Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Klägerinnen ist zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs war; sie ist auch berechtigt.
Als sittenwidrig hat der Oberste Gerichtshof einen Markenrechtserwerb zunächst in den Fällen beurteilt, in denen der Erwerber - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der das Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist und dessenungeachtet das Markenrecht an diesem oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwirbt (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner; ÖBl 1997, 289 - Health Mate; ecolex 1998, 147 - Spinnrad II; ähnlich OPM ÖBl 1994, 134 - Dr. Schnell). Aber auch der Versuch, den Hersteller - zu dem keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestanden - durch Registrierung einer Marke beim Vertrieb gleichartiger Erzeugnisse im Inland auszuschalten, wurde als sittenwidriges Erschleichen des Markenrechts erkannt (ÖBl 1997, 289 - Health Mate). In der Entscheidung ÖBl 1998, 229 - Nintendo sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß der Markenerwerb vor allem auch dann gegen die guten Sitten im Sinn des § 1 UWG verstoßen kann, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern. In diesem Fall hatte der Markenrechtsinhaber das Zeichen seiner Prozeßgegnerin - zu der er in keiner wie immer gearteten vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehung gestanden war - für sich als Marke eintragen lassen, um den Vertrieb ihrer Waren in Österreich von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Sittenwidriger Behinderungswettbewrb liege - so wurde ausgeführt - vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen suche, daß dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen könne. Dazu müßten die beanstandeten Maßnahmen nicht ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet sein; unlauterer Behinderungswettbewerb liege vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Mitbewerber gerichteten Behinderungsmaßnahme werde, die es dem Mitbewerber erschwere, wenn nicht überhaupt unmöglich mache, seine Leistungen auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließe.Als sittenwidrig hat der Oberste Gerichtshof einen Markenrechtserwerb zunächst in den Fällen beurteilt, in denen der Erwerber - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der das Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist und dessenungeachtet das Markenrecht an diesem oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwirbt (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner; ÖBl 1997, 289 - Health Mate; ecolex 1998, 147 - Spinnrad römisch zwei; ähnlich OPM ÖBl 1994, 134 - Dr. Schnell). Aber auch der Versuch, den Hersteller - zu dem keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestanden - durch Registrierung einer Marke beim Vertrieb gleichartiger Erzeugnisse im Inland auszuschalten, wurde als sittenwidriges Erschleichen des Markenrechts erkannt (ÖBl 1997, 289 - Health Mate). In der Entscheidung ÖBl 1998, 229 - Nintendo sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß der Markenerwerb vor allem auch dann gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph eins, UWG verstoßen kann, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern. In diesem Fall hatte der Markenrechtsinhaber das Zeichen seiner Prozeßgegnerin - zu der er in keiner wie immer gearteten vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehung gestanden war - für sich als Marke eintragen lassen, um den Vertrieb ihrer Waren in Österreich von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Sittenwidriger Behinderungswettbewrb liege - so wurde ausgeführt - vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen suche, daß dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen könne. Dazu müßten die beanstandeten Maßnahmen nicht ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet sein; unlauterer Behinderungswettbewerb liege vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Mitbewerber gerichteten Behinderungsmaßnahme werde, die es dem Mitbewerber erschwere, wenn nicht überhaupt unmöglich mache, seine Leistungen auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließe.
