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Rechtssatz RS0028347×

Rechtssatz RS0028347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028347

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Rechtssatz

Über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel allein auf Grund des Antrags der gefährdeten Partei und der von ihr beigebrachten Bescheinigungsmittel zu erkennen, ist doch das Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren grundsätzlich einseitig. Das Gericht kann aber auch - ausnahmsweise, weil die einstweilige Verfügung den Gegner der gefährdeten Partei, soll sie ihr Ziel erreichen, möglichst überraschen soll - den Gegner der gefährdeten Partei darüber vernehmen, wenn dies dem Gericht zweckmäßig erscheint.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 10/94
    Veröff: SZ 67/166
  • 1 Ob 566/95
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 566/95
  • 9 Ob 273/98g
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 Ob 273/98g
    nur: Über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel allein auf Grund des Antrags der gefährdeten Partei und der von ihr beigebrachten Bescheinigungsmittel zu erkennen. (T1)
  • 3 Ob 217/09x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 217/09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028347

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0010OB00010_9400000_001