In seiner außerordentlichen Revision meint der Kläger, es fehle an einer einheitlichen Rechtsprechung zu dem Zeitpunkt des Eintrittes der den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen. Schon das Gesetz läßt jedoch keine andere Auslegung zu, als daß mittels Oppositionsklage nur solche Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch erhoben werden können, die auf nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zu Grunde liegenden Titels eingetretenen, den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen (EFSlg. 57.883 uva). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stützt sich auf eine einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, an der festgehalten wird. Danach kommt es allein darauf an, ob das Vorbringen der Tatsache im Titelprozeß objektiv möglich war. Entscheidend ist, ob die Verfahrensgesetze dem Kläger gestatteten, die Tatsachen, auf die er seine Einwendungen stützt, schon im Titelprozeß geltend zu machen. Objektive Unmöglichkeit liegt schon dann nicht vor, wenn die Einwendung im Titelprozeß nur wegen Unkenntnis nicht vorgebracht wurde (Heller-Berger-Stix 397; EFSlg. 41.859 ua). Die mit Wertstellung zum 22. Jänner 1982 verbuchte Gutschrift hätte aber mittels Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag vom 25. Jänner 1982 im Titelprozeß geltend gemacht werden können, ohne daß es auf eine Zeitversetzung der Gutschrift ankäme.
Der Kläger vermag daher in seiner außerordentlichen Revision die für ihre Zulässigkeit erforderliche Voraussetzung nach dem § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen. Er trägt keine Rechtsfrage von der dort umschriebenen erheblichen Bedeutung an den Obersten Gerichtshof heran.Der Kläger vermag daher in seiner außerordentlichen Revision die für ihre Zulässigkeit erforderliche Voraussetzung nach dem Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzuzeigen. Er trägt keine Rechtsfrage von der dort umschriebenen erheblichen Bedeutung an den Obersten Gerichtshof heran.
Der Beschluß des Berufungsgerichtes, soweit es die Klage in ihrem Eventualbegehren ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, konnte allerdings nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne die Beschränkung nach § 528 Abs 1 ZPO mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden, doch enthält die Revision keine solche Bekämpfung der Zurückweisung des Eventualbegehrens. Der Kläger meint zwar, die Zurückweisung hätte, weil es sich um eine unzulässige Wiederholung des Oppositionsbegehrens in anderer Form handle, wegen Streitanhängigkeit erfolgen müssen und wäre dann anfechtbar gewesen. Er bezeichnet den Beschluß als verfehlt und verlangt, in Abänderung der Berufungsentscheidung über die Revision "dem Klagebegehren" stattzugeben. Der Kläger läßt aber nicht erkennen, inwieweit er beschwert ist, wenn die Wiederholung seines Begehrens zurückgewiesen wurde. Ist bereits die Exekution eingeleitet, so kann nur mehr die Oppositionsklage nach § 35 EO, nicht aber die Klage auf Erlöschen des dem Exekutionstitel zugrunde liegenden Anspruchs erhoben werden (Heller-Berger-Stix 423; RZ 1961, 26; EvBl. 1979/11, SZ 60/88 ua). In Wahrheit decken sich die Klagsansprüche. Das Erstgericht hat dies offenbar erkannt und beide Begehren zusammengefaßt abgewiesen. Es könnte auch für das Feststellungsbegehren zu keinem anderen Ergebnis kommen als beim Oppositionsbegehren. In beiden Fällen könnten nur nach Entstehen des Titels eingetretene Tatsachen den Ausspruch rechtfertigen, daß der Anspruch aus dem Titel erloschen ist. Daraus folgt, daß die Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch in dem für den Fall der Abweisung der Oppositionsklage gestellten Eventualfeststellungsbegehren zwar in ein anderes Gewand gekleidet werden sollten, in Wahrheit aber nur die Entscheidung begehrt wird, daß der Anspruch der beklagten Bank, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt ist (§ 35 Abs 1 EO), erloschen ist, was aber nicht auf vor Entstehen des Titels eingetretene Umstände gestützt werden kann.Der Beschluß des Berufungsgerichtes, soweit es die Klage in ihrem Eventualbegehren ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, konnte allerdings nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne die Beschränkung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden, doch enthält die Revision keine solche Bekämpfung der Zurückweisung des Eventualbegehrens. Der Kläger meint zwar, die Zurückweisung hätte, weil es sich um eine unzulässige Wiederholung des Oppositionsbegehrens in anderer Form handle, wegen Streitanhängigkeit erfolgen müssen und wäre dann anfechtbar gewesen. Er bezeichnet den Beschluß als verfehlt und verlangt, in Abänderung der Berufungsentscheidung über die Revision "dem Klagebegehren" stattzugeben. Der Kläger läßt aber nicht erkennen, inwieweit er beschwert ist, wenn die Wiederholung seines Begehrens zurückgewiesen wurde. Ist bereits die Exekution eingeleitet, so kann nur mehr die Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO, nicht aber die Klage auf Erlöschen des dem Exekutionstitel zugrunde liegenden Anspruchs erhoben werden (Heller-Berger-Stix 423; RZ 1961, 26; EvBl. 1979/11, SZ 60/88 ua). In Wahrheit decken sich die Klagsansprüche. Das Erstgericht hat dies offenbar erkannt und beide Begehren zusammengefaßt abgewiesen. Es könnte auch für das Feststellungsbegehren zu keinem anderen Ergebnis kommen als beim Oppositionsbegehren. In beiden Fällen könnten nur nach Entstehen des Titels eingetretene Tatsachen den Ausspruch rechtfertigen, daß der Anspruch aus dem Titel erloschen ist. Daraus folgt, daß die Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch in dem für den Fall der Abweisung der Oppositionsklage gestellten Eventualfeststellungsbegehren zwar in ein anderes Gewand gekleidet werden sollten, in Wahrheit aber nur die Entscheidung begehrt wird, daß der Anspruch der beklagten Bank, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt ist (Paragraph 35, Absatz eins, EO), erloschen ist, was aber nicht auf vor Entstehen des Titels eingetretene Umstände gestützt werden kann.