[6] Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
[7] 1. Da das Sicherungsbegehren einen nach § 379 EO sicherungsfähigen Geldanspruch betrifft, bedurfte es keines (gesonderten) Bewertungsausspruchs nach §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO durch das Rekursgericht (5 Ob 34/21t Pkt 1. mwH). 1. Da das Sicherungsbegehren einen nach Paragraph 379, EO sicherungsfähigen Geldanspruch betrifft, bedurfte es keines (gesonderten) Bewertungsausspruchs nach Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins, 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO durch das Rekursgericht (5 Ob 34/21t Pkt 1. mwH).
[8] 2.1. Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ist nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber die für die Entscheidung maßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auch in seinen Rechtsmittelausführungen aufgreift. Er muss somit wenigstens in Ansätzen versuchen, eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuwerfen, bei deren Beurteilung er von der Rechtsansicht der zweiten Instanz abweicht (RS0102059 [T13]; RS0107971; RS0108652).
[9] 2.2. Werden die Rechtsmittelgründe nicht getrennt ausgeführt, so hindert das zwar nicht die Behandlung des Rechtsmittels, doch gehen Unklarheiten zulasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761; RS0041911 [T1]).
[10] Die gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hat von den Feststellungen des Erstgerichts auszugehen (RS0043603 [T2]). Sie muss darlegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht unrichtig erscheint (RS0043603 [T4]). Das bloße Aufstellen einer (gegenteiligen, unrichtigen) Rechtsbehauptung reicht regelmäßig nicht aus (vgl RS0043603 [T6]). Die gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hat von den Feststellungen des Erstgerichts auszugehen (RS0043603 [T2]). Sie muss darlegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht unrichtig erscheint (RS0043603 [T4]). Das bloße Aufstellen einer (gegenteiligen, unrichtigen) Rechtsbehauptung reicht regelmäßig nicht aus vergleiche RS0043603 [T6]).
[11] 2.3. All diesen Erfordernissen entspricht der vorliegende Revisionsrekurs nicht: Er stützt sich zwar formell auf den „Rekursgrund“ der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, verquickt seine Rechtsausführungen aber mit unzulässigen Neuerungen, behauptet (wie schon im Rekursverfahren) eine Gehörverletzung und bringt Kritik an der falschen oder unvollständigen Tatsachengrundlage an.
[12] Im Übrigen schildert der Antragsgegner über weite Strecken die von ihm vertretene Rechtsauffassung, ohne sich substanziiert mit der ausführlich begründeten Rechtsansicht des Rekursgerichts auseinanderzusetzen. Er stellt nicht dar, inwiefern das Rekursgericht eine für die Lösung des Falls präjudizielle, erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO falsch beantwortet haben soll. Im Übrigen schildert der Antragsgegner über weite Strecken die von ihm vertretene Rechtsauffassung, ohne sich substanziiert mit der ausführlich begründeten Rechtsansicht des Rekursgerichts auseinanderzusetzen. Er stellt nicht dar, inwiefern das Rekursgericht eine für die Lösung des Falls präjudizielle, erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO falsch beantwortet haben soll.
[13] Insbesondere übergeht der Antragsgegner die ihm schon vom Rekursgericht zur Kenntnis gebrachte Rechtslage, wonach bei bescheinigter Dringlichkeit der Sache eine einstweilige Verfügung ausnahmsweise im einseitigen Verfahren erlassen werden kann (etwa 2 Ob 140/10t Pkt 3. mwH; RS0028350 [T9]; RS0074799 [T12]). Für den Rekurs im Sicherungsverfahren gilt das Neuerungsverbot selbst in solchen Fällen, in denen keine vorherige Anhörung des Gegners stattfand (RS0002445 [T4]). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt vielmehr im Verfahren über den Widerspruch des Antragsgegners (vgl etwa 4 Ob 159/23w Pkt 2.2.). Insbesondere übergeht der Antragsgegner die ihm schon vom Rekursgericht zur Kenntnis gebrachte Rechtslage, wonach bei bescheinigter Dringlichkeit der Sache eine einstweilige Verfügung ausnahmsweise im einseitigen Verfahren erlassen werden kann (etwa 2 Ob 140/10t Pkt 3. mwH; RS0028350 [T9]; RS0074799 [T12]). Für den Rekurs im Sicherungsverfahren gilt das Neuerungsverbot selbst in solchen Fällen, in denen keine vorherige Anhörung des Gegners stattfand (RS0002445 [T4]). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt vielmehr im Verfahren über den Widerspruch des Antragsgegners vergleiche etwa 4 Ob 159/23w Pkt 2.2.).