In der Entscheidung EvBl 1998/157 = ecolex 1998, 646 (Schanda) - Thai classic schrieb der erkennende Senat diese Rechtsprechung fort und führte noch - im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Lehre in der Bundesrepublik Deutschland (Fezer, Markenrecht, Rz 25 zu § 50 dMarkenG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH) - aus, daß die bloße Kenntnis der Vorbenutzung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen vermöge; vielmehr müßten weitere die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hinzutreten. Solche könnten darin liegen, daß der Markenrechtserwerber ohne sachlich gerechtfertigten Grund die Absicht verfolgt, die Benützung eines fremden Kennzeichens, an dem der Vorbenützer einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt hat, zum Zweck seiner Behinderung zu stören (so auch Fezer aaO) oder sogar den Mitbewerber an einer weiteren Benützung des Kennzeichens für seine Leistungen zu hindern, um es ihm zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen, seine Leistungen auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen. In diesem Fall bejahte der Oberste Gerichtshof zugunsten der dortigen Erstbeklagten eine gewisse Verkehrsbekanntheit, somit einen "wertvollen Besitzstand".In der Entscheidung EvBl 1998/157 = ecolex 1998, 646 (Schanda) - Thai classic schrieb der erkennende Senat diese Rechtsprechung fort und führte noch - im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Lehre in der Bundesrepublik Deutschland (Fezer, Markenrecht, Rz 25 zu Paragraph 50, dMarkenG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH) - aus, daß die bloße Kenntnis der Vorbenutzung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen vermöge; vielmehr müßten weitere die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hinzutreten. Solche könnten darin liegen, daß der Markenrechtserwerber ohne sachlich gerechtfertigten Grund die Absicht verfolgt, die Benützung eines fremden Kennzeichens, an dem der Vorbenützer einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt hat, zum Zweck seiner Behinderung zu stören (so auch Fezer aaO) oder sogar den Mitbewerber an einer weiteren Benützung des Kennzeichens für seine Leistungen zu hindern, um es ihm zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen, seine Leistungen auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen. In diesem Fall bejahte der Oberste Gerichtshof zugunsten der dortigen Erstbeklagten eine gewisse Verkehrsbekanntheit, somit einen "wertvollen Besitzstand".
Damit hat der erkennende Senat aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß nur unter solchen Voraussetzungen ein Markenrechtserwerb als sittenwidrig beurteilt werden könnte. Die Anmeldung und der Erwerb eines Kennzeichenrechts kann auch dann einen unzulässigen Behinderungswettbewerb nach § 1 UWG bedeuten, wenn ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers an dem Kennzeichen nicht besteht, ist doch der Erwerb eines solchen Besitzstands keine notwendige Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen oder auch des deliktsrechtlichen Kennzeichenschutzes (Fezer aaO Rz 26). Auch der BGH hat als ausreichend für die Annahme eines sittenwidrigen Markenrechtserwerbs angesehen, daß eine Marke allein in der Absicht erworben wird, den Benutzer des Kennzeichens überhaupt zu behindern (Fezer aaO; BGH GRUR 1980, 110, 111 - TORCH; GRUR 1995, 117, 121 - NEUTREX). Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke kann schon dann wettbewerbswidrig sein, wenn der Anmelder beabsichtigt, eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören (Fezer aaO unter Hinweis auf OLG Hamburg GRUR 1995, 816, 817 - XTENSIONS). Das gleiche gilt auch dann, wenn ausländische Konkurrenz verhindert werden soll, ob nun der Werbewert eines nur im Ausland benutzten Kennzeichens im Inland schon einen schutzwürdigen Besitzstand bildet (BGH GRUR 1967, 298, 301 - Modess; Fezer aaO RzDamit hat der erkennende Senat aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß nur unter solchen Voraussetzungen ein Markenrechtserwerb als sittenwidrig beurteilt werden könnte. Die Anmeldung und der Erwerb eines Kennzeichenrechts kann auch dann einen unzulässigen Behinderungswettbewerb nach Paragraph eins, UWG bedeuten, wenn ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers an dem Kennzeichen nicht besteht, ist doch der Erwerb eines solchen Besitzstands keine notwendige Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen oder auch des deliktsrechtlichen Kennzeichenschutzes (Fezer aaO Rz 26). Auch der BGH hat als ausreichend für die Annahme eines sittenwidrigen Markenrechtserwerbs angesehen, daß eine Marke allein in der Absicht erworben wird, den Benutzer des Kennzeichens überhaupt zu behindern (Fezer aaO; BGH GRUR 1980, 110, 111 - TORCH; GRUR 1995, 117, 121 - NEUTREX). Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke kann schon dann wettbewerbswidrig sein, wenn der Anmelder beabsichtigt, eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören (Fezer aaO unter Hinweis auf OLG Hamburg GRUR 1995, 816, 817 - XTENSIONS). Das gleiche gilt auch dann, wenn ausländische Konkurrenz verhindert werden soll, ob nun der Werbewert eines nur im Ausland benutzten Kennzeichens im Inland schon einen schutzwürdigen Besitzstand bildet (BGH GRUR 1967, 298, 301 - Modess; Fezer aaO Rz
27) oder ein schutzwürdiger Besitzstand fehlt (Fezer aaO Rz 28; BGH GRUR 1967, 304 - Siroset [Hefermehl]).
