Rechtssatz RS0112306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112306
Entscheidungsdatum
02.08.2012
Rechtssatz
Die Anmeldung und der Erwerb eines Kennzeichenrechts kann auch dann einen unzulässigen Behinderungswettbewerb nach § 1 UWG bedeuten, wenn ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers an dem Kennzeichen nicht besteht, ist doch der Erwerb eines solchen Besitzstands keine notwendige Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen oder auch des deliktsrechtlichen Kennzeichenschutzes.Die Anmeldung und der Erwerb eines Kennzeichenrechts kann auch dann einen unzulässigen Behinderungswettbewerb nach Paragraph eins, UWG bedeuten, wenn ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers an dem Kennzeichen nicht besteht, ist doch der Erwerb eines solchen Besitzstands keine notwendige Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen oder auch des deliktsrechtlichen Kennzeichenschutzes.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 310/98m
Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 310/98m
Veröff: SZ 72/117
- 4 Ob 91/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
Vgl auch Veröff: SZ 2012/79
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112306
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19990713_OGH0002_0040OB00310_98M0000_001