Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Frage des kennzeichenmäßigen Gebrauches unrichtig beurteilt hat; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Vorausgeschickt sei, dass auf die hier zu beurteilende Klage im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Einbringung (18. 3. 1998) noch die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der MSchGNov 1999 BGBl I 1999/111 maßgebend ist (§ 77 Abs 1 MSchG und § 42 Abs 1 UWG jeweils idF MSchG 1999). Danach sind folgende Erwägungen anzustellen:Vorausgeschickt sei, dass auf die hier zu beurteilende Klage im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Einbringung (18. 3. 1998) noch die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der MSchGNov 1999 BGBl römisch eins 1999/111 maßgebend ist (Paragraph 77, Absatz eins, MSchG und Paragraph 42, Absatz eins, UWG jeweils in der Fassung MSchG 1999). Danach sind folgende Erwägungen anzustellen:
Ein Zeichen wird kennzeichenmäßig gebraucht, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware (oder Dienstleistung) oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annimmt oder annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware (Dienstleistung) von gleichen oder gleichartigen Waren (Dienstleistungen) anderer Herkunft (ständige
Rechtsprechung SZ 58/62 = ÖBl 1985, 158 Ford-Spezialwerkstätte; ÖBl
1995, 170 - Förderband- Abstreifersysteme; ÖBl 1996, 139 [Ciresa] =
ecolex 1996, 463 - Spanische Reitschule; ÖBl 1997, 23 - Kärcher-Fachhändler; zuletzt 4 Ob 68/98y; 4 Ob 171/99x; RIS-Justiz RS0066671; Baumbach/Hefermehl Warenzeichenrecht12 § 15 dWZG Rz 23 mwN; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 46).ecolex 1996, 463 - Spanische Reitschule; ÖBl 1997, 23 - Kärcher-Fachhändler; zuletzt 4 Ob 68/98y; 4 Ob 171/99x; RIS-Justiz RS0066671; Baumbach/Hefermehl Warenzeichenrecht12 Paragraph 15, dWZG Rz 23 mwN; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 46).
Der Kläger hat das Zeichen Adolf Loos für die Veranstaltung von Wettbewerben und Preisvergaben als Marke registrieren lassen. Die Beklagte gebraucht dieses Zeichen zur Kennzeichnung eines bestimmten von ihr ausgelobten und jährlich veranstalteten Architekturpreises, um den so bezeichneten Wettbewerb um architektonische Leistungen von anderen derartigen Veranstaltungen zu unterscheiden. Anders als im Fall des von der Beklagten angeführten Beispiels der Errichtung eines "Adolf Loos-Denkmals" oder einer bloßen Namensnennung aus Anlass der Ausstellung seiner Werke gebraucht die Beklagte somit die für die Veranstaltung von Wettbewerben und Preisvergaben registrierte Marke "Adolf Loos" als Herkunftshinweis und damit kennzeichenmäßig.
Der Kläger stützt seine Ansprüche zuletzt nur noch auf eine Verletzung seines Markenrechts. Die Beklagte wendete unter anderem auch ein, der Kläger bediene sich der Marke nicht befugt, weil er sie nach Ausschreibung des Architekturpreises 1992 zur Registrierung angemeldet habe, um eine weitere Durchführung dieses Wettbewerbs zu verhindern.
Sittenwidriger Markenrechtserwerb schließt einen "befugten" Gebrauch des Markenrechts im Sinn des § 9 UWG aus und verwehrt damit dem Markenrechtsinhaber das Untersagungsrecht (Fitz/Gamerith aaO 47 stRsp ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 83 - Jedermanns Salzburger Journal; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner; ÖBl 1996, 91 - T. Tomaso; ÖBl 1997, 289 - Health Mate; ecolex 1998, 147 - Spinnrad II; ÖBl 1998, 229 - Nintendo; EvBl 1998/157 - Thay classic; zuletzt 4 Ob 310/98m).Sittenwidriger Markenrechtserwerb schließt einen "befugten" Gebrauch des Markenrechts im Sinn des Paragraph 9, UWG aus und verwehrt damit dem Markenrechtsinhaber das Untersagungsrecht (Fitz/Gamerith aaO 47 stRsp ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 83 - Jedermanns Salzburger Journal; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner; ÖBl 1996, 91 - T. Tomaso; ÖBl 1997, 289 - Health Mate; ecolex 1998, 147 - Spinnrad römisch zwei; ÖBl 1998, 229 - Nintendo; EvBl 1998/157 - Thay classic; zuletzt 4 Ob 310/98m).
