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Rechtssatz RS0107541

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107541

Geschäftszahl

4Ob2339/96s

Entscheidungsdatum

24.01.1997

Norm

MSchG §2
MSchG §30a
PVÜ Art6 Abs6 septies
UWG §1 C2
UWG §9 C4a
UWG §9 C4b
UWG §9 D1

Rechtssatz

Wer - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmten Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist, darf ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben. Entscheidend ist das Vorhandensein einer besonderen Beziehung, die den Erwerber des Markenrechts zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des anderen verpflichtet. Auch der "mittelbare" Vertragspartner des ausländischen Produzenten ist zur Wahrung der Interessen des Produzenten verpflichtet, wenn er dessen markenrechtlich geschützte Ware vertrieben hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2339/96s
    Entscheidungstext OGH 24.01.1997 4 Ob 2339/96s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107541

Dokumentnummer

JJR_19970124_OGH0002_0040OB02339_96S0000_001