Die Revision der Kläger ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes weder abgewichen ist noch diese ergänzt hat und es daher gar nicht in die Lage kommen konnte, gegen § 488 Abs 4 ZPO zu verstoßen. Das Berufungsgericht hat vielmehr ein Unschlüssigkeitsurteil (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 13 vor § 226) gefällt, weil sich das Klagebegehren aus dem Sachvorbringen der Kläger nicht rechtlich schlüssig ableiten lasse. Hierauf hat bereits der Beklagte im Verfahren erster Instanz hingewiesen, ohne daß dies die Kläger zum Anlaß genommen hätten, die fehlende gesetzliche Anspruchsgrundlage im Wege einer Ergänzung des Sachvorbringens oder durch eine Klageänderung zu beheben. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber hat aber das Berufungsgericht auch zutreffend erkannt, daß das Klagebegehren aus dem von den Klägern geltend gemachten Klagegrund nicht rechtlich schlüssig abgeleitet werden kann:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes weder abgewichen ist noch diese ergänzt hat und es daher gar nicht in die Lage kommen konnte, gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO zu verstoßen. Das Berufungsgericht hat vielmehr ein Unschlüssigkeitsurteil vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 13 vor Paragraph 226,) gefällt, weil sich das Klagebegehren aus dem Sachvorbringen der Kläger nicht rechtlich schlüssig ableiten lasse. Hierauf hat bereits der Beklagte im Verfahren erster Instanz hingewiesen, ohne daß dies die Kläger zum Anlaß genommen hätten, die fehlende gesetzliche Anspruchsgrundlage im Wege einer Ergänzung des Sachvorbringens oder durch eine Klageänderung zu beheben. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber hat aber das Berufungsgericht auch zutreffend erkannt, daß das Klagebegehren aus dem von den Klägern geltend gemachten Klagegrund nicht rechtlich schlüssig abgeleitet werden kann:
Die Streitteile sind seit Herbst 1990 als Mitglieder einer Jazzband gemeinschaftlich tätig, welcher sie einvernehmlich den Namen "DETOMASO" gegeben haben. Die Jazzband ist unter diesem Namen auch bereits mit Werbebroschüren, einer von ihr bespielten CD und bei Musikauftritten an die Öffentlichkeit getreten. Der Beklagte mag den Namen "DETOMASO" zwar "erfunden" haben, er hat ihn aber zunächst als Werktitel für eine von ihm geschaffene Komposition verwendet, so daß ihm daran jedenfalls ein Titelschutz gemäß § 80 UrhG gegen die verwechselbare Verwendung für ein anderes Werk zustand. Er hat aber auch der Verwendung des Zeichens "DETOMASO" als Name der Jazzband (§ 9 Abs 1 UWG) zugestimmt, die von den Streitteilen als GesbR geführt worden ist (4 Ob 8/95; 4 Ob 21/95). Damit wurde aber das Unternehmen Träger der Namens- oder Kennzeichenrechte, die daher nicht mehr allein dem Beklagten, sondern den jeweiligen Gesellschaftern gemeinsam zustanden (4 Ob 21/95).Die Streitteile sind seit Herbst 1990 als Mitglieder einer Jazzband gemeinschaftlich tätig, welcher sie einvernehmlich den Namen "DETOMASO" gegeben haben. Die Jazzband ist unter diesem Namen auch bereits mit Werbebroschüren, einer von ihr bespielten CD und bei Musikauftritten an die Öffentlichkeit getreten. Der Beklagte mag den Namen "DETOMASO" zwar "erfunden" haben, er hat ihn aber zunächst als Werktitel für eine von ihm geschaffene Komposition verwendet, so daß ihm daran jedenfalls ein Titelschutz gemäß Paragraph 80, UrhG gegen die verwechselbare Verwendung für ein anderes Werk zustand. Er hat aber auch der Verwendung des Zeichens "DETOMASO" als Name der Jazzband (Paragraph 9, Absatz eins, UWG) zugestimmt, die von den Streitteilen als GesbR geführt worden ist (4 Ob 8/95; 4 Ob 21/95). Damit wurde aber das Unternehmen Träger der Namens- oder Kennzeichenrechte, die daher nicht mehr allein dem Beklagten, sondern den jeweiligen Gesellschaftern gemeinsam zustanden (4 Ob 21/95).
Die Kläger haben aber im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet, daß die Gesellschafter die Vereinbarung getroffen hätten, den einverständlich gewählten Bandnamen, also ihre Unternehmensbezeichnung, auch zum Gegenstand einer Markenanmeldung zu machen. In diesem Zusammenhang hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß zwar eine GesbR nicht Markeninhaber sein kann, sehr wohl aber ihre Gesellschafter als Einzelpersonen, wenn sie - zusammen mit den anderen - einen Geschäftsbetrieb haben (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 Rz 3 zu § 1 dWZG; OPM in PBl 1989, 95 = ÖBl 1989, 73 - Kinderhilfe; ÖBl 1992, 102 - Tiroler Spatzen; 4 Ob 21/95).Die Kläger haben aber im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet, daß die Gesellschafter die Vereinbarung getroffen hätten, den einverständlich gewählten Bandnamen, also ihre Unternehmensbezeichnung, auch zum Gegenstand einer Markenanmeldung zu machen. In diesem Zusammenhang hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß zwar eine GesbR nicht Markeninhaber sein kann, sehr wohl aber ihre Gesellschafter als Einzelpersonen, wenn sie - zusammen mit den anderen - einen Geschäftsbetrieb haben (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 Rz 3 zu Paragraph eins, dWZG; OPM in PBl 1989, 95 = ÖBl 1989, 73 - Kinderhilfe; ÖBl 1992, 102 - Tiroler Spatzen; 4 Ob 21/95).