[14] 3.1. § 379 Abs 1 EO erklärt einstweilige Verfügungen für unstatthaft, „soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken kann (§ 370 ff.)“. Hierin kommt der Grundsatz der Subsidiarität der einstweiligen Verfügung zum Ausdruck (vgl nur E. Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 379 Rz 1). Auch während eines Exekutionsverfahrens sind einstweilige Verfügungen aber nicht von vornherein unzulässig (RS0118252), können doch selbst während eines solchen Verfahrens Gefahren auftreten, die einstweiligen Rechtsschutz erfordern (König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.56). 3.1. Paragraph 379, Absatz eins, EO erklärt einstweilige Verfügungen für unstatthaft, „soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken kann (Paragraph 370, ff.)“. Hierin kommt der Grundsatz der Subsidiarität der einstweiligen Verfügung zum Ausdruck vergleiche nur E. Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 379, Rz 1). Auch während eines Exekutionsverfahrens sind einstweilige Verfügungen aber nicht von vornherein unzulässig (RS0118252), können doch selbst während eines solchen Verfahrens Gefahren auftreten, die einstweiligen Rechtsschutz erfordern (König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.56).
[15] 3.2. Der Antragsgegner stellt die Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht infrage, wonach im Falle des – wie hier – bloß außerbücherlichen Liegenschaftseigentums des Verpflichteten der Betreibende nur nach §§ 326 ff EO Befriedigungsexekution führen kann. Eine Sicherung des Zugriffs auf die Liegenschaft selbst ist dabei nur im Wege der rangwahrenden Anmerkung der Exekutionsbewilligung nach § 335 Abs 1 EO möglich. Diese Anmerkung kann der Betreibende schon nach dem Wortlaut des § 335 Abs 1 EO nicht selbst erwirken; antragslegitimiert ist vielmehr der Verwalter, der vom Gericht nach Bewilligung der Exekution und nach Erlag eines nach § 79 Abs 2 EO aufzutragenden Kostenvorschusses zu bestellen ist (Frauenberger in Deixler-Hübner, EO [Stand: Oktober 2022] § 327 Rz 5; der Revisionsrekurs begründet seine gegenteilige Behauptung nicht). 3.2. Der Antragsgegner stellt die Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht infrage, wonach im Falle des – wie hier – bloß außerbücherlichen Liegenschaftseigentums des Verpflichteten der Betreibende nur nach Paragraphen 326, ff EO Befriedigungsexekution führen kann. Eine Sicherung des Zugriffs auf die Liegenschaft selbst ist dabei nur im Wege der rangwahrenden Anmerkung der Exekutionsbewilligung nach Paragraph 335, Absatz eins, EO möglich. Diese Anmerkung kann der Betreibende schon nach dem Wortlaut des Paragraph 335, Absatz eins, EO nicht selbst erwirken; antragslegitimiert ist vielmehr der Verwalter, der vom Gericht nach Bewilligung der Exekution und nach Erlag eines nach Paragraph 79, Absatz 2, EO aufzutragenden Kostenvorschusses zu bestellen ist (Frauenberger in Deixler-Hübner, EO [Stand: Oktober 2022] Paragraph 327, Rz 5; der Revisionsrekurs begründet seine gegenteilige Behauptung nicht).
[16] Während also bei Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 379 Abs 5 iVm § 379 Abs 3 Z 5 EO sofort eine Anmerkung des Verbots erfolgen kann, bedarf es, worauf das Rekursgericht hingewiesen hat, bei der Befriedigungsexekution mehrerer Schritte bis zur Verstrickung der Liegenschaft (vgl Mini in Deixler-Hübner, EO [Stand: März 2022] § 133 Rz 85). Während also bei Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 379, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 5, EO sofort eine Anmerkung des Verbots erfolgen kann, bedarf es, worauf das Rekursgericht hingewiesen hat, bei der Befriedigungsexekution mehrerer Schritte bis zur Verstrickung der Liegenschaft vergleiche Mini in Deixler-Hübner, EO [Stand: März 2022] Paragraph 133, Rz 85).
