Wird das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt, entsteht zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem ein Kaufverhältnis, das inhaltlich jenem entspricht, das zum Drittkäufer besteht. Die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts führt beim Drittkäufer nicht zum Titelverlust, es sei denn, im Drittkauf wäre die Ausübung des Vorkaufsrechtes zur Bedingung gemacht worden (SZ 22/34; JBl 1987, 318; Aicher in Rummel2 Rdz 9 zu § 1075).Wird das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt, entsteht zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem ein Kaufverhältnis, das inhaltlich jenem entspricht, das zum Drittkäufer besteht. Die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts führt beim Drittkäufer nicht zum Titelverlust, es sei denn, im Drittkauf wäre die Ausübung des Vorkaufsrechtes zur Bedingung gemacht worden (SZ 22/34; JBl 1987, 318; Aicher in Rummel2 Rdz 9 zu Paragraph 1075,).
Gemäß § 1079 zweiter Satz ABGB steht nur dem dinglich Vorkaufsberechtigten ein Abforderungsrecht gegenüber dem Dritten zu (Bydlinski in Klang2 IV/2, 885; Aicher aaO Rz 4). Demjenigen, der sich lediglich auf sein nicht verbüchertes Vorkaufsrecht berufen kann, kann nur unter der Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch gegen den Dritten oder - im Falle, daß das Eigentumsrecht des Dritten noch nicht verbüchert ist - ein Unterlassungsanspruch (SZ 49/75) zugebilligt werden. Schrifttum und Judikatur haben ursprünglich die Frage, ob Schadenersatzansprüche gegen Dritte wegen Eingriffen dieser Dritten durch Mitwirkung bei Vertragsverletzungen des Vertragspartners des Geschädigten erhoben werden können, widersprechend gelöst (vgl. die Hinweise in EvBl 1969/58). Die jüngere Rechtsprechung folgte im wesentlichen der Lehre Koziols, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte (insbesondere 152 ff, 174 ff; zusammengefaßt wiedergegeben in Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 40 ff), daß ein Dritter das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners als notwendigen Bestandteil eines jeden Forderungsrechtes zu respektieren habe und damit an sich gegenüber Eingriffen Dritter geschützt sei, jedoch angesichts der völlig fehlenden Publizität des Forderungsrechtes nur dann rechtswidrig handle, wenn er diese Rechtsposition wissentlich (Verleitung zum Vertragsbruch) verletze. Eine besondere Schädigungsabsicht gemäß § 1295 Abs.2 ABGB sei nicht erforderlich (EvBl 1969/58; JBl 1969, 213; JBl 1973, 524; SZ 41/45; SZ 49/75; SZ 52/110; EvBl 1981/144; JBl 1987, 318). Die Lehre Koziols fand auch im Schrifttum Zustimmung (Ostheim in ZAS 1969, 35 ff; Rummel in Rummel2 Rdz 36 zu § 859; Aicher in Rummel2 Rdz 13 f zu § 1053; Apathy in Schwimann Rdz 10 zu § 859; derselbe in Publizianische Klage 87; Bydlinski in Klang2 IV/2 115; Spielbüchler in Rummel2 Rdz 11 zu § 431) und wurde von dieser (Schilcher/Holzer in JBl 1974, 445 ff, 512 ff) dahin weiter entwickelt, daß der Besitz Ausdrucksmittel typischer Erkennbarkeit von Forderungsrechten sei und es zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches genüge, wenn der Zweiterwerber infolge dieser Publizitätswirkung die obligatorische Position des Beeinträchtigten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte. Dieser Position folgte auch die Rechtsprechung (JBl 1977, 257; EvBl 1981/144; EvBl 1981/156; SZ 56/125; SZ 56/140; JBl 1987, 318; SZ 63/186; SZ 63/221).Gemäß Paragraph 1079, zweiter Satz ABGB steht nur dem dinglich Vorkaufsberechtigten ein Abforderungsrecht gegenüber dem Dritten zu (Bydlinski in Klang2 IV/2, 885; Aicher aaO Rz 4). Demjenigen, der sich lediglich auf sein nicht verbüchertes Vorkaufsrecht berufen kann, kann nur unter der Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch