Begründung:
Der in Monte Carlo wohnhafte Gegner der gefährdeten Parteien ist Eigentümer verschiedener Liegenschaften, darunter der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** L*****.
Die gefährdeten Parteien haben den Gegner der gefährdeten Parteien, mit der beim Erstgericht am 11.5.1994 eingebrachten Klage auf Zahlung von S 19,779.000,- in Anspruch genommen. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 11.10.1995 wurde der Gegner der gefährdeten Parteien für schuldig erkannt, ihnen den Betrag von S 10,913.430,- sA zu bezahlen, das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 8,865.570,- wurde abgewiesen. Den dagegen erhobenen Berufungen aller Parteien wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6.3.1996 nicht Folge gegeben.
Während der Berufungsfrist haben die gefährdeten Parteien zur Sicherung ihrer vom Erstgericht als berechtigt erkannten Geldforderung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Behauptung, die Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Parteien seien sein einziges Inlandsvermögen, er beabsichtige eine Versilberung desselben und eine Verbringung des Erlöses ins Ausland, um sein Vermögen für den Fall der zu erwartenden Rechtskraft des gegen ihn erlassenen Urteils dem Zugriff der gefährdeten Parteien zu entziehen, beantragt; hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** L***** stehe er mit der Gemeinde L***** in Verkaufsverhandlungen und sei zwischen ihm und der Gemeinde L***** bereits ein Kaufpreis von S 6,144.600,- vereinbart worden. Es wurde daher - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch erheblich - beantragt, der Gemeinde L***** mittels einstweiliger Verfügung aufzutragen, einen allenfalls zu bezahlenden Kaufpreis beim Prozeßgericht zu hinterlegen; weiters solle dem Gegner der gefährdeten Parteien verboten werden, einen allfälligen Kaufpreis in Empfang zu nehmen.
Der Gegner der gefährdeten Parteien wendete ein, mit der Gemeinde L***** sei noch kein Kaufvertrag abgeschlossen worden.
Das Erstgericht verbot mit einstweiliger Verfügung vom 28.11.1995 der Gemeinde L***** einen allfalls zu bezahlenden Kaufpreis für den Erwerb der Liegenschaft EZ ***** auszuzahlen, dem Gegner der gefährdeten Parteien wurde jede Verfügung über den Anspruch aus einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft untersagt; das Mehrbegehren, der Gemeinde L***** aufzutragen, einen allfalls zu bezahlenden Kaufpreis bei Gericht zu hinterlegen, wurde abgwiesen.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Gemeinde L***** den Ankauf der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch L***** um einen Kaufpreis von S 6,144.600,- beabsichtige und daß der Kaufpreis binnen 8 Tagen nach lastenfreier Eigentumseinverleibung zur Zahlung fällig ist.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Gegner der gefährdeten Parteien seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Monte Carlo habe und daß neben dem Anspruch der gefährdeten Parteien auch deren Verfügungsinteresse bescheinigt sei. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Hinterlegung des Kaufpreises bei Gericht sei aber abzuweisen, weil die Sicherungsmittel in § 379 Abs 3 EO erschöpfend aufgezählt seien und das Sicherungsmittel der Hinterlegung bei Gericht lediglich bei beweglichen körperlichen Sachen des Gegners oder auch von Geld vorgesehen sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Gegner der gefährdeten Parteien seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Monte Carlo habe und daß neben dem Anspruch der gefährdeten Parteien auch deren Verfügungsinteresse bescheinigt sei. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Hinterlegung des Kaufpreises bei Gericht sei aber abzuweisen, weil die Sicherungsmittel in Paragraph 379, Absatz 3, EO erschöpfend aufgezählt seien und das Sicherungsmittel der Hinterlegung bei Gericht lediglich bei beweglichen körperlichen Sachen des Gegners oder auch von Geld vorgesehen sei.
Das vom Gegner der gefährdeten Parteien angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß das der Gemeinde L***** erteilte Verbot ersatzlos aufgehoben und der Antrag der gefährdeten Parteien, dem Gegner der gefährdeten Parteien zu verbieten, einen allfälligen Kaufpreis für die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch L***** in Empfang zu nehmen, zurückgewiesen wurde.
Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß § 379 Abs 1 EO seien zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die gefährdeten Parteien zum gleichen Zweck die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken könnten. Im vorliegenden Fall könnten die gefährdeten Parteien zur Sicherung ihrer im Urteil des Erstgerichtes zu Recht erkannten Forderung gemäß § 370 EO oder gegen Erlag einer Sicherheit gemäß § 371a EO bereits Exekution zur Sicherstellung führen. Eine im Vergleich zum Erfolg einer solchen Exekution weitergehende Sicherstellung der gefährdeten Parteien werde durch die vom Erstgericht angeordneten Provisorialmaßnahmen nicht erzielt, sodaß das der Gemeinde L***** erteilte Verbot als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben sei. Gleichfalls sei in diesem Sinne der Antrag der gefährdeten Parteien, ihrem Gegner zu verbieten, den Kaufpreis für die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch L***** in Empfang zu nehmen, zurückzuweisen, weil auch durch ein solches Verbot keine weitergehende Sicherheit, als sie auch durch eine Sicherungsexekution erzielt werden könnte, erreichbar sei.Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß Paragraph 379, Absatz eins, EO seien zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die gefährdeten Parteien zum gleichen Zweck die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken könnten. Im vorliegenden Fall könnten die gefährdeten Parteien zur Sicherung ihrer im Urteil des Erstgerichtes zu Recht erkannten Forderung gemäß Paragraph 370, EO oder gegen Erlag einer Sicherheit gemäß Paragraph 371 a, EO bereits Exekution zur Sicherstellung führen. Eine im Vergleich zum Erfolg einer solchen Exekution weitergehende Sicherstellung der gefährdeten Parteien werde durch die vom Erstgericht angeordneten Provisorialmaßnahmen nicht erzielt, sodaß das der Gemeinde L***** erteilte Verbot als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben sei. Gleichfalls sei in diesem Sinne der Antrag der gefährdeten Parteien, ihrem Gegner zu verbieten, den Kaufpreis für die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch L***** in Empfang zu nehmen, zurückzuweisen, weil auch durch ein solches Verbot keine weitergehende Sicherheit, als sie auch durch eine Sicherungsexekution erzielt werden könnte, erreichbar sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Verständnis des in § 379 Abs 1 EO gemeinten gleichen Zweckes fehle.Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Verständnis des in Paragraph 379, Absatz eins, EO gemeinten gleichen Zweckes fehle.
Dagegen richtet sich der Rekurs der gefährdeten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Gemeinde L***** verboten werde, einen allenfalls zu bezahlenden Kaufpreis auszubezahlen und daß dem Gegner der gefährdeten Parteien jede Verfügung über den Anspruch aus einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft untersagt werde.
Der Gegner der gefährdeten Parteien hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der gefährdeten Parteien keine Folge zu geben.