Rechtssatz RS0066842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066842
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Rechtssatz
Sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb ist nicht nur dann möglich, wenn zwischen dem Vorbenützer der Marke und dem Markenerwerber ein Alleinvertriebsvertrag besteht. § 30a MSchG und Art 6 septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselben oder gleichartigen Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben darf.Sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb ist nicht nur dann möglich, wenn zwischen dem Vorbenützer der Marke und dem Markenerwerber ein Alleinvertriebsvertrag besteht. Paragraph 30 a, MSchG und Artikel 6, septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselben oder gleichartigen Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben darf.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 325/82
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 4 Ob 325/82
Veröff: ÖBl 1983,50 = GRURInt 1983,879
- 4 Ob 21/95
Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 21/95
Beisatz: Hier: Mooskirchner (T1)
- 4 Ob 40/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 40/95
Auch; Beisatz: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß § 9 UWG verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. Für einen Anspruch auf Abgabe einer "Übertragungserklärung" bezüglich eines Anteils an den Markenrechten besteht daher kein Rechtsgrund. (T2)
- 4 Ob 2339/96s
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2339/96s
Beis wie T2 nur: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß § 9 UWG verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. (T3); Beisatz: Sowohl § 30a MSchG als auch Art 6 septies PVÜ richten sich gegen sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb durch Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses, wobei § 30a MSchG nicht auf den Markenerwerb durch bestimmte Agenten (Handelsvertreter) und insbesondere nicht auf das Vorliegen eines Alleinvertriebsvertrages zwischen Markenerwerber und Vorbenützer der Marke beschränkt ist. (T4); Beisatz: Der Erwerb des Markenrechts an der für den Hersteller im Ausland geschützten Marke für gleichartige Waren muss als Versuch des (bisherigen) Vertriebsunternehmens angesehen werden, den Hersteller und (mittelbaren) Vertragspartner, dessen Produkte das Vertriebsunternehmen davor selbst im Inland verkauft hat, beim Vertrieb gleichartiger Produkte auszuschalten. Darin liegt ein Erschleichen des Markenrechts, das den guten Sitten zuwiderläuft. (T5)
- 4 Ob 218/97f
Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 218/97f
Vgl auch
- 4 Ob 52/98w
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 52/98w
Auch Beis wie T3
- 4 Ob 176/99g
Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 176/99g
Vgl auch; nur: § 30 a MSchG und Art 6 septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselben oder gleichartigen Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben darf. (T6)
- 4 Ob 310/98m
Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 310/98m
Auch; nur T6; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/117
- 4 Ob 199/99i
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 199/99i
Auch; Beis wie T2 nur: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß § 9 UWG verwehrt ist. (T7)
- 17 Ob 10/09h
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 17 Ob 10/09h
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0066842
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009
Dokumentnummer
JJR_19820420_OGH0002_0040OB00325_8200000_001