Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Unzulässigkeit des Rechtswegs:
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der Klagssachverhalt maßgebend. Was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch berechtigt ist, ist nicht relevant. Es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045584).
Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Mangels ausdrücklicher Zulassung des ordentlichen Rechtswegs gilt dies für alle Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts (RIS-Justiz RS0039162; 8 Ob 544/92). Die Feststellungsklage bezüglich eines Rechtskomplexes, der für eine ausschließlich dem Verwaltungsverfahren vorbehaltene Entscheidung maßgebend ist, ist unzulässig (6 Ob 319/62; 1 Ob 580/83 = SZ 56/61; 7 Ob 79/08f).
Die klagende Partei begründet zwar ihr Feststellungsinteresse damit, dass die Klärung des Eigentumsrechts als Vorfrage für (zukünftige) Verwaltungsverfahren nötig sei. Das ändert aber nichts daran, dass sie nach dem maßgeblichen Sachantrag und dem Klagsvorbringen die Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen anderen Parteien geschlossenen privatrechtlichen Vertrags begehrt. Die Frage des in § 228 ZPO geforderten Feststellungsinteresses, dessen Fehlen nach der Judikatur zur Abweisung des Klagebegehrens führt (RIS-Justiz RS0039201), betrifft die inhaltliche Berechtigung des Klagebegehrens. Diese ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht relevant.Die klagende Partei begründet zwar ihr Feststellungsinteresse damit, dass die Klärung des Eigentumsrechts als Vorfrage für (zukünftige) Verwaltungsverfahren nötig sei. Das ändert aber nichts daran, dass sie nach dem maßgeblichen Sachantrag und dem Klagsvorbringen die Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen anderen Parteien geschlossenen privatrechtlichen Vertrags begehrt. Die Frage des in Paragraph 228, ZPO geforderten Feststellungsinteresses, dessen Fehlen nach der Judikatur zur Abweisung des Klagebegehrens führt (RIS-Justiz RS0039201), betrifft die inhaltliche Berechtigung des Klagebegehrens. Diese ist für die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht relevant.
2.) Feststellungsinteresse im Sinn des § 228 ZPO:2.) Feststellungsinteresse im Sinn des Paragraph 228, ZPO:
Auch ein an einem Rechtsgeschäft nicht beteiligter Dritter kann dessen Nichtigkeit geltend machen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung hat (RIS-Justiz RS0014654; Rechberger/Klicka in Rechberger³ § 228 ZPO Rz 6). Dieses in § 228 ZPO geforderte rechtliche Interesse fehlt, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann (4 Ob 227/01p) und damit die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des/der Beklagten (hier: Parteien des Rechtsgeschäfts) nicht unmittelbar berührt werden (9 ObA 16/97m; RIS-Justiz RS0039071; Rechberger/Klicka aaO). Der Zweck der Feststellungsklage ist, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht (RIS-Justiz RS0037422).Auch ein an einem Rechtsgeschäft nicht beteiligter Dritter kann dessen Nichtigkeit geltend machen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung hat (RIS-Justiz RS0014654; Rechberger/Klicka in Rechberger³ Paragraph 228, ZPO Rz 6). Dieses in Paragraph 228, ZPO geforderte rechtliche Interesse fehlt, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann (4 Ob 227/01p) und damit die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des/der Beklagten (hier: Parteien des Rechtsgeschäfts) nicht unmittelbar berührt werden (9 ObA 16/97m; RIS-Justiz RS0039071; Rechberger/Klicka aaO). Der Zweck der Feststellungsklage ist, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht (RIS-Justiz RS0037422).