gegen den Dritten oder - im Falle, daß das Eigentumsrecht des Dritten noch nicht verbüchert ist - ein Unterlassungsanspruch (SZ 49/75) zugebilligt werden. Schrifttum und Judikatur haben ursprünglich die Frage, ob Schadenersatzansprüche gegen Dritte wegen Eingriffen dieser Dritten durch Mitwirkung bei Vertragsverletzungen des Vertragspartners des Geschädigten erhoben werden können, widersprechend gelöst vergleiche die Hinweise in EvBl 1969/58). Die jüngere Rechtsprechung folgte im wesentlichen der Lehre Koziols, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte (insbesondere 152 ff, 174 ff; zusammengefaßt wiedergegeben in Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 40 ff), daß ein Dritter das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners als notwendigen Bestandteil eines jeden Forderungsrechtes zu respektieren habe und damit an sich gegenüber Eingriffen Dritter geschützt sei, jedoch angesichts der völlig fehlenden Publizität des Forderungsrechtes nur dann rechtswidrig handle, wenn er diese Rechtsposition wissentlich (Verleitung zum Vertragsbruch) verletze. Eine besondere Schädigungsabsicht gemäß Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB sei nicht erforderlich (EvBl 1969/58; JBl 1969, 213; JBl 1973, 524; SZ 41/45; SZ 49/75; SZ 52/110; EvBl 1981/144; JBl 1987, 318). Die Lehre Koziols fand auch im Schrifttum Zustimmung (Ostheim in ZAS 1969, 35 ff; Rummel in Rummel2 Rdz 36 zu Paragraph 859,; Aicher in Rummel2 Rdz 13 f zu Paragraph 1053,; Apathy in Schwimann Rdz 10 zu Paragraph 859,; derselbe in Publizianische Klage 87; Bydlinski in Klang2 IV/2 115; Spielbüchler in Rummel2 Rdz 11 zu Paragraph 431,) und wurde von dieser (Schilcher/Holzer in JBl 1974, 445 ff, 512 ff) dahin weiter entwickelt, daß der Besitz Ausdrucksmittel typischer Erkennbarkeit von Forderungsrechten sei und es zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches genüge, wenn der Zweiterwerber infolge dieser Publizitätswirkung die obligatorische Position des Beeinträchtigten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte. Dieser Position folgte auch die Rechtsprechung (JBl 1977, 257; EvBl 1981/144; EvBl 1981/156; SZ 56/125; SZ 56/140; JBl 1987, 318; SZ 63/186; SZ 63/221).
Daß das bloße Ausnutzen eines Vertragsbruches auch dann rechtswidrig sein soll, wenn das Forderungsrecht nicht durch Besitz verstärkt ist, wurde von Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 49; derselbe, Beeinträchtigung 77 f) mit gewichtigen Argumenten bezweifelt. Gegen die Annahme spreche, daß in den Ausnutzungsfällen der Schuldner schon zum Vertragsbruch entschlossen ist, sodaß eine negative Beeinflussung des schuldnerischen Willens nicht mehr möglich sei. Ferner sei die Kausalität des Ausnutzens für den Eintritt des dem Gläubiger erwachsenen Schadens höchst problematisch: Der zum Vertragsbruch entschlossene Schuldner hätte sonst sicherlich mit einem anderen den Vertrag geschlossen, der ebenso zur Vereitelung der Rechte des Gläubigers geführt hätte.Daß das bloße Ausnutzen eines Vertragsbruches auch dann rechtswidrig sein soll, wenn das Forderungsrecht nicht durch Besitz verstärkt ist, wurde von Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 49; derselbe, Beeinträchtigung 77 f) mit gewichtigen Argumenten bezweifelt. Gegen die Annahme spreche, daß in den Ausnutzungsfällen der Schuldner schon zum Vertragsbruch entschlossen ist, sodaß eine negative Beeinflussung des schuldnerischen Willens nicht mehr möglich sei. Ferner sei die Kausalität des Ausnutzens für den Eintritt des dem Gläubiger erwachsenen Schadens höchst problematisch: Der zum Vertragsbruch entschlossene Schuldner hätte sonst sicherlich mit einem anderen den Vertrag geschlossen, der ebenso zur Vereitelung der Rechte des Gläubigers geführt hätte.