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, die Registrierung einer Marke könne auch dann gegen die guten Sitten im Sinn des § 1 UWG verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt werde, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern. Er hat diese Voraussetzungen in einem Fall bejaht, in dem der Markenrechtsinhaber das Zeichen seines Prozessgegners - zu dem er in keiner wie immer gearteten vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehung gestanden war - für sich als Marke hatte eintragen lassen, um den Vertrieb dieser Waren in Österreich von seiner Zustimmung abhängig zu machen (ÖBl 1998, 229 - Nintendo). Er hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung EvBl 1998/157 = ecolex 1998, 646 [Schanda] - Thay classic aufrechterhalten und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Lehre in Deutschland (Fezer, Markenrecht Rz 25 zu § 50 dMarkenG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH) ausgeführt, dass die bloße Kenntnis der Vorbenutzung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen vermöge. Es müssten weitere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten, die darin liegen könnten, dass der Markenrechtserwerber ohne sachlich gerechtfertigten Grund die Absicht verfolgt, die Benützung eines fremden Kennzeichens, an dem der Vorbenützer einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt hat, zum Zweck seiner Behinderung zu stören oder den Mitbewerber an einer weiteren Benützung des Kennzeichens für seine Leistungen zu hindern, um es ihm zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen, seine Leistungen auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen.Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, die Registrierung einer Marke könne auch dann gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph eins, UWG verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt werde, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern. Er hat diese Voraussetzungen in einem Fall bejaht, in dem der Markenrechtsinhaber das Zeichen seines Prozessgegners - zu dem er in keiner wie immer gearteten vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehung gestanden war - für sich als Marke hatte eintragen lassen, um den Vertrieb dieser Waren in Österreich von seiner Zustimmung abhängig zu machen (ÖBl 1998, 229 - Nintendo). Er hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung EvBl 1998/157 = ecolex 1998, 646 [Schanda] - Thay classic aufrechterhalten und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Lehre in Deutschland (Fezer, Markenrecht Rz 25 zu Paragraph 50, dMarkenG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH) ausgeführt, dass die bloße Kenntnis der Vorbenutzung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen vermöge. Es müssten weitere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten, die darin liegen könnten, dass der Markenrechtserwerber ohne sachlich gerechtfertigten Grund die Absicht verfolgt, die Benützung eines fremden Kennzeichens, an dem der Vorbenützer einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt hat, zum Zweck seiner Behinderung zu stören oder den Mitbewerber an einer weiteren Benützung des Kennzeichens für seine Leistungen zu hindern, um es ihm zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen, seine Leistungen auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen.
Aus der Erwägung, der Erwerb eines schutzwürdigen Besitzstands sei weder notwendige Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen noch des deliktsrechtlichen Kennzeichenschutzes, hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH und der Lehre in Deutschland das Vorhandensein eines schutzwürdigen Besitzstands nicht als Voraussetzung sittenwidrigen Markenrechtserwerbes erkannt. Für einen Verstoß gegen § 1 UWG sei es bereits ausreichend, dass eine Marke allein in der Absicht erworben werde, den Benutzer des Kennzeichens überhaupt zu behindern (4 Ob 310/98m; Fezer aaO Rz 26; BGH GRUR 1980, 110, 111 - Torch; GRUR 1995, 117, 121 - Neutrex). Dabei müsse die Behinderungsabsicht nicht einziger Beweggrund des Anmelders sein; es genüge, dass es sich um ein wesentliches Motiv handelt (4 Ob 310/98m mwN aus der deutschen Lehre und Rechtsprechung des BGH).Aus der Erwägung, der Erwerb eines schutzwürdigen Besitzstands sei weder notwendige Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen noch des deliktsrechtlichen Kennzeichenschutzes, hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH und der Lehre in Deutschland das Vorhandensein eines schutzwürdigen Besitzstands nicht als Voraussetzung sittenwidrigen Markenrechtserwerbes erkannt. Für einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG sei es bereits ausreichend, dass eine Marke allein in der Absicht erworben werde, den Benutzer des Kennzeichens überhaupt zu behindern (4 Ob 310/98m; Fezer aaO Rz 26; BGH GRUR 1980, 110, 111 - Torch; GRUR 1995, 117, 121 - Neutrex). Dabei müsse die Behinderungsabsicht nicht einziger Beweggrund des Anmelders sein; es genüge, dass es sich um ein wesentliches Motiv handelt (4 Ob 310/98m mwN aus der deutschen Lehre und Rechtsprechung des BGH).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ergibt sich ein sittenwidriges Verhalten des Klägers bei Anmeldung seiner Marke:
