Die Revision ist nicht begründet.
Die Frage, ob eine Beweiswiederholung in zweiter Instanz erforderlich ist, gehört zur Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann. Die diesbezügliche Mängelrüge in der Revision ist daher unbeachtlich. Die Behauptung von Feststellungsmängeln gehört zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Eine solche liegt aber nicht vor. Gemäß § 1079 Satz 2 ABGB kann im Falle eines verbücherten dinglichen Vorkaufsrechtes (§ 1073 ABGB) die veräußerte Sache dem Dritten abverlangt werden. Der übergangene Vorkaufsberechtigte hat daher gegen den Dritten aus dem nicht verbücherten Vorkaufsrecht allein keinen Herausgabeanspruch (Klang1, II/2, S 1031). Die Klägerin stand nur mit der Verkäuferin in einem Vertragsverhältnis, das daher unmittelbar nur von dieser, nicht von einem Dritten verletzt werden konnte. Der Dritte könnte wegen seiner Mitwirkung bei einer solchen Vertragsverletzung nur aus dem Titel des sogenannten mittelbaren oder indirekten Schadens in Anspruch genommen werden. Wie der Oberste Gerichtshof insbesondere in der Entscheidung SZ XXIII 23 unter Hinweis auf die entsprechende Literatur und Judikatur zu § 1295 ABGB ausgeführt hat, kann derjenige, der auf die in dieser Gesetzesstelle genannte Weise Schaden erleidet, nur von dem ihm unmittelbar gegenüberstehenden Schädiger Ersatz begehren. Es bleibt beim Vertrag und bei dem Verhältnis zwischen den Parteien. Ein indirekter Schaden wird nur ersetzt, soweit das Gesetz eine ausdrückliche Anordnung enthält (so auch SZ XIII 141, XVI 223, JBl 1954, S 541, 3 Ob 233/60). Eine solche Anordnung fehlt für Fälle der vorliegenden Art. In der Frage der von der Klägerin in ihrer Revision vertretenen Arglist des Beklagten ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass sie in 1. Instanz (Schriftsatz ON 7 III) ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht schlüssig behauptet hat. Die Tatsachenbehauptung, der Beklagte habe aus verschiedenen Erwähnungen und Hinweisen der Klägerin von ihrem Vorkaufsrecht gewußt und trotzdem die Liegenschaftsanteile gekauft, enthält kein Merkmal der List, das vom Begriff der Arglist nicht zu trennen ist. Der Revision war keine Folge zu geben.Die Frage, ob eine Beweiswiederholung in zweiter Instanz erforderlich ist, gehört zur Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann. Die diesbezügliche Mängelrüge in der Revision ist daher unbeachtlich. Die Behauptung von Feststellungsmängeln gehört zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Eine solche liegt aber nicht vor. Gemäß Paragraph 1079, Satz 2 ABGB kann im Falle eines verbücherten dinglichen Vorkaufsrechtes (Paragraph 1073, ABGB) die veräußerte Sache dem Dritten abverlangt werden. Der übergangene Vorkaufsberechtigte hat daher gegen den Dritten aus dem nicht verbücherten Vorkaufsrecht allein keinen Herausgabeanspruch (Klang1, II/2, S 1031). Die Klägerin stand nur mit der Verkäuferin in einem Vertragsverhältnis, das daher unmittelbar nur von dieser, nicht von einem Dritten verletzt werden konnte. Der Dritte könnte wegen seiner Mitwirkung bei einer solchen Vertragsverletzung nur aus dem Titel des sogenannten mittelbaren oder indirekten Schadens in Anspruch genommen werden. Wie der Oberste Gerichtshof insbesondere in der Entscheidung SZ römisch 23 23 unter Hinweis auf die entsprechende Literatur und Judikatur zu Paragraph 1295, ABGB ausgeführt hat, kann derjenige, der auf die in dieser Gesetzesstelle genannte Weise Schaden erleidet, nur von dem ihm unmittelbar gegenüberstehenden Schädiger Ersatz begehren. Es bleibt beim Vertrag und bei dem Verhältnis zwischen den Parteien. Ein indirekter Schaden wird nur ersetzt, soweit das Gesetz eine ausdrückliche Anordnung enthält (so auch SZ römisch dreizehn 141, römisch sechzehn 223, JBl 1954, S 541, 3 Ob 233/60). Eine solche Anordnung fehlt für Fälle der vorliegenden "Art". In der Frage der von der Klägerin in ihrer Revision vertretenen Arglist des Beklagten ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass sie in 1. Instanz (Schriftsatz ON 7 römisch drei) ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht schlüssig behauptet hat. Die Tatsachenbehauptung, der Beklagte habe aus verschiedenen Erwähnungen und Hinweisen der Klägerin von ihrem Vorkaufsrecht gewußt und trotzdem die Liegenschaftsanteile gekauft, enthält kein Merkmal der List, das vom Begriff der Arglist nicht zu trennen ist. Der Revision war keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.