Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt in B***** einen Lebensmittelmarkt, der an das Strom-Verteilernetz des Beklagten angeschlossen ist. Zwischen den Parteien herrscht Streit über die richtige Abrechnung der Netznutzungskosten.
Die Klägerin als Endverbraucherin ist mit Hilfe einer Niedrigspannungsleitung, der sogenannten Anschlussanlage, mit dem Netzverteiler des Beklagten verbunden. Damit erfolgt die Umspannung von der Mittelspannung des Verteilernetzes des Beklagten (Netzebene 5) auf die Niederspannung der Verbrauchsanlage der Klägerin (Netzebene 7). Der Punkt, an dem die Anschlussanlage mit dem Netzverteiler des Beklagten verbunden ist, der Beginn der Anschlussanlage, ist der Netzebene 6 zuzuordnen; das Ende der Anschlussanlage, der Punkt, an dem die Verbrauchsanlage der Klägerin angebunden ist, der Netzebene 7.
Im Rahmen der Herstellung des Netzanschlusses 1995 leistete die Klägerin dem Beklagten vereinbarungsgemäß ATS 283.300 für die Herstellung einer Anschlussanlage, ATS 148.800 als Anschlusspreis für die Errichtung der Anschlussanlage und ATS 58.140 als Bereitstellungspreis (Baukostenzuschuss). Der Beklagte führte die Niederspannungs-Anschlussanlage vereinbarungsgemäß als Doppelleitung - abgehend von der Trafostation Süd I bis zur Sammelschiene im (bauseits bereit gestellten) Niederspannungs-Verteilerschrank im Geschäftsbereich der Klägerin - aus und schloss diese dort an. Die Werkleistung des Beklagten umfasste auch die Erd- und Grabarbeiten, die Wiederherstellung des Terrains etc.Im Rahmen der Herstellung des Netzanschlusses 1995 leistete die Klägerin dem Beklagten vereinbarungsgemäß ATS 283.300 für die Herstellung einer Anschlussanlage, ATS 148.800 als Anschlusspreis für die Errichtung der Anschlussanlage und ATS 58.140 als Bereitstellungspreis (Baukostenzuschuss). Der Beklagte führte die Niederspannungs-Anschlussanlage vereinbarungsgemäß als Doppelleitung - abgehend von der Trafostation Süd römisch eins bis zur Sammelschiene im (bauseits bereit gestellten) Niederspannungs-Verteilerschrank im Geschäftsbereich der Klägerin - aus und schloss diese dort an. Die Werkleistung des Beklagten umfasste auch die Erd- und Grabarbeiten, die Wiederherstellung des Terrains etc.
Regelungen über die Eigentumsverhältnisse an der Anschlussanlage trafen die Streitteile nicht.
Der Beklagte hat der Klägerin bisher das Netznutzungsentgelt auf Basis der Netzebene 7 vorgeschrieben. Die Klägerin hat dieses bezahlt. Für 2002 bis 2004 betrug die Preisdifferenz gegenüber einer Verrechnung auf Netzebene 6 auf Basis der Verbrauchsmenge jährlich EUR 9.336,80 und insgesamt EUR 28.010,40.
Mit Schreiben vom 10. 5. 2005 stellte die Klägerin bei der Energie-Control Kommission (ECK) den Antrag auf Enleitung eines Streitschlichtungsverfahrens nach § 21 Abs 2 ElWOG iVm § 16 Abs 1 Z 5 E-RBG. Sie führte aus, dass es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Netzebenenzuordnung dieses Standortes gebe. Für die Herstellung des Netzanschlusses habe sie bzw ihre Rechtsvorgängerin eine Anschlussanlage samt Trafostation um ATS 283.300 samt einem Anschlusspreis von ATS 148.800 und einem Bereitstellungspreis von ATSMit Schreiben vom 10. 5. 2005 stellte die Klägerin bei der Energie-Control Kommission (ECK) den Antrag auf Enleitung eines Streitschlichtungsverfahrens nach Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, E-RBG. Sie führte aus, dass es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Netzebenenzuordnung dieses Standortes gebe. Für die Herstellung des Netzanschlusses habe sie bzw ihre Rechtsvorgängerin eine Anschlussanlage samt Trafostation um ATS 283.300 samt einem Anschlusspreis von ATS 148.800 und einem Bereitstellungspreis von ATS
58.140 erworben. Sie gehe von ihrem Eigentum an der Anschlussanlage aus; der Netzanschluss sei daher auf Netzebene 6 und nicht 7 zu beurteilen.