Mangels einer darauf abzielenden gesellschaftsvertraglichen Regelung in bezug auf einen gemeinschaftlichen Markenrechtserwerb können die Kläger ihr Begehren nur auf das Recht an der Unternehmensbezeichnung bzw das Namensrecht stützen. Der Bandname "DETOMASO" ist für eine Musikgruppe eine unterscheidungskräftige Bezeichnung. Sie war daher schon mit der Aufnahme des kennzeichenmäßigen Gebrauches gemäß § 43 ABGB gegen unbefugten Gebrauch und gemäß § 9 Abs 1 UWG gegen verwechselbaren Gebrauch geschützt (4 Ob 8/95; 4 Ob 21/95). Beide Bestimmungen gewähren aber den in ihren Namens- oder Kennzeichenrechten Verletzten nur einen - verschuldensunabhängigen - Unterlassungsanspruch und - bei schuldhaften Eingriffen des Verletzers - auch Ansprüche auf Schadenersatz. Derartige Ansprüche werden aber von den Klägern nicht geltend gemacht: Sie behaupten auch nicht, daß der Beklagte etwa nicht mehr bereit wäre, das Kennzeichen "DETOMASO" weiterhin der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Sie begehren vielmehr der Sache nach nur die anteilsmäßige Übertragung des vom Beklagten für sich allein erworbenen Markenrechtes an sie im Wege der Abgabe einer entsprechenden "Übertragungserklärung", ohne daß sie aber diesbezüglich einen (gesellschafts)vertraglichen Anspruch behauptet hätten oder ein solcher auch nur hervorgekommen wäre.Mangels einer darauf abzielenden gesellschaftsvertraglichen Regelung in bezug auf einen gemeinschaftlichen Markenrechtserwerb können die Kläger ihr Begehren nur auf das Recht an der Unternehmensbezeichnung bzw das Namensrecht stützen. Der Bandname "DETOMASO" ist für eine Musikgruppe eine unterscheidungskräftige Bezeichnung. Sie war daher schon mit der Aufnahme des kennzeichenmäßigen Gebrauches gemäß Paragraph 43, ABGB gegen unbefugten Gebrauch und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UWG gegen verwechselbaren Gebrauch geschützt (4 Ob 8/95; 4 Ob 21/95). Beide Bestimmungen gewähren aber den in ihren Namens- oder Kennzeichenrechten Verletzten nur einen - verschuldensunabhängigen - Unterlassungsanspruch und - bei schuldhaften Eingriffen des Verletzers - auch Ansprüche auf Schadenersatz. Derartige Ansprüche werden aber von den Klägern nicht geltend gemacht: Sie behaupten auch nicht, daß der Beklagte etwa nicht mehr bereit wäre, das Kennzeichen "DETOMASO" weiterhin der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Sie begehren vielmehr der Sache nach nur die anteilsmäßige Übertragung des vom Beklagten für sich allein erworbenen Markenrechtes an sie im Wege der Abgabe einer entsprechenden "Übertragungserklärung", ohne daß sie aber diesbezüglich einen (gesellschafts)vertraglichen Anspruch behauptet hätten oder ein solcher auch nur hervorgekommen wäre.
Kraft Gesetzes besteht ein Anspruch auf Übertragung einer Marke nur nach § 30a MSchG und Art 6septies PVÜ. Diese Bestimmungen sind auch die Grundlage für die in der Rechtsprechung entwickelten Tatbestände des sittenwidrigen Markenrechtserwerbes (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 41; ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel und 83 - Jedermanns Salzburger Journal; OPM in ÖBl 1994, 134 - Dr.Schnell; 4 Ob 8/95; 4 Ob 21/95), welcher aber zivilrechtlich nur dazu führt, daß dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß § 9 UWG verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. Für den Anspruch auf Abgabe einer "Übertragungserklärung" bezüglich eines Anteils an den Markenrechten besteht daher kein Rechtsgrund. Für den - hier gar nicht geltend gemachten - Anspruch auf (registermäßige) Übertragung der Marke gemäß § 30a MSchG wäre demgegenüber der ordentliche Rechtsweg unzulässig; er könnte nur im Wege einer Antragstellung beim österreichischen Patentamt geltend gemacht werden.Kraft Gesetzes besteht ein Anspruch auf Übertragung einer Marke nur nach Paragraph 30 a, MSchG und Artikel 6 s, e, p, t, i, e, s, PVÜ. Diese Bestimmungen sind auch die Grundlage für die in der Rechtsprechung entwickelten Tatbestände des sittenwidrigen Markenrechtserwerbes (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 41; ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel und 83 - Jedermanns Salzburger Journal; OPM in ÖBl 1994, 134 - Dr.Schnell; 4 Ob 8/95; 4 Ob 21/95), welcher aber zivilrechtlich nur dazu führt, daß dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß Paragraph 9, UWG verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. Für den Anspruch auf Abgabe einer "Übertragungserklärung" bezüglich eines Anteils an den Markenrechten besteht daher kein Rechtsgrund. Für den - hier gar nicht geltend gemachten - Anspruch auf (registermäßige) Übertragung der Marke gemäß Paragraph 30 a, MSchG wäre demgegenüber der ordentliche Rechtsweg unzulässig; er könnte nur im Wege einer Antragstellung beim österreichischen Patentamt geltend gemacht werden.
Dem Begehren der Kläger auf Übertragung ideeller Anteile des Markenrechtes des Beklagten an sie fehlt demnach eine gesetzliche Grundlage. Diese Erwägungen führen bereits zur Bestätigung des angefochtenen Urteils wegen rechtlicher Unschlüssigkeit des Klagebegehrens.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.