Zu diesem Problemkreis hat Lindinger, Der Rechtsschutz von Vertriebssystemen gegenüber Außenseitern in JBl 1990, 694 ff Stellung genommen und dabei einen anderen Ausgangspunkt für die Außenwirkung von Forderungen entwickelt. Er führte aus (aaO 698 ff), dem Gläubiger komme es weniger auf die obligationsgemäße Willensausübung des Schuldners, sondern auf die Leistungsbewirkung an. Auf die reale Leistungsbewirkung habe er unabhängig vom schuldnerischen Willen auch ein Recht. Der Dritte beeinträchtige dieses Recht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirke, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechtes die schlichte Leistungsbewirkung vereitle. Das Recht auf die Leistungsbewirkung entfalte absolute Wirkung. Es sei jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kenne. Niemand solle sich mit dem Schaden eines anderen bereichern. Wer eine Leistung zu erlangen suche, von der er wisse, daß sie vertraglich einem anderen zustehe, der wisse auch, daß der Entfall der Leistung dem anderen schade, der Zufall der Leistung ihn selbst jedoch bereichere. Darin nichts Unrechtes zu finden hieße, dem rechtlich stärkeren und schnelleren Vorzug gegenüber demjenigen geben, der bei seiner Betätigung im Geschäftsverkehr auf Rechte Dritter so weit achte, als er darauf achten könne, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen. Auch Koziol (Haftpflichtrecht aaO, 47) führt aus, daß der absolute Schutz der Forderungsrechte jedenfalls dann gerechtfertigt wäre, wenn die fehlende generelle Offenkundigkeit durch die tatsächliche Kenntnis im Einzelfall ersetzt werde (aA. allerdings Fabricius in AcP 160, 292; Schilcher/Holzer aaO 512 f).
Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof in RdW 1994, 242 das bewußte Ausnützen des fremden Vertragsbruches (dort: in Kenntnis des der Klägerin gemäß § 97 ABGB zustehenden Rechtes) als Eingriff in ein absolutes Recht gewertet.Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof in RdW 1994, 242 das bewußte Ausnützen des fremden Vertragsbruches (dort: in Kenntnis des der Klägerin gemäß Paragraph 97, ABGB zustehenden Rechtes) als Eingriff in ein absolutes Recht gewertet.
Ob und in welchem Umfang die bloße Kenntnis vom Vertragsbruch schadenersatzrechtliche Folgen haben könnte, muß allerdings in diesem Verfahren nicht abschließend geprüft werden. Der für die Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Haftung allein maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Vertragsabschlusses (JBl 1987, 318; RdW 1994, 242). Nach dem vom Rekursgericht als glaubhaft angenommenen Sachverhalt hat der Erstbeklagte aufgrund der Einsicht in den Pachtvertrag Kenntnis vom Vorkaufsrecht des Klägers gehabt. Damit allein war aber ein möglicher Vertragsbruch der Verkäuferin noch nicht offenkundig, weil die Kenntnis des vertraglich eingeräumten Rechtes nicht zwingend die Kenntnis eines Verstoßes dagegen in sich schließt: Da der Erstbeklagte nicht damit rechnen mußte, die Verkäuferin werde sich durch einen Vertragsbruch der Gefahr folgenschwerer Schadenersatzforderungen aussetzen, durfte er trotz Kenntnis der Vertragsbestimmung davon ausgehen, sie habe sich mit dem Vorkaufsberechtigten über die Nichtausübung von dessen Recht geeinigt. Eine Nachforschungspflicht traf den Erstbeklagten bei dieser Sachlage nicht, weil dem Käufer einer Sache vor Vertragsabschluß die Pflicht zu Erhebungen, die zielführend wohl nur durch Befragung des Berechtigten und des Verpflichteten bewerkstelligt werden könnten, nicht auferlegt werden dürfen: Die Forderung nach Einhaltung derartiger Sorgfaltspflichten würde zu einer unzumutbaren Einschränkung der Bewegungsfreiheit im wirtschaftlichen Verkehr führen (vgl. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 46; Bydlinski in Klang2 IV/2, 117 f).Ob und in welchem Umfang die bloße Kenntnis vom Vertragsbruch schadenersatzrechtliche Folgen haben könnte, muß allerdings in diesem Verfahren nicht abschließend geprüft werden. Der für die Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Haftung allein maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Vertragsabschlusses (JBl 1987, 318; RdW 1994, 242). Nach dem vom Rekursgericht als glaubhaft angenommenen Sachverhalt hat der Erstbeklagte aufgrund der Einsicht in den Pachtvertrag Kenntnis vom Vorkaufsrecht des Klägers gehabt. Damit allein war aber ein möglicher Vertragsbruch der Verkäuferin noch nicht offenkundig, weil die Kenntnis des vertraglich eingeräumten Rechtes nicht zwingend die Kenntnis eines Verstoßes dagegen in sich schließt: Da der Erstbeklagte nicht damit rechnen mußte, die Verkäuferin werde sich durch einen Vertragsbruch der Gefahr folgenschwerer Schadenersatzforderungen aussetzen, durfte er trotz Kenntnis der Vertragsbestimmung davon ausgehen, sie habe sich mit dem Vorkaufsberechtigten über die Nichtausübung von dessen Recht geeinigt. Eine Nachforschungspflicht traf den Erstbeklagten bei dieser Sachlage nicht, weil dem Käufer einer Sache vor Vertragsabschluß die Pflicht zu Erhebungen, die zielführend wohl nur durch Befragung des Berechtigten und des Verpflichteten bewerkstelligt werden könnten, nicht auferlegt werden dürfen: Die Forderung nach Einhaltung derartiger Sorgfaltspflichten würde zu einer unzumutbaren Einschränkung der Bewegungsfreiheit im wirtschaftlichen Verkehr führen vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 46; Bydlinski in Klang2 IV/2, 117 f).