Mit Bescheid vom 30. 8. 2005 sprach die ECK aus, dass der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die Antragstellerin auf Netzebene 6 angeschlossen sei, abgewiesen werde und die Klägerin schuldig sei, dem Beklagten EUR 7.831,89 sA zu bezahlen. Die Eigentumsgrenze befinde sich im Niederspannungsbereich. Gemäß § 25 Abs 9 ElWOG beziehe sich das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen ist. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass sich das Systemnutzungsentgelt und die Netzebene nach der Eigentumsgrenze richten. Die Anlage sei dort angeschlossen, wo die Eigentumsgrenze sei. Deshalb sei die Netzebene 7 heranzuziehen.Mit Bescheid vom 30. 8. 2005 sprach die ECK aus, dass der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die Antragstellerin auf Netzebene 6 angeschlossen sei, abgewiesen werde und die Klägerin schuldig sei, dem Beklagten EUR 7.831,89 sA zu bezahlen. Die Eigentumsgrenze befinde sich im Niederspannungsbereich. Gemäß Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG beziehe sich das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen ist. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass sich das Systemnutzungsentgelt und die Netzebene nach der Eigentumsgrenze richten. Die Anlage sei dort angeschlossen, wo die Eigentumsgrenze sei. Deshalb sei die Netzebene 7 heranzuziehen.
Nunmehr begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, das Entgelt für die Netznutzung der Klägerin am Standort B*****, (Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt) auf Ebene 6 im Sinne des § 25 Abs 5 Z 6 ElWOG in Rechnung zu stellen, und die Zahlung von EUR 28.008 sA.Nunmehr begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, das Entgelt für die Netznutzung der Klägerin am Standort B*****, (Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt) auf Ebene 6 im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer 6, ElWOG in Rechnung zu stellen, und die Zahlung von EUR 28.008 sA.
Die Höhe des laufend zu bezahlenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts werde durch eine von der ECK auf Basis des § 25 ElWOG erlassenen Verordnung festgesetzt. Die zeitlich maßgebliche Systemnutzungstarif-Verordnung 2003 idF Nov 5/2005 (SNT-VO 2003) lege diese Entgelte pro Netzebene fest, ohne zu spezifizieren, wie die Kundenanlagen unter die (nach den Spannungen gegliederten) Netzebenen zu subsumieren seien. Gesetzliche Grundlage sei § 25 Abs 9 ElWOG, wonach sich das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene beziehe, „an der die Anlage angeschlossen" sei. Angeschlossen werde eine Anlage mit Hilfe der aus Anlass des erstmaligen Anschlusses errichteten Anschlussanlage. Es komme nicht auf die Eigentumsgrenze, sondern auf die Kostentragung in Bezug auf die Anschlussanlage an. Hier habe die Klägerin die Anschlussanlage gänzlich bezahlt, sodass ihr Netzanschluss auf Basis der Netzebene 6 abzurechnen sei.Die Höhe des laufend zu bezahlenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts werde durch eine von der ECK auf Basis des Paragraph 25, ElWOG erlassenen Verordnung festgesetzt. Die zeitlich maßgebliche Systemnutzungstarif-Verordnung 2003 in der Fassung Nov 5 aus 2005, (SNT-VO 2003) lege diese Entgelte pro Netzebene fest, ohne zu spezifizieren, wie die Kundenanlagen unter die (nach den Spannungen gegliederten) Netzebenen zu subsumieren seien. Gesetzliche Grundlage sei Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG, wonach sich das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene beziehe, „an der die Anlage angeschlossen" sei. Angeschlossen werde eine Anlage mit Hilfe der aus Anlass des erstmaligen Anschlusses errichteten Anschlussanlage. Es komme nicht auf die Eigentumsgrenze, sondern auf die Kostentragung in Bezug auf die Anschlussanlage an. Hier habe die Klägerin die Anschlussanlage gänzlich bezahlt, sodass ihr Netzanschluss auf Basis der Netzebene 6 abzurechnen sei.
Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und beantragte die Zurückweisung der Klage, hilfsweise die Abweisung der Klagebegehren.
Die Klägerin habe im Streitschlichtungsverfahren weder ein Leistungsbegehren auf Rückzahlung erhoben, noch habe die ECK über ein solches entschieden. Auch die nun begehrte Feststellung sei nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Die Klägerin habe nicht die Feststellung begehrt, dass das Netznutzungsentgelt gemäß dem Tarif auf Netzebene 6 in Rechnung zu stellen sei. Mangels vorheriger Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens fehle es aber an einer zwingenden Prozessvoraussetzung. Im Übrigen sei das Klagebegehren auch inhaltlich unberechtigt.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und wies das Klagebegehren ab.
Ausgehend von dem im vorigen angeführten, im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt erwog es in rechtlicher Sicht, das Klagebegehren überschreite den von der ECK vorgegebenen Sachentscheidungsrahmen nicht. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach entschieden, dass im Fall des Streitschlichtungsverfahrens vor der ECK - anders als in der Regel bei den sonstigen Verfahren mit sukzessiver Zuständigkeit - eine völlige (wortgleiche und damit sprachliche) Deckungsgleichheit der Begehren nicht zu fordern sei (7 Ob 181/04z; 7 Ob 148/05y; 7 Ob 254/03h). Abzustellen sei (nur) auf die Identität der Sache.
Gegenstand des Bescheid- wie des Gerichtsverfahrens sei die Frage, welche Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungs- und Netzverlustentgelts am konkreten Standort maßgeblich sei. Im Verfahren vor der ECK bestünden keine besonderen Anforderungen an die Bestimmtheit des gestellten Begehrens. Während die Klägerin keine bestimmten Begehren ausformuliert habe, habe der Beklagte den Ausspruch beantragt, dass nach der derzeitigen Rechtslage die Tarife der Netzebene 7 maßgeblich und zu verrechnen seien. Für das Streitschlichtungsverfahren vor der ECK bestehe zwar keine § 37 Abs 4 MRG vergleichbare Regelung, wonach über einen Feststellungsantrag auch ohne eigentliche Antragstellung ein Leistungsbefehl zu erlassen sei, wenn sich der Rückforderungsanspruch ohne Abwicklung eines weiteren Verfahrens „ergibt". Die Funktion des Streitschlichtungsverfahrens sowie ähnlich gelagerte prozessökonomische Gründe machten es aber auch hier notwendig, die Verbundenheit von Feststellungs- und Leistungsbegehren zu beachten und deren gleichzeitige Erledigung zu ermöglichen. Es sei daher ein weites Verständnis der Identität der Sache angebracht und dies im Verhältnis von „korrespondierenden" Feststellungs- und Leistungsbegehren zumindest dann zu bejahen, wenn - wie im vorliegenden Fall - von der strittigen Kernfrage losgelöste, den Rückzahlungsanspruch vernichtende Einwände nicht erhoben würden. In der Sache selbst sei der Auffassung der ECK zu folgen. Nach § 25 Abs 9 ElWOG beziehe sich das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen sei. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem grammatikalischen Zusammenhang folge, dass mit dem Begriff der „Anlage" jene des Verbrauchers gemeint sei. Damit verweise § 25 Abs 9 ElWOG für die Bestimmung der Netzebene auf die Eigentumsgrenze. Die Beteiligung des Verbrauchers an den Kosten der Herstellung der Anschlussanlage sei inhaltlich gerechtfertigt, weil der Anschluss im Interesse des Netzbenutzers liege. Die zum Zeitpunkt der Klagseinbringung geltende SNT-VO 2003 idF Nov 5/2003 enthalte keine ausdrückliche Regelung der hier strittigen Frage. Die seit 1. 1. 