Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0122533×

Rechtssatz RS0122533

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122533

Geschäftszahl

6Ob60/07b; 9Ob64/11v

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Rechtssatz

Nach der - zwingenden - Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG ist das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist. Paragraph 25, ElWOG definiert den Begriff des Systemnutzungstarifs nicht, sondern setzt diesen voraus. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es sich dabei um behördlich festgelegte Preise handelt, die die Netzbetreiber für die Systemnutzung verlangen dürfen. Die Tarife knüpfen an den Anschluss der Anlage an. Sie sind entfernungsunabhängige Punkttarife, die nicht vom Verbindungsweg zwischen dem Erzeuger und dem Entnehmer abhängen. Ihre Höhe ist von den individuellen vertraglichen Beziehungen unabhängig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 60/07b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 60/07b
  • 9 Ob 64/11v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 Ob 64/11v
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Kostentragungspflicht für Messleistungen nach § 23 GWG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122533

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Dokumentnummer

JJR_20070913_OGH0002_0060OB00060_07B0000_001