[17] 3.3. Der Revisionsrekurs stellt ferner die – unbegründete – Behauptung auf, dass sich der Pfandrang nach § 328 Abs 1 EO aus der Zustellung der Exekutionsbewilligung ergebe. Er übergeht die vom Rekursgericht (begründet) vertretene Rechtsansicht, dass dann, wenn das zu pfändende Vermögensrecht nicht verbüchert ist, wohl aber das durch dieses fruchtbar zu machende Recht, es zu keiner Ipso-iure-Erstreckung des Pfandrechts kommt (vgl § 328 Abs 1 Satz 3 EO; in diesem Sinne auch Neumayr/Sommer in Garber/Simotta, EO § 328 Rz 9 und § 335 Rz 3; Frauenberger in Deixler-Hübner, EO [Stand: Oktober 2022] § 328 Rz 10). 3.3. Der Revisionsrekurs stellt ferner die – unbegründete – Behauptung auf, dass sich der Pfandrang nach Paragraph 328, Absatz eins, EO aus der Zustellung der Exekutionsbewilligung ergebe. Er übergeht die vom Rekursgericht (begründet) vertretene Rechtsansicht, dass dann, wenn das zu pfändende Vermögensrecht nicht verbüchert ist, wohl aber das durch dieses fruchtbar zu machende Recht, es zu keiner Ipso-iure-Erstreckung des Pfandrechts kommt vergleiche Paragraph 328, Absatz eins, Satz 3 EO; in diesem Sinne auch Neumayr/Sommer in Garber/Simotta, EO Paragraph 328, Rz 9 und Paragraph 335, Rz 3; Frauenberger in Deixler-Hübner, EO [Stand: Oktober 2022] Paragraph 328, Rz 10).
[18] 3.4. Darauf, dass ein eingetragener Rangordnungsbeschluss die Erlassung eines Veräußerungsverbots nicht hindert (vgl nur RS0005189), hat ebenfalls das Rekursgericht bereits hingewiesen. Außer einer gegenteiligen Behauptung setzt der Antragsgegner dem nichts entgegen. 3.4. Darauf, dass ein eingetragener Rangordnungsbeschluss die Erlassung eines Veräußerungsverbots nicht hindert vergleiche nur RS0005189), hat ebenfalls das Rekursgericht bereits hingewiesen. Außer einer gegenteiligen Behauptung setzt der Antragsgegner dem nichts entgegen.
[19] 4.1. Zusammengefasst zeigt der Revisionsrekurs nicht auf, inwiefern die Vorinstanzen (auf Basis des bescheinigten Sachverhalts) die Frage, ob die bescheinigte Gefährdung der Anspruchsdurchsetzung auch mit einem anderen Rechtsbehelf beseitigbar gewesen wäre, falsch gelöst hätten. Eine substanzielle Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht in den Vordergrund gerückten, zeitlichen Komponente durch die Mehrstufigkeit des Verfahrens nach §§ 326 ff EO enthält der Revisionsrekurs nicht. Da der Revisionsrekurs somit keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist er zurückzuweisen. 4.1. Zusammengefasst zeigt der Revisionsrekurs nicht auf, inwiefern die Vorinstanzen (auf Basis des bescheinigten Sachverhalts) die Frage, ob die bescheinigte Gefährdung der Anspruchsdurchsetzung auch mit einem anderen Rechtsbehelf beseitigbar gewesen wäre, falsch gelöst hätten. Eine substanzielle Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht in den Vordergrund gerückten, zeitlichen Komponente durch die Mehrstufigkeit des Verfahrens nach Paragraphen 326, ff EO enthält der Revisionsrekurs nicht. Da der Revisionsrekurs somit keine Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist er zurückzuweisen.
[20] 4.2. Die Parteien haben ihre jeweiligen Kosten selbst zu tragen. In der Revisionsrekursbeantwortung wird auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen (RS0035979 [T7, T14]).