Rechtssatz RS0039162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039162
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Rechtssatz
Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Mangels ausdrücklicher Zulassung des ordentlichen Rechtsweges gilt dies für alle Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechtes (hier hinsichtlich des Überganges der Zahlungsverpflichtung eines Abgabenanspruches gegenüber dem Erblasser auf die Verlassenschaft).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 255/75
Entscheidungstext OGH 27.01.1976 3 Ob 255/75
Veröff: NZ 1978,11 = JBl 1977,600
- 8 Ob 544/92
Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 544/92
Auch
- 1 Ob 177/08y
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 177/08y
Vgl auch; Beisatz: Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen oder Rechten sein, die ihren Ursprung in den Rechtsbereichen haben, die dem Privatrecht im weitesten Sinne zuzuordnen sind. Sie dürfen nicht unklagbar sein, und für ihre selbstständige Geltendmachung darf der Rechtsweg nicht unzulässig sein. (T1)
- 1 Ob 49/09a
Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 49/09a
nur: Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Mangels ausdrücklicher Zulassung des ordentlichen Rechtsweges gilt dies für alle Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechtes. (T2)
- 8 Ob 107/14i
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 107/14i
Auch; nur: Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. (T3)
Beisatz: Hier: Tir FLG 1996. (T4)
- 8 Ob 101/14g
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 101/14g
Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht. (T5)
Beisatz: Hier: Tir FLG 1996. (T6)
- 1 Ob 221/14b
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 221/14b
nur T2; Beisatz: Hier: Die begehrte Feststellung hinsichtlich des Fischereiausübungsrechts nach dem Tir FischereiG ist als zum öffentlichen Recht gehörend, dem Verwaltungsverfahren vorbehalten. (T7); Veröff: SZ 2015/15
- 1 Ob 101/15g
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 101/15g
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
- 10 Ob 94/15v
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 94/15v
Auch; nur T5
- 1 Ob 116/16i
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 116/16i
nur T3
- 1 Ob 48/26d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2026 1 Ob 48/26d
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039162
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19760127_OGH0002_0030OB00255_7500000_005