Dies ist unzutreffend:
1. Weder sind die begehrten Rechtsfolgen dem Bewilligungsbescheid vom 14. 11. 1985 (Beilage ./A), auf den sich die Kläger stützen, zu entnehmen, noch bestünde diesbezüglich eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. Darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Privatrechtstitel des Wasserbezugs besteht, ist allein Sache der Gerichte (1 Ob 229/07v mwN).
2. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts (oder der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde) sein. Dieses muss seinen Ursprung in den Rechtsbereichen haben, die dem Privatrecht im weitesten Sinne zuzuordnen sind. Sie dürfen nicht unklagbar sein, und für ihre selbstständige Geltendmachung darf der Rechtsweg nicht unzulässig sein (Fasching in Fasching/Konecny2, § 228 ZPO Rz 37 und 47). Ob eine Rechtssache vor ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gehört, richtet sich in erster Linie nach der positiven Anordnung des Gesetzgebers; ihm sind aber gemäß Art 6 Abs 1 EMRK verfassungsrechtliche Schranken dahin gesetzt, dass er „zivilrechtliche Ansprüche" vor die Gerichte verweisen muss (Ballon in Fasching2, § 1 JN Rz 61). Die wasserrechtliche Bewilligung gründet auch bei Privatgewässern im öffentlichen Recht. Einen in „civil rights" wurzelnden Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gibt es nicht; dieser Anspruch basiert vielmehr auf genuin - auch unter dem Aspekt der EMRK - öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Wasserrechtsbehördlich verliehene Wasserbenutzungsrechte sind daher auch an Privatgewässern nicht als „civil rights" iSd EMRK anzusehen, auch wenn ihnen solche Rechte - als Bewilligungsvoraussetzung - zugrundeliegen mögen (Oberleitner, WRG2 § 9 Rz 28-29).2. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts (oder der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde) sein. Dieses muss seinen Ursprung in den Rechtsbereichen haben, die dem Privatrecht im weitesten Sinne zuzuordnen sind. Sie dürfen nicht unklagbar sein, und für ihre selbstständige Geltendmachung darf der Rechtsweg nicht unzulässig sein (Fasching in Fasching/Konecny2, Paragraph 228, ZPO Rz 37 und 47). Ob eine Rechtssache vor ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gehört, richtet sich in erster Linie nach der positiven Anordnung des Gesetzgebers; ihm sind aber gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK verfassungsrechtliche Schranken dahin gesetzt, dass er „zivilrechtliche Ansprüche" vor die Gerichte verweisen muss (Ballon in Fasching2, Paragraph eins, JN Rz 61). Die wasserrechtliche Bewilligung gründet auch bei Privatgewässern im öffentlichen Recht. Einen in „civil rights" wurzelnden Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gibt es nicht; dieser Anspruch basiert vielmehr auf genuin - auch unter dem Aspekt der EMRK - öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Wasserrechtsbehördlich verliehene Wasserbenutzungsrechte sind daher auch an Privatgewässern nicht als „civil rights" iSd EMRK anzusehen, auch wenn ihnen solche Rechte - als Bewilligungsvoraussetzung - zugrundeliegen mögen (Oberleitner, WRG2 Paragraph 9, Rz 28-29).
Die geltend gemachten Feststellungsansprüche wurzeln somit nicht im Privatrecht. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Feststellungsfähigkeit der von den Klägern auf das öffentliche Recht gegründeten Rechtsverhältnisse verneint.
3. Soweit sich die Kläger auf einen originären Eigentumserwerb an der Wasserversorgungsanlage berufen, ist ihnen - wie schon vom Berufungsgericht - entgegenzuhalten, dass das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB ausschließt (RIS-Justiz RS011052). Eine derartige Vereinbarung wurde laut dem Bewilligungsbescheid Beilage ./A getroffen. Gegenteilige Umstände wurden von den Klägern im Verfahren nicht vorgebracht. Das Vorliegen einer Vereinbarung über das Eigentumsrecht ist nicht erforderlich.3. Soweit sich die Kläger auf einen originären Eigentumserwerb an der Wasserversorgungsanlage berufen, ist ihnen - wie schon vom Berufungsgericht - entgegenzuhalten, dass das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung zwischen Grundeigentümer und Bauführer die Anwendung der subsidiären Vorschriften des Paragraph 418, ABGB ausschließt (RIS-Justiz RS011052). Eine derartige Vereinbarung wurde laut dem Bewilligungsbescheid Beilage ./A getroffen. Gegenteilige Umstände wurden von den Klägern im Verfahren nicht vorgebracht. Das Vorliegen einer Vereinbarung über das Eigentumsrecht ist nicht erforderlich.
Aus der in der Revision zitierten Entscheidung 6 Ob 60/07b ist für die Kläger nichts zu gewinnen, zumal die dort gegenständlichen elektrischen Leitungsanlagen laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 22 Abs 1 StarkstromwegeG [BGBl 1968/70]) nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen. Derartiges kann für die hier gegenständliche Wasserversorgungsanlage nicht ins Treffen geführt werden.Aus der in der Revision zitierten Entscheidung 6 Ob 60/07b ist für die Kläger nichts zu gewinnen, zumal die dort gegenständlichen elektrischen Leitungsanlagen laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Paragraph 22, Absatz eins, StarkstromwegeG [BGBl 1968/70]) nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen. Derartiges kann für die hier gegenständliche Wasserversorgungsanlage nicht ins Treffen geführt werden.
4. Die Durchsetzung petitorischer Rechtsschutzansprüche ist keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinn des § 18 WEG 2002 (RIS-Justiz RS0117352). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Passivlegitimation der Beklagten für das auf Feststellung des Eigentums gerichtete Begehren verneint.4. Die Durchsetzung petitorischer Rechtsschutzansprüche ist keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinn des Paragraph 18, WEG 2002 (RIS-Justiz RS0117352). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Passivlegitimation der Beklagten für das auf Feststellung des Eigentums gerichtete Begehren verneint.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aus den dargestellten Gründen jedenfalls vertretbar und stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO wurden von den Klägern nicht aufgezeigt. Die Revision ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aus den dargestellten Gründen jedenfalls vertretbar und stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wurden von den Klägern nicht aufgezeigt. Die Revision ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.