Zweck des Provisorialverfahrens, möglichst rasch einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar. Der vorläufige Charakter des Provisorialverfahrens schließt es auch aus, eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO anzunehmen. Artikel 6, EMRK ist auf Provisorialverfahren nicht anzuwenden (ÖBl 1990, 32 = RZ 1990/26 - Vergleichsangebot an Dritte; SZ 67/166 mwN).
II.römisch zwei.
Die Klägerin verweist darauf, daß die von ihr vertriebenen Socken und die von den Beklagten vertriebenen Socken von unterschiedlicher Qualität seien. Die Klägerin habe ihre Markenrechte mangels Schädigungsabsicht nicht sittenwidrig erworben. Zwischen der Klägerin und der N***** GmbH seien die Märkte aufgeteilt gewesen; die N***** GmbH habe nicht nach Österreich exportieren wollen. Den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, daß die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Interessen der N***** GmbH in Österreich zu wahren.
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf § 9 UWG. Nach dieser Gesetzesstelle ist zur Unterlassung verpflichtet, wer (ua) eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit (ua) der registrierten Marke hervorzurufen, derer sich ein anderer befugterweise bedient. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin setzt daher voraus, daß Verwechslungsgefahr besteht und daß sich die Klägerin ihrer Marke befugterweise bedient.Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf Paragraph 9, UWG. Nach dieser Gesetzesstelle ist zur Unterlassung verpflichtet, wer (ua) eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit (ua) der registrierten Marke hervorzurufen, derer sich ein anderer befugterweise bedient. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin setzt daher voraus, daß Verwechslungsgefahr besteht und daß sich die Klägerin ihrer Marke befugterweise bedient.
Die Vorinstanzen haben das Vorliegen von Verwechslungsgefahr bejaht. Sie haben dazu auch auf die dieselbe Klägerin betreffende
Entscheidung ecolex 1992, 101 = MR 1992, 38 = ÖBl 1991, 257 = WBl
1992, 100 = GRURInt 1992, 467 - Spinnrad verwiesen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Nach dem in jenem Verfahren relevanten Sachverhalt hatten die Klägerin und die deutsche Markeninhaberin die Socken gemeinsam erzeugt; die Klägerin hatte die mit der Marke "Spinnrad" versehenen Socken in Österreich, die deutsche Markeninhaberin hatte dieselben Socken in Deutschland und in der Schweiz vertrieben. Aus der Schweiz war die Ware nach Österreich gelangt. In der zitierten Entscheidung hatte der OGH seine in der Entscheidung SZ 43/219 = JBl 1971, 476 = EvBl 1971/110 = ÖBl 1972, 21
- Agfa erstmals und auch in der Folge (SZ 47/15 = GesRZ 1974, 132 =
ÖBl 1974, 84 - Lanvin; ÖBl 1984, 24 = GRURInt 1984, 369 - Bichlhof)
vertretene Auffassung aufrechterhalten, daß die inländische, nur mit dem Vertrieb betraute Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens auch unter Berufung auf ein eigenes österreichisches Markenrecht nicht verhindern kann, daß Originalware ihrer Muttergesellschaft, die von dieser selbst im Ausland unter einer gleichlautenden Marke in Verkehr gesetzt und dann von einem Dritten nach Österreich eingeführt wurde ("Parallelimport"), im Inland ohne ihre Zustimmung unter dieser Konzernmarke vertrieben wird. Nach der Entscheidung ecolex 1992, 101 = MR 1992, 38 = ÖBl 1991, 257 = WBl 1992, 100 = GRURInt 1992, 467 - Spinnrad gilt das gleiche auch dann, wenn der inländische Markeninhaber gemeinsam mit einem ausländischen Unternehmer diejenigen Waren herstellt, die von beiden Unternehmen mit der gleichen Marke versehen, in verschiedenen Ländern vertrieben werden, beide Unternehmen also - auch wenn sie nicht Konzerngesellschaften sind - eine markenrechtliche Einheit bilden; auch in diesem Fall sei die Verwendung der Marke für solche Waren, die der ausländische Markeninhaber in Verkehr gesetzt hat, nicht geeignet, eine Gefahr von Verwechslungen herbeizuführen. Dadurch könnte zwar die irrige Meinung hervorgerufen werden, daß die von der Beklagten weiterveräußerten Waren von der Klägerin vertrieben worden seien; ein Irrtum über die Herkunft dieser Ware entstünde aber nicht, weil die Waren aus derselben Produktion stammten wie jene der Klägerin. Wer die Ware nach Österreich importiert habe, könne dem Abnehmer gleichgültig sein.
Nach den in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen werden die Socken nicht gemeinsam erzeugt; die Klägerin ist auch nicht mehr Alleinvertriebsberechtigte der deutschen Markeninhaberin. Die Klägerin hat zwar - bisher zuletzt im August 1996 - auch Socken von jenem türkischen Unternehmen bezogen, das Lieferant der deutschen Markenberechtigten ist; sie läßt seit Ende 1995 aber auch von einem anderen türkischen Unternehmen Socken erzeugen. Die Klägerin vertreibt demnach unter der Marke "Spinnrad" nicht nur Socken jenes Erzeugers, der auch Lieferant des deutschen Unternehmens ist. Die von den Streitteilen unter der Marke "Spinnrad" vertriebenen Waren sind daher nur zum Teil identisch.
