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Entscheidung 4 Ob 199/98p×

Entscheidung 4 Ob 199/98p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob199/98p

Entscheidungsdatum

12.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S***** VerlagsgmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr. Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. K***** Verlag GmbH & Co KG, 2. K***** Verlag GmbH, *****, 3. M***** GmbH & Co KG, 4. M***** GmbH *****, alle vertreten durch Dr. Rudolf K. Fiebinger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gegnerinnen der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3. Juni 1998, GZ 3 R 86/98g-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerinnen der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beseitigt das Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm damit all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (SZ 67/60 mwN). Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen (SZ 68/78 mwN). Die Vermutung der ernstlichen Absicht, gleichartige Wettbewerbsverstöße in Hinkunft zu vermeiden, kann deshalb im Einzelfall durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegt werden, die ungeachtet des Vergleichsangebotes die Aufrichtigkeit seines Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen (6 Ob 2297/96d).

Diese Rechtsprechung geht davon aus, daß Erklärungsempfänger des Vergleichsangebotes immer der Verletzte ist, dem es freistehen muß, dieses Angebot unter Hinweis auf die mangelnde Aufrichtigkeit des Verpflichtungswillens des Offerenten abzulehnen, ohne - im Falle des Gelingens der Bescheinigung dieses Umstandes - einen Prozeßverlust zu riskieren. Allein auf die Existenz eines Vergleichangebotes kommt es ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Willenserklärung oder ihres Einlangens bei Gericht, handelt es sich doch bei einem Offert um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang an den Vertragspartner wirksam wird (SZ 53/28; WoBl 1992/47; WoBl 1993/22); Erklärungen an einen Dritten oder eine Behörde reichen hingegen auch dann nicht, wenn der andere von ihnen Kenntnis erlangt (SZ 41/149).

Bei einstweiligen Verfügungen kommt es in Ansehung der Sachverhaltsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung an (ÖBl 1958, 52; SZ 48/45; RdW 1987, 168 ua). Auch für die Beurteilung, ob aus tatsächlichen Gründen Wiederholungsgefahr besteht, ist demnach auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen (SZ 67/161). Die Gegnerinnen der gefährdeten Partei haben sich nach Entgegennahme des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes dazu entschlossen, ihr Vergleichsangebot nicht selbst unmittelbar dem Rechtsvertreter der gefährdeten Partei zu unterbreiten, sondern sich zu dessen Weiterleitung Dritter (hier: des Gerichts und dessen Zustellorgane) zu bedienen; damit haben sie die Möglichkeit weiterer Einflußnahme auf den Zeitpunkt des Zugangs ihres Offerts aus der Hand gegeben und können sich nun nicht dadurch beschwert erachten, daß ihre Willenserklärung im Entscheidungszeitpunkt den Prozeßgegnern noch nicht zugegangen und damit auch noch nicht wirksam war. Im übrigen ist das Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren grundsätzlich einseitig; ein Anspruch des Gegners, vor der Beschlußfassung über den Sicherungsantrag gehört zu werden, besteht nicht (SZ 67/166; ÖBl 1996, 231 - Chargen-Nummer; ecolex 1998, 147 ua).

Der von den Rechtsmittelwerbern behauptete Widerspruch zwischen der Ansicht des Rekursgerichtes und der Entscheidung 2 Ob 1566/94 besteht schon deshalb nicht, weil in letzterem Fall eine außerordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ohne weitere Begründung zurückgewiesen worden ist.

Anmerkung

E51111 04A01998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00199.98P.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19980812_OGH0002_0040OB00199_98P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004877 Rechtssatz 15.04.1975Zivilrecht
Auch bei einstweiligen Verfügungen kommt es in Ansehung der Sachverhaltsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung an.
RS0005557 Rechtssatz 20.10.1972Zivilrecht
Der Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung ergeht grundsätzlich ohne Gewährung rechtlichen Gehörs an den Gegner der gefährdeten Partei, dem dann der Widerspruch gemäß § 397 EO zusteht.
RS0014030 Rechtssatz 13.11.1968Zivilrecht
Ein Antrag iSd § 862 ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. Das Prozessvorbringen und die Parteiaussage des Klägers in einem Ehescheidungsverfahren "seiner Frau nach der Scheidun …
RS0037619 Rechtssatz 08.02.1977Zivilrecht
Auch bei Unterlassungsansprüchen ist grundsätzlich auf die Sachlage und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen.
RS0079899 Rechtssatz 13.06.1978Zivilrecht
Das (wenngleich vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr (mit eingehender Darstellung der bisherigen Judikatur und der Literatur).
RS0110458 Rechtssatz 12.08.1998Zivilrecht
Allein auf die Existenz eines Vergleichangebotes kommt es ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Willenserklärung oder ihres Einlangens bei Gericht, handelt es sich doch bei einem Offert um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, di …