Eine sittenwidrige Wettbewerbsbehinderung hat nicht zur Voraussetzung, daß die Behinderungsabsicht der einzige Beweggrund des Anmelders ist; vielmehr genügt es, wenn es sich um ein wesentliches Motiv handelt (Fezer aaO Rz 26; BGH GRUR 1995, 117, 121 - NEUTREX).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt an, dann ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu beurteilen:
Die Beklagte kannte zur Zeit ihrer Markenanmeldung die Marketingstrategie des O***** Konzerns und wußte, daß dieser auch auf den europäischen Markt drängte; ihr war insbesondere auch die Registrierung der Marke "Pinkplus" zugunsten von Konzernmitgliedern in verschiedensten Staaten der Welt bekannt. Die Beklagte selbst hat die Marke "Pinkplus" für ihre Produkte nicht gebraucht; es gibt auch keine Anzeichen, daß sie eine solche Verwendung beabsichtigt hätte.
Bei dieser Sachlage spricht die Vermutung dafür, daß sie mit ihren Markenanmeldungen dem O***** Konzern, ihrem bedeutenden Mitbewerber, den Zutritt auf die Märkte der Staaten, für welche sie Markenschutz erwirkt hat, unmöglich machen oder doch erschweren wollte; andere nachvollziehbare Gründe für ihr Verhalten hat sie nicht vorgebracht. Daß der Konzern noch keine konkreten Absichten auf eine solche Ausweitung seiner Tätigkeit hatte, steht dem nicht entgegen, weil die Beklagte jedenfalls mit einer solchen Entwicklung rechnen konnte.
Spricht aber die Vermutung für eine bestimmte Absicht der Beklagten, dann ist es deren Sache, diese zu entkräften (vgl Rechtsprechung zur Wettbewerbsabsicht, welche bei Mitbewerbern vermutet wird [stRspr ÖBl 1991, 21 - I Arch II uva]; zur Begünstigungsabsicht im Sinn des § 30 Abs 1 Z 3 KO, wonach der Beweis hiefür erbracht ist, wenn Tatsachen bewiesen werden, aus denen auf die Begünstigungsabsicht zu schließen ist [SZ 58/205 uva]).Spricht aber die Vermutung für eine bestimmte Absicht der Beklagten, dann ist es deren Sache, diese zu entkräften vergleiche Rechtsprechung zur Wettbewerbsabsicht, welche bei Mitbewerbern vermutet wird [stRspr ÖBl 1991, 21 - römisch eins Arch römisch zwei uva]; zur Begünstigungsabsicht im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO, wonach der Beweis hiefür erbracht ist, wenn Tatsachen bewiesen werden, aus denen auf die Begünstigungsabsicht zu schließen ist [SZ 58/205 uva]).
Die Vorinstanzen haben nicht die Feststellung getroffen, daß die Beklagte keine Absicht gehabt hätte, den O***** Konzern zu behindern; sie haben sich vielmehr nur außerstande erklärt festzustellen, daß eine solche Absicht vorliege. Ein "non liquet" geht immer zu Lasten desjenigen, der einen Beweis zu erbringen hat, hier also zu Lasten der Beklagten.
Ist sohin aufgrund des festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, daß die Beklagte ein Eindringen des O***** Konzerns auf den österreichischen Markt sowie auf die Märkte anderer europäischer Länder, für welche sie das Markenrecht erworben hat, unter Verwendung der auf der Farbe Pink aufbauenden Marketingstrategie und entsprechender Marken verhindern wollte, so hat sie sittenwidrig gehandelt und ist daher gemäß § 15 UWG verpflichtet, den von ihr herbeigeführten rechtswidrigen Zustand - die sittenwidrige Markeneintragung zu ihren Gunsten - zu beseitigen.Ist sohin aufgrund des festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, daß die Beklagte ein Eindringen des O***** Konzerns auf den österreichischen Markt sowie auf die Märkte anderer europäischer Länder, für welche sie das Markenrecht erworben hat, unter Verwendung der auf der Farbe Pink aufbauenden Marketingstrategie und entsprechender Marken verhindern wollte, so hat sie sittenwidrig gehandelt und ist daher gemäß Paragraph 15, UWG verpflichtet, den von ihr herbeigeführten rechtswidrigen Zustand - die sittenwidrige Markeneintragung zu ihren Gunsten - zu beseitigen.