Von einer "markenrechtlichen Einheit" kann nur gesprochen werden, wenn die von beiden Unternehmen unter derselben Marke vertriebenen Waren zur Gänze übereinstimmen. Sind die Waren aber nicht oder nur teilweise identisch, so besteht nicht nur die Gefahr einer - für den Abnehmer unerheblichen - Irreführung über den Vertriebsweg, sondern auch über die Herkunft der Waren. Damit wird Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 UWG begründet.Von einer "markenrechtlichen Einheit" kann nur gesprochen werden, wenn die von beiden Unternehmen unter derselben Marke vertriebenen Waren zur Gänze übereinstimmen. Sind die Waren aber nicht oder nur teilweise identisch, so besteht nicht nur die Gefahr einer - für den Abnehmer unerheblichen - Irreführung über den Vertriebsweg, sondern auch über die Herkunft der Waren. Damit wird Verwechslungsgefahr im Sinne des Paragraph 9, UWG begründet.
Die Beklagten haben auch eingewandt, daß die Klägerin ihr Markenrecht sittenwidrig erworben habe. Der Einwand des sittenwidrigen Markenrechtserwerbes steht Dritten nicht offen (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht**2, 47).
Die Zweitbeklagte ist Handelsvertreterin der deutschen Markenrechtsberechtigten; der Erstbeklagte war Handelsvertreter der Klägerin und ist jetzt offenbar für die Zweitbeklagte, seine Ehegattin, tätig. Die Beklagten vertreiben Ware, die für die Markenrechtsberechtigte hergestellt und mit der Bildmarke "Spinnrad" versehen wurde. Die Beklagten leiten ihre Rechtsstellung demnach von der der Markenrechtsberechtigten ab; sie können somit auch die Einwendungen erheben, die der Markenrechtsberechtigten zustehen.
Der Markenrechtsberechtigten wurde, was nach den Feststellungen nicht eindeutig geklärt erscheint, entweder die Bildmarke "Spinnrad" übertragen oder es wurde ihr eine ausschließliche Markenlizenz eingeräumt. In beiden Fällen ist sie berechtigt, Einwendungen zu erheben, die der ursprünglichen Markeninhaberin zustanden.
Zwischen der ursprünglichen Markeninhaberin und der Klägerin bestand ein Alleinvertriebsvertrag, als die Klägerin im Jahre 1988 die Bildmarke "Spinnrad" registrieren ließ. Der Alleinvertriebsberechtigte ist verpflichtet, die geschäftlichen Interessen seines Vertragspartners zu wahren. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, schließt es diese Verpflichtung aus, daß der Alleinvertriebsberechtigte das Warenzeichen seines Vertragspartners ohne dessen Zustimmung als Marke registrieren läßt (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel; OPM ÖBl 1994, 134 - Dr. Schnell; OGH ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner; ÖBl 1996, 91 - Detomaso; zuletzt 4 Ob 2339/96s). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Alleinvertriebsberechtigte in der Absicht handelt, seinen Vertragspartner zu schädigen. Für die Sittenwidrigkeit genügt, daß er trotz seiner Verpflichtung, die Interessen seines Vertragspartners zu wahren, mit der Markenregistrierung eine Handlung setzt, die diesen Interessen widerspricht.
Die Klägerin hat nicht bescheinigt, daß ihre Vertragspartnerin der Markenregistrierung zugestimmt hat. Ebensowenig hat sie die von ihr behauptete Marktaufteilung bescheinigt, aus der zu schließen wäre, daß die Registrierung der Marke in Österreich die Interessen der deutschen Markeninhaberin nicht verletzt hat. Demnach ist davon auszugehen, daß die Klägerin beim Erwerb des Markenrechts sittenwidrig vorgegangen ist; sie kann sich nicht auf "befugten Gebrauch" des Zeichens im Sinne des § 9 UWG berufen (s Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 29 Rz 34 mwN). Die Vorinstanzen haben den Unterlassungsanspruch der Klägerin daher zu Recht verneint.Die Klägerin hat nicht bescheinigt, daß ihre Vertragspartnerin der Markenregistrierung zugestimmt hat. Ebensowenig hat sie die von ihr behauptete Marktaufteilung bescheinigt, aus der zu schließen wäre, daß die Registrierung der Marke in Österreich die Interessen der deutschen Markeninhaberin nicht verletzt hat. Demnach ist davon auszugehen, daß die Klägerin beim Erwerb des Markenrechts sittenwidrig vorgegangen ist; sie kann sich nicht auf "befugten Gebrauch" des Zeichens im Sinne des Paragraph 9, UWG berufen (s Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 29, Rz 34 mwN). Die Vorinstanzen haben den Unterlassungsanspruch der Klägerin daher zu Recht verneint.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Beklagten beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Beklagten beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.