Rechtssatz RS0122533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122533
Entscheidungsdatum
22.10.2012
Rechtssatz
Nach der - zwingenden - Bestimmung des § 25 Abs 9 ElWOG ist das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist. § 25 ElWOG definiert den Begriff des Systemnutzungstarifs nicht, sondern setzt diesen voraus. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es sich dabei um behördlich festgelegte Preise handelt, die die Netzbetreiber für die Systemnutzung verlangen dürfen. Die Tarife knüpfen an den Anschluss der Anlage an. Sie sind entfernungsunabhängige Punkttarife, die nicht vom Verbindungsweg zwischen dem Erzeuger und dem Entnehmer abhängen. Ihre Höhe ist von den individuellen vertraglichen Beziehungen unabhängig.Nach der - zwingenden - Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG ist das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist. Paragraph 25, ElWOG definiert den Begriff des Systemnutzungstarifs nicht, sondern setzt diesen voraus. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es sich dabei um behördlich festgelegte Preise handelt, die die Netzbetreiber für die Systemnutzung verlangen dürfen. Die Tarife knüpfen an den Anschluss der Anlage an. Sie sind entfernungsunabhängige Punkttarife, die nicht vom Verbindungsweg zwischen dem Erzeuger und dem Entnehmer abhängen. Ihre Höhe ist von den individuellen vertraglichen Beziehungen unabhängig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 60/07b
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 60/07b
- 9 Ob 64/11v
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 Ob 64/11v
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Kostentragungspflicht für Messleistungen nach § 23 GWG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122533
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00060_07B0000_001