Entgegen der Meinung der Beklagten ist die Aktivlegitimation beider Klägerinnen zu bejahen:
Zur Klageführung wegen eines Verstoßes nach § 1 UWG ist - über die Mitbewerber nach § 14 Abs 1 UWG hinaus - grundsätzlich jeder berechtigt, der von einem tatbestandsmäßigen Verhalten unmittelbar betroffen ist (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 34 Rz 28 mwN aus der Rechtsprechung, insb ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Das trifft nicht nur auf die Erstklägerin zu, die in Europa tätig und Gegenstand von konzerninternen Überlegungen ist, mit der Marke "Pinkplus" in verschiedenen europäischen Ländern aufzutreten. Sie ist in allererster Linie von der Sperrstrategie der Beklagten betroffen. Daß sie auch Mitbewerberin im Sinn des § 14 Abs 1 UWG ist, liegt auf der Hand.Zur Klageführung wegen eines Verstoßes nach Paragraph eins, UWG ist - über die Mitbewerber nach Paragraph 14, Absatz eins, UWG hinaus - grundsätzlich jeder berechtigt, der von einem tatbestandsmäßigen Verhalten unmittelbar betroffen ist (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 34, Rz 28 mwN aus der Rechtsprechung, insb ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Das trifft nicht nur auf die Erstklägerin zu, die in Europa tätig und Gegenstand von konzerninternen Überlegungen ist, mit der Marke "Pinkplus" in verschiedenen europäischen Ländern aufzutreten. Sie ist in allererster Linie von der Sperrstrategie der Beklagten betroffen. Daß sie auch Mitbewerberin im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, UWG ist, liegt auf der Hand.
Aber auch die Zweitklägerin ist, ob sie nun schon irgendwo im eigenen Namen die Marke "Pinkplus" erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt oder nicht, jedenfalls als "Konzernmutter" betroffen, liegt es doch in ihrem Interesse, daß ihre Marketingstrategie in allen Ländern der Welt angewendet werden kann. Ob sie nicht ohnehin auch Mitbewerberin der Beklagten im Sinn des § 14 UWG ist (vgl dazu ÖBl 1992, 35 - Haus K; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Rz 200 Einl UWG und Rz 12 zu § 13 UWG), braucht daher diesmal nicht untersucht zu werden.Aber auch die Zweitklägerin ist, ob sie nun schon irgendwo im eigenen Namen die Marke "Pinkplus" erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt oder nicht, jedenfalls als "Konzernmutter" betroffen, liegt es doch in ihrem Interesse, daß ihre Marketingstrategie in allen Ländern der Welt angewendet werden kann. Ob sie nicht ohnehin auch Mitbewerberin der Beklagten im Sinn des Paragraph 14, UWG ist vergleiche dazu ÖBl 1992, 35 - Haus K; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Rz 200 Einl UWG und Rz 12 zu Paragraph 13, UWG), braucht daher diesmal nicht untersucht zu werden.
Aus diesen Erwägungen war in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen dem Klagebegehren stattzugeben.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da der Klagevertreter zwei Parteien vertreten hat, gebührt ihm entgegen der Meinung der Beklagten ein Streitgenossenzuschlag von 10 % (§ 15 lit a RATG). Der Verdienstsummenansatz nach TP 3B beträgt richtig 11.768 S; vom verzeichneten Kostenvorschuß von 19.000 S wurden nur 5.040 S verbraucht.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da der Klagevertreter zwei Parteien vertreten hat, gebührt ihm entgegen der Meinung der Beklagten ein Streitgenossenzuschlag von 10 % (Paragraph 15, Litera a, RATG). Der Verdienstsummenansatz nach TP 3B beträgt richtig 11.768 S; vom verzeichneten Kostenvorschuß von 19.000 S wurden nur 5.040 S verbraucht.