2006 in Kraft stehende SNT-VO 2006 bestimme in § 7 Z 14 und 15, dass die Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungsentgelts von der Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Netznutzers und des Netzbetreibers abhängig sei und dann, wenn die Eigentumsgrenze im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers liege, das Netznutzungsentgelt der Ebene 7 gelte. Nach den Erläuterungen der ECK zur SNT-VO 2006 diene diese Regelung nur der Klarstellung; eine Änderung der Rechtslage sei damit nicht verbunden. Die Eigentumsgrenze liege im vorliegenden Fall im Niederspannungsbereich, sodass die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung der Tarife für die Netzebene 7 der Rechtslage entspreche.Gegenstand des Bescheid- wie des Gerichtsverfahrens sei die Frage, welche Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungs- und Netzverlustentgelts am konkreten Standort maßgeblich sei. Im Verfahren vor der ECK bestünden keine besonderen Anforderungen an die Bestimmtheit des gestellten Begehrens. Während die Klägerin keine bestimmten Begehren ausformuliert habe, habe der Beklagte den Ausspruch beantragt, dass nach der derzeitigen Rechtslage die Tarife der Netzebene 7 maßgeblich und zu verrechnen seien. Für das Streitschlichtungsverfahren vor der ECK bestehe zwar keine Paragraph 37, Absatz 4, MRG vergleichbare Regelung, wonach über einen Feststellungsantrag auch ohne eigentliche Antragstellung ein Leistungsbefehl zu erlassen sei, wenn sich der Rückforderungsanspruch ohne Abwicklung eines weiteren Verfahrens „ergibt". Die Funktion des Streitschlichtungsverfahrens sowie ähnlich gelagerte prozessökonomische Gründe machten es aber auch hier notwendig, die Verbundenheit von Feststellungs- und Leistungsbegehren zu beachten und deren gleichzeitige Erledigung zu ermöglichen. Es sei daher ein weites Verständnis der Identität der Sache angebracht und dies im Verhältnis von „korrespondierenden" Feststellungs- und Leistungsbegehren zumindest dann zu bejahen, wenn - wie im vorliegenden Fall - von der strittigen Kernfrage losgelöste, den Rückzahlungsanspruch vernichtende Einwände nicht erhoben würden. In der Sache selbst sei der Auffassung der ECK zu folgen. Nach Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG beziehe sich das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen sei. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem grammatikalischen Zusammenhang folge, dass mit dem Begriff der „Anlage" jene des Verbrauchers gemeint sei. Damit verweise Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG für die Bestimmung der Netzebene auf die Eigentumsgrenze. Die Beteiligung des Verbrauchers an den Kosten der Herstellung der Anschlussanlage sei inhaltlich gerechtfertigt, weil der Anschluss im Interesse des Netzbenutzers liege. Die zum Zeitpunkt der Klagseinbringung geltende SNT-VO 2003 in der Fassung Nov 5 aus 2003, enthalte keine ausdrückliche Regelung der hier strittigen Frage. Die seit 1. 1. 2006 in Kraft stehende SNT-VO 2006 bestimme in Paragraph 7, Ziffer 14 und 15, dass die Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungsentgelts von der Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Netznutzers und des Netzbetreibers abhängig sei und dann, wenn die Eigentumsgrenze im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers liege, das Netznutzungsentgelt der Ebene 7 gelte. Nach den Erläuterungen der ECK zur SNT-VO 2006 diene diese Regelung nur der Klarstellung; eine Änderung der Rechtslage sei damit nicht verbunden. Die Eigentumsgrenze liege im vorliegenden Fall im Niederspannungsbereich, sodass die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung der Tarife für die Netzebene 7 der Rechtslage entspreche.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs Folge und gab der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges statt. Der mit der Klage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch sei nicht Gegenstand des Verfahrens vor der ECK gewesen; über diesen habe die ECK daher auch nicht entschieden und nicht zu entscheiden gehabt. Insoweit sei das Urteil daher als nichtig aufzuheben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.
