Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Auf die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneint hat, kann - soweit es sich dabei nicht um Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger Beurteilung handelt - nicht mehr eingegangen werden (Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 528 ZPO).Auf die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneint hat, kann - soweit es sich dabei nicht um Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger Beurteilung handelt - nicht mehr eingegangen werden (Kodek in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 528, ZPO).
In seiner Rechtsrüge macht der Beklagte geltend, das Rekursgericht habe zu Unrecht einen sittenwidrigen Markenrechtserwerb des Klägers verneint. Gemäß § 30a MSchGund Art 6 PVÜ könne derjenige, der zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung nicht rechtens erwerben. S*****, bzw deren Geschäftsführer, der im wesentlichen gleichartige Wärmekabinen produziere und durch den Kläger unter dem von P***** eingeführten Namen in Österreich abzusetzen trachte, verstoße gemeinsam mit dem Kläger gegen das Vertragsverhältnis zu P*****. Der Versuch des Klägers, seinen bisherigen mittelbaren Geschäftsherrn, dessen geschäftliche Interessen er zu wahren habe, durch den Erwerb des österreichischen Markenrechts beim Vertrieb gleichartiger Produkte auszuschalten, verstoße klar gegen die guten Sitten.In seiner Rechtsrüge macht der Beklagte geltend, das Rekursgericht habe zu Unrecht einen sittenwidrigen Markenrechtserwerb des Klägers verneint. Gemäß Paragraph 30 a, MSchGund Artikel 6, PVÜ könne derjenige, der zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung nicht rechtens erwerben. S*****, bzw deren Geschäftsführer, der im wesentlichen gleichartige Wärmekabinen produziere und durch den Kläger unter dem von P***** eingeführten Namen in Österreich abzusetzen trachte, verstoße gemeinsam mit dem Kläger gegen das Vertragsverhältnis zu P*****. Der Versuch des Klägers, seinen bisherigen mittelbaren Geschäftsherrn, dessen geschäftliche Interessen er zu wahren habe, durch den Erwerb des österreichischen Markenrechts beim Vertrieb gleichartiger Produkte auszuschalten, verstoße klar gegen die guten Sitten.
Dem ist zuzustimmen.
Sowohl § 30a MSchG als auch Art 6septiesPVÜ richten sich gegen sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb durch Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses, wobei § 30a MSchG nicht auf den Markenerwerb durch bestimmte Agenten (Handelsvertreter) und insbesondere nicht auf das Vorliegen eines Alleinvertriebsvertrages zwischen Markenerwerber und Vorbenützer der Marke beschränkt ist. Wer - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmten Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist, darf ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel; ÖBl 1994, 134 - Dr.Schnell; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner). Entscheidend ist das Vorhandensein einer besonderen Beziehung, die den Erwerber des Markenrechts zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des anderen verpflichtet (ÖBl 1983, 83 - Jedermanns Salzburger Journal).Sowohl Paragraph 30 a, MSchG als auch Artikel 6 s, e, p, t, i, e, s, P, römisch fünf Ü, richten sich gegen sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb durch Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses, wobei Paragraph 30 a, MSchG nicht auf den Markenerwerb durch bestimmte Agenten (Handelsvertreter) und insbesondere nicht auf das Vorliegen eines Alleinvertriebsvertrages zwischen Markenerwerber und Vorbenützer der Marke beschränkt ist. Wer - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmten Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist, darf ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel; ÖBl 1994, 134 - Dr.Schnell; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner). Entscheidend ist das Vorhandensein einer besonderen Beziehung, die den Erwerber des Markenrechts zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des anderen verpflichtet (ÖBl 1983, 83 - Jedermanns Salzburger Journal).
Der Oberste Gerichtshof, wie auch der Oberste Patent- und Markensenat haben schon bisher eine Verpflichtung des Anmeldenden zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Vorbenützers nicht nur bei Vorhandensein von Vertriebsvereinbarungen (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel), sondern auch in Fällen bloßer Kontaktaufnahme zu Zwecken eines allfälligen späteren Vertragsabschlusses (OPM, ÖBl 1994, 134 - Dr.Schnell), Verhandlungen über eine allfällige spätere Zusammenarbeit (ÖBl 1983, 83 - Jedermanns Salzburger Journal) oder besonderer, zur Rücksichtnahme verpflichtender Beziehungen (ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner) angenommen.
Die vom Beklagten behaupteten - vom Erstgericht, wenngleich unübersichtlich, so doch ausreichend festgestellten - vertraglichen Beziehungen zwischen der P***** als Hersteller der Health Mate-Infrarot-Wärmekabinen, der S***** als ihrer früheren Importeurin und dem Kläger als dessen Vertriebsunternehmen in Österreich, welcher die zuvor von P***** erzeugten Produkte in Österreich unter der Bezeichnung Health Mate vertrieb, sind ausreichend, um eine Verpflichtung des Klägers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Herstellers P***** zu begründen.
Der Erwerb des Markenrechts an der für den Hersteller im Ausland geschützten Marke für gleichartige Waren muß als Versuch des Klägers angesehen werden, den Hersteller und (mittelbaren) Vertragspartner, dessen Produkte er davor selbst im Inland verkauft hat, beim Vertrieb gleichartiger Produkte auszuschalten. Darin liegt ein Erschleichen des Markenrechts, das den guten Sitten zuwiderläuft (ÖBl 1983, 50 Purocel).
Die Zustimmung seiner unmittelbaren Vertragspartnerin S***** zum Markenrechtserwerb stellt keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund dar, weil diese mit Wissen des Klägers ungeachtet der dem Hersteller gegenüber bestehenden Interessenswahrungspflicht gleichartige Wärmekabinen herstellt und unter der angeführten Bezeichnung durch den Kläger auch vertreibt.
Auf den Zeitpunkt der Untersagung und der Kenntnis des Klägers vom Vertragsverhältnis zwischen P***** und Spectra ***** kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob der Kläger das Markenrecht zu dem Zweck anmeldete, gleichartige Produkte unter dieser Bezeichnung auf den Markt zu bringen und P***** beim Vertrieb auszuschalten. Hievon ist nach den Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Firma The Cabin B.V., an der der Geschäftsführer der S***** beteiligt ist, Infrarot-Wärmekabinen erzeugt und der Kläger dieses Produkt unter dem Firmennamen Health Mate Austria vertreibt, auszugehen. Die Vorgangsweise des Klägers bei Markenrechtserwerb muß daher als Versuch angesehen werden, den Hersteller des Originalprodukts durch den Vertrieb gleichartiger Produkte auszuschalten.
Daß die P***** der Markeneintragung nicht zugestimmt hat, ist unbestritten.
Der sittenwidrige Markenrechtserwerb der Klägerin führt zivilrechtlich dazu, daß dem Kläger als Markenrechtsinhaber ein Untersagungsrecht nach § 9 UWG verwehrt ist, da er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinn dieser Gesetzesstelle bedient (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz Roll; ÖBl 1983, 83 - Jedermanns Salzburger Journal; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner; ÖBl 1996, 91 - Detomaso).Der sittenwidrige Markenrechtserwerb der Klägerin führt zivilrechtlich dazu, daß dem Kläger als Markenrechtsinhaber ein Untersagungsrecht nach Paragraph 9, UWG verwehrt ist, da er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinn dieser Gesetzesstelle bedient (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz Roll; ÖBl 1983, 83 - Jedermanns Salzburger Journal; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner; ÖBl 1996, 91 - Detomaso).
Dem Revisionsrekurs des Beklagten war daher Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf §§ 402 (4), 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 402, (4), 78 EO, Paragraphen 41, 50, ZPO.