Das begehrte Feststellungsurteil erfüllt den Zweck, mit dem die klagende Partei in ihrem Klagsvorbringen ihr Feststellungsinteresse rechtfertigt, keinesfalls. Seine Rechtskraft würde nicht zur Aufhebung und Rückabwicklung der Kaufverträge im Verhältnis zwischen beiden Beklagten als Beteiligte der Rechtsgeschäfte führen. Das im Grundbuch eingetragene Eigentum des Käufers bliebe unberührt. § 136 GBG, den die klagende Partei heranzieht, nützt ihrem Standpunkt nichts. Voraussetzung für eine solche, nur auf Antrag zulässige (§ 136 Abs 1 GBG) Grundbuchsberichtigung ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage. Sie ist dann vorzunehmen, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0061010). Ein Feststellungsurteil, das im Verhältnis zur klagenden Partei die Nichtigkeit der zwischen anderen geschlossenen Rechtsgeschäfte feststellt, bewirkt jedenfalls keine außerbücherliche Rückübertragung des Eigentumsrechts an den verkauften Liegenschaften. Bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte oder letztwillige Verfügungen, die nach den Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes von den Grundverkehrsbehörden des Landes zu genehmigen sind, wären diese nach wie vor an die in einem Grundbuchsverfahren, also einem gerichtlichen Verfahren, vorgenommene Eintragung des Eigentumsrechts des Zweitbeklagten gebunden. Das gilt genauso für die Vollziehung des Jagdrechts und des Naturschutzes.Das begehrte Feststellungsurteil erfüllt den Zweck, mit dem die klagende Partei in ihrem Klagsvorbringen ihr Feststellungsinteresse rechtfertigt, keinesfalls. Seine Rechtskraft würde nicht zur Aufhebung und Rückabwicklung der Kaufverträge im Verhältnis zwischen beiden Beklagten als Beteiligte der Rechtsgeschäfte führen. Das im Grundbuch eingetragene Eigentum des Käufers bliebe unberührt. Paragraph 136, GBG, den die klagende Partei heranzieht, nützt ihrem Standpunkt nichts. Voraussetzung für eine solche, nur auf Antrag zulässige (Paragraph 136, Absatz eins, GBG) Grundbuchsberichtigung ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage. Sie ist dann vorzunehmen, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0061010). Ein Feststellungsurteil, das im Verhältnis zur klagenden Partei die Nichtigkeit der zwischen anderen geschlossenen Rechtsgeschäfte feststellt, bewirkt jedenfalls keine außerbücherliche Rückübertragung des Eigentumsrechts an den verkauften Liegenschaften. Bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte oder letztwillige Verfügungen, die nach den Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes von den Grundverkehrsbehörden des Landes zu genehmigen sind, wären diese nach wie vor an die in einem Grundbuchsverfahren, also einem gerichtlichen Verfahren, vorgenommene Eintragung des Eigentumsrechts des Zweitbeklagten gebunden. Das gilt genauso für die Vollziehung des Jagdrechts und des Naturschutzes.
3.) § 4 Abs 8 WRG und § 1 Abs 3a Bundesforstegesetz als Grundlage für das Feststellungsbegehren:3.) Paragraph 4, Absatz 8, WRG und Paragraph eins, Absatz 3 a, Bundesforstegesetz als Grundlage für das Feststellungsbegehren:
§ 4 Abs 8 WRG ordnet unter anderem an, dass die Übertragung des Eigentums an zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften bei sonstiger Nichtigkeit erst nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung) zulässig ist.Paragraph 4, Absatz 8, WRG ordnet unter anderem an, dass die Übertragung des Eigentums an zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften bei sonstiger Nichtigkeit erst nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung) zulässig ist.
§ 1 Abs 3a Bundesforstegesetz 1996, BGBl 1996/793, idF des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 2000/142, verbietet unter anderem den Verkauf von strategisch wichtigen Wasserressourcen, ausgenommen an Gebietskörperschaften.Paragraph eins, Absatz 3 a, Bundesforstegesetz 1996, BGBl 1996/793, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 2000/142, verbietet unter anderem den Verkauf von strategisch wichtigen Wasserressourcen, ausgenommen an Gebietskörperschaften.
Zur Gesetzgebung und Vollziehung des Wasserrechts ist nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG ausschließlich der Bund zuständig, wie die Revision selbst erkennt. Selbst nach ihrer Auffassung kann sich daher nur der Bund auf eine Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen berufen und wegen deren Verletzung die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung nach § 4 Abs 8 Wasserrechtsgesetz im zivilgerichtlichen Verfahren geltend machen (vgl Rossmann, Das österreichische Wasserrechtsgesetz3 [1993] 27; Oberleitner, WRG2 § 4 Rz 10). Für eine Legitimation des an einem derartigen Rechtsgeschäft nicht beteiligten Landes, eine auf Feststellung der Nichtigkeit gerichtete Klage einzubringen, bieten die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes keine Grundlage.Zur Gesetzgebung und Vollziehung des Wasserrechts ist nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG ausschließlich der Bund zuständig, wie die Revision selbst erkennt. Selbst nach ihrer Auffassung kann sich daher nur der Bund auf eine Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen berufen und wegen deren Verletzung die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung nach