Im Übrigen gab das Gericht zweiter Instanz der Berufung nicht Folge; es verwies auf die von ihm als zutreffend erachtete Begründung des Erstgerichts (§ 500a ZPO). Die Rechtsansicht des Erstgerichts führe nicht im Ergebnis zu einer Doppelverrechnung der von der Klägerin bezahlten Anschlussanlage dadurch, dass sie das Netznutzungs- und Netzverlustentgelt auf Netzebene 7 bezahlen müsse. Das Netzzutrittsentgelt decke nämlich nur die (erstmaligen) Errichtungskosten ab, keineswegs aber die laufenden Betriebs- und Erhaltungskosten sowie die Kosten einer allfälligen Ersatzinvestition. Die Verrechnung auf Netzebene 6 würde dazu führen, dass sich die Klägerin an diesen Kosten nicht beteiligen würde, zumal diese vom Beklagten aufgrund der nicht mehr strittigen Eigentumsgrenze zu tragen seien. Insofern würde sie einen ungerechtfertigten, gleichheitswidrigen Kostenvorteil gegenüber anderen an der Netzebene 7 angeschlossenen Kunden genießen. Das Abstellen auf die Eigentumsgrenze sei auch nicht verfassungswidrig, sodass kein Anlass zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof bestehe. Die unterschiedliche Behandlung eines Netzkunden, der die Anschlussanlage in seinem Eigentum behalte, sei deshalb gerechtfertigt, weil dieser auch die laufenden Betriebs- und Erhaltungskosten sowie die Kosten einer früher oder später notwendigen Ersatzinvestition zu tragen hätte.Im Übrigen gab das Gericht zweiter Instanz der Berufung nicht Folge; es verwies auf die von ihm als zutreffend erachtete Begründung des Erstgerichts (Paragraph 500 a, ZPO). Die Rechtsansicht des Erstgerichts führe nicht im Ergebnis zu einer Doppelverrechnung der von der Klägerin bezahlten Anschlussanlage dadurch, dass sie das Netznutzungs- und Netzverlustentgelt auf Netzebene 7 bezahlen müsse. Das Netzzutrittsentgelt decke nämlich nur die (erstmaligen) Errichtungskosten ab, keineswegs aber die laufenden Betriebs- und Erhaltungskosten sowie die Kosten einer allfälligen Ersatzinvestition. Die Verrechnung auf Netzebene 6 würde dazu führen, dass sich die Klägerin an diesen Kosten nicht beteiligen würde, zumal diese vom Beklagten aufgrund der nicht mehr strittigen Eigentumsgrenze zu tragen seien. Insofern würde sie einen ungerechtfertigten, gleichheitswidrigen Kostenvorteil gegenüber anderen an der Netzebene 7 angeschlossenen Kunden genießen. Das Abstellen auf die Eigentumsgrenze sei auch nicht verfassungswidrig, sodass kein Anlass zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof bestehe. Die unterschiedliche Behandlung eines Netzkunden, der die Anschlussanlage in seinem Eigentum behalte, sei deshalb gerechtfertigt, weil dieser auch die laufenden Betriebs- und Erhaltungskosten sowie die Kosten einer früher oder später notwendigen Ersatzinvestition zu tragen hätte.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil - soweit ersichtlich - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des § 25 Abs 9 ElWOG fehle und diese Norm nicht derart eindeutig sei, dass sie nur die gewählte Auslegungsmöglichkeit zulasse.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil - soweit ersichtlich - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG fehle und diese Norm nicht derart eindeutig sei, dass sie nur die gewählte Auslegungsmöglichkeit zulasse.