Der Kläger nahm die Markenanmeldung im Oktober 1992, sohin nach der im Frühling desselben Jahres erfolgten und mit großer Publizität in Fachzeitschriften, Tageszeitungen und einer eigenen Druckschrift verlautbarten Auslobung des "Adolf Loos Architekturpreises" 1992 vor. Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts war dem Kläger die Auslobung auch bekannt und erwarb er sein Markenrecht in Kenntnis dieses schon davor veranstalteten Architekturwettbewerbs 1992. Ungeachtet dieser ihm bekannten Vorbenutzung ließ er die Wortmarke "Adolf Loos" gerade für die Veranstaltung von Wettbewerben und Preisvergaben registrieren, wobei er im Verfahren nicht einmal behauptet hat, die Marke für die Veranstaltungen, für die sie eingetragen ist, jemals kennzeichenmäßig benützt zu haben. Er hat auch keinen Versuch unternommen, die Nichtbenutzung zu rechtfertigen (§ 33a Abs 1 MSchG). Vielmehr ließ er die Behauptung der Beklagten, er habe die Marke zu keinem Zeitpunkt kennzeichenmäßig benutzt, unbestritten.Der Kläger nahm die Markenanmeldung im Oktober 1992, sohin nach der im Frühling desselben Jahres erfolgten und mit großer Publizität in Fachzeitschriften, Tageszeitungen und einer eigenen Druckschrift verlautbarten Auslobung des "Adolf Loos Architekturpreises" 1992 vor. Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts war dem Kläger die Auslobung auch bekannt und erwarb er sein Markenrecht in Kenntnis dieses schon davor veranstalteten Architekturwettbewerbs 1992. Ungeachtet dieser ihm bekannten Vorbenutzung ließ er die Wortmarke "Adolf Loos" gerade für die Veranstaltung von Wettbewerben und Preisvergaben registrieren, wobei er im Verfahren nicht einmal behauptet hat, die Marke für die Veranstaltungen, für die sie eingetragen ist, jemals kennzeichenmäßig benützt zu haben. Er hat auch keinen Versuch unternommen, die Nichtbenutzung zu rechtfertigen (Paragraph 33 a, Absatz eins, MSchG). Vielmehr ließ er die Behauptung der Beklagten, er habe die Marke zu keinem Zeitpunkt kennzeichenmäßig benutzt, unbestritten.
Bei dieser Sachlage spricht die Vermutung dafür, dass der Kläger mit seiner Markenanmeldung die Absicht verfolgt hatte, den damals auslobenden Verein Looshaus in der Durchführung weiterer Wettbewerbe unter der prioritätsälteren Bezeichnung zu behindern oder diese gar unmöglich zu machen. Spricht aber die Vermutung für eine bestimmte Absicht des Klägers, ist es dessen Sache, sie zu entkräften (4 Ob 310/98m mwN aus der Rechtsprechung zur Wettbewerbsabsicht, welche bei Mitbewerbern vermutet wird).
Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf sittenwidrigen Markenrechtserwerbs kein Vorbringen erstattet und in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er die Markenregistrierung aus anderen als den hier zu vermutenden Gründen vorgenommen hat; er hat somit die dargelegte Vermutung nicht einmal zu entkräften versucht.
Hat aber der Kläger das Markenrecht sittenwidrig erworben, bedient er sich dieses Rechts nicht "befugt" iSd § 9 Abs 1 UWG. Darauf kann sich nicht nur derjenige berufen, der nach der Absicht des Erwerbers im Sinn des § 1 UWG behindert werden sollte (oder behindert wurde), sondern auch derjenige, der nicht Ziel des bösgläubigen Erwerbes war. Auch der - hier noch nicht anwendbare - § 34 MSchG idF MSchG 1999 gewährt jedermann das Recht, die Löschung einer Marke zu begehren, wenn der Anmeldende bei der Anmeldung bösgläubig war. Der in § 34 MSchG verwendete Begriff der Bösgläubigkeit erfasst all jene Fälle, die als rechtsmissbräuchlicher oder sittenwidriger Markenerwerb zu qualifizieren sind und liegt dann vor, wenn der Erwerb des Markenrechts der Behinderung des Wettbewerbs eines Unternehmens auf dem Markt bei der Benutzung eines Kennzeichens dient (Schanda, Markenschutzgesetz § 34 Rz 2 und 3).Hat aber der Kläger das Markenrecht sittenwidrig erworben, bedient er sich dieses Rechts nicht "befugt" iSd Paragraph 9, Absatz eins, UWG. Darauf kann sich nicht nur derjenige berufen, der nach der Absicht des Erwerbers im Sinn des Paragraph eins, UWG behindert werden sollte (oder behindert wurde), sondern auch derjenige, der nicht Ziel des bösgläubigen Erwerbes war. Auch der - hier noch nicht anwendbare - Paragraph 34, MSchG in der Fassung MSchG 1999 gewährt jedermann das Recht, die Löschung einer Marke zu begehren, wenn der Anmeldende bei der Anmeldung bösgläubig war. Der in Paragraph 34, MSchG verwendete Begriff der Bösgläubigkeit erfasst all jene Fälle, die als rechtsmissbräuchlicher oder sittenwidriger Markenerwerb zu qualifizieren sind und liegt dann vor, wenn der Erwerb des Markenrechts der Behinderung des Wettbewerbs eines Unternehmens auf dem Markt bei der Benutzung eines Kennzeichens dient (Schanda, Markenschutzgesetz Paragraph 34, Rz 2 und 3).
Die Vorinstanzen haben somit im Ergebnis zu Recht das Klagebegehren abgewiesen. Der unberechtigten Revision wird ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.