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Rechtssatz RS0134489×

Rechtssatz RS0134489

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134489

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Rechtssatz

Werden gegen den Unterlassungsauftrag nach Paragraph 549, ZPO Einwendungen erhoben, so ist gemäß Paragraph 549, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 557, Absatz 3, ZPO das ordentliche Verfahren durchzuführen und über den Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass zwar die Voraussetzungen für die Erlassung des Unterlassungsauftrags gefehlt haben, wohl aber der Anspruch berechtigt ist, dann ist der Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. In einem solchen Fall ist auch der Unterlassungsauftrag aufrecht zu erhalten. Für die Sachentscheidung im ordentlichen Verfahren ist daher nicht mehr relevant, ob eine erhebliche, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten iSd Paragraph 549, Absatz eins, ZPO vorliegt. Die Klage ist betreffend die materielle Anspruchsberechtigung vielmehr als „gewöhnliche“ Unterlassungsklage zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 166/22p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 166/22p
  • 6 Ob 26/26f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2026 6 Ob 26/26f
  • 6 Ob 61/26b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2026 6 Ob 61/26b
    vgl

Schlagworte

Mandatsverfahren, Persönlichkeitsrecht, elektronisches Kommunikationsnetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134489

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Dokumentnummer

JJR_20230830_OGH0002_0060OB00166_22P0000_000