Dem Gericht zweiter Instanz ist auch darin beizupflichten, daß das obligatorische Vorkaufsrecht des Klägers nicht deshalb für den Erstbeklagten deutlich erkennbar war, weil es durch den Besitz verstärkt worden wäre. Der Rechtsbesitz des Klägers aufgrund des Pachtvertrages stand nämlich schon deshalb in keinem deutlich erkennbaren Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht, weil dieses im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch gar nicht ausgeübt war und daher keinen Titel zum Besitz hätte bilden können.
Das Provisorialverfahren lieferte auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten auf ihre Rechte aus dem Kaufvertrag verzichtet hätten. Nach ständiger Rechtsprechung sind Verzichtserklärungen einschränkend auszulegen (SZ 27/190; SZ 40/27; JBl 1987, 580); bei Annahme stillschweigenden Verzichts ist überhaupt besondere Vorsicht geboten (EvBl 1987/20; SZ 44/106; SZ 41/68). Die Mitteilung einer unpräjudiziellen Rechtsmeinung durch den Vertreter der Beklagten an den Rechtsfreund der Verkäuferin im Schreiben vom 15.3.1994 kann daher schon vom Inhalt her ebensowenig als Verzicht angesehen werden wie das Verhalten des Erstbeklagten nach Geltendmachung des Vorkaufsrechtes durch den Kläger. Hiezu kommt, daß das Schreiben vom 15.3.1994 an die Verkäuferin gerichtet war. Daß mit dieser ein Aufhebungsvertrag zustandegekommen wäre, ist im Verfahren weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Daß sich die Beklagten gegenüber dem Kläger ihres Rechtes, sich auf den Kaufvertrag zu berufen, begeben hätten, kann schon deshalb nicht unterstellt werden, weil das Schreiben nicht an den Kläger gerichtet war. Daß der Erstbeklagte nach dem Vorbringen dem Kläger bei der Finanzierung des Kaufpreises behilflich gewesen sein und sich über die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes durch ihn erfreut geäußert haben soll, kann - wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat - verschiedene Gründe haben, führt jedoch nicht mit der von § 863 ABGB geforderten Sicherheit zur Annahme einer auf Verzicht gerichteten Willensäußerung.Das Provisorialverfahren lieferte auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten auf ihre Rechte aus dem Kaufvertrag verzichtet hätten. Nach ständiger Rechtsprechung sind Verzichtserklärungen einschränkend auszulegen (SZ 27/190; SZ 40/27; JBl 1987, 580); bei Annahme stillschweigenden Verzichts ist überhaupt besondere Vorsicht geboten (EvBl 1987/20; SZ 44/106; SZ 41/68). Die Mitteilung einer unpräjudiziellen Rechtsmeinung durch den Vertreter der Beklagten an den Rechtsfreund der Verkäuferin im Schreiben vom 15.3.1994 kann daher schon vom Inhalt her ebensowenig als Verzicht angesehen werden wie das Verhalten des Erstbeklagten nach Geltendmachung des Vorkaufsrechtes durch den Kläger. Hiezu kommt, daß das Schreiben vom 15.3.1994 an die Verkäuferin gerichtet war. Daß mit dieser ein Aufhebungsvertrag zustandegekommen wäre, ist im Verfahren weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Daß sich die Beklagten gegenüber dem Kläger ihres Rechtes, sich auf den Kaufvertrag zu berufen, begeben hätten, kann schon deshalb nicht unterstellt werden, weil das Schreiben nicht an den Kläger gerichtet war. Daß der Erstbeklagte nach dem Vorbringen dem Kläger bei der Finanzierung des Kaufpreises behilflich gewesen sein und sich über die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes durch ihn erfreut geäußert haben soll, kann - wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat - verschiedene Gründe haben, führt jedoch nicht mit der von Paragraph 863, ABGB geforderten Sicherheit zur Annahme einer auf Verzicht gerichteten Willensäußerung.
Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 402, 78 EO, §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 50, 41, ZPO.