Rechtssatz RS0028347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028347
Entscheidungsdatum
27.01.2010
Rechtssatz
Über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel allein auf Grund des Antrags der gefährdeten Partei und der von ihr beigebrachten Bescheinigungsmittel zu erkennen, ist doch das Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren grundsätzlich einseitig. Das Gericht kann aber auch - ausnahmsweise, weil die einstweilige Verfügung den Gegner der gefährdeten Partei, soll sie ihr Ziel erreichen, möglichst überraschen soll - den Gegner der gefährdeten Partei darüber vernehmen, wenn dies dem Gericht zweckmäßig erscheint.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 10/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 10/94
Veröff: SZ 67/166
- 1 Ob 566/95
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 566/95
- 9 Ob 273/98g
Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 Ob 273/98g
nur: Über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel allein auf Grund des Antrags der gefährdeten Partei und der von ihr beigebrachten Bescheinigungsmittel zu erkennen. (T1)
- 3 Ob 217/09x
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 217/09x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028347
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00010_9400000_001