Rechtssatz RS0110458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110458
Entscheidungsdatum
12.08.1998
Rechtssatz
Allein auf die Existenz eines Vergleichangebotes kommt es ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Willenserklärung oder ihres Einlangens bei Gericht, handelt es sich doch bei einem Offert um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang an den Vertragspartner wirksam wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110458
Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00199_98P0000_001