Rechtssatz RS0005416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005416
Geschäftszahl
6Ob697/78; 1Ob10/94; 1Ob566/95; 8Ob67/10a
Entscheidungsdatum
22.02.2011
Rechtssatz
Ob die Einvernehmung des Gegners der gefährdeten Partei stattfinden soll, hängt ganz von dem durch die vorliegenden Umstände geleiteten Ermessen des Gerichtes ab. Das Gesetz enthält hierüber keine Vorschrift. Die Einvernehmung wird zulässig sein
wenn ein Anlass vorliegt, zB wenn Bedenken bezüglich der aktiven oder passiven Legitimation oder ungeachtet der Glaubhaftmachung Zweifel über das Vorhandensein der behaupteten Gefahr oder über die Zulässigkeit der beantragten Sicherungsmittel oder rücksichtlich der Auswahl der letzteren obwalten;
wenn eine Verzögerung der Anordnung der einstweiligen Verfügung statthaft erscheint;
wenn der Zweck der einstweiligen Verfügung durch diese Einvernehmung nicht vereitelt werden kann.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 697/78
Entscheidungstext OGH 23.08.1978 6 Ob 697/78
- 1 Ob 10/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 10/94
Veröff: SZ 67/166
- 1 Ob 566/95
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 566/95
nur: Ob die Einvernehmung des Gegners der gefährdeten Partei stattfinden soll, hängt ganz von dem durch die vorliegenden Umstände geleiteten Ermessen des Gerichtes ab. Die Einvernehmung wird zulässig sein wenn ein Anlass vorliegt, zB wenn Bedenken bezüglich der aktiven oder passiven Legitimation oder ungeachtet der Glaubhaftmachung Zweifel über das Vorhandensein der behaupteten Gefahr oder über die Zulässigkeit der beantragten Sicherungsmittel oder rücksichtlich der Auswahl der letzteren obwalten. (T1)
- 8 Ob 67/10a
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 67/10a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005416
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19780823_OGH0002_0060OB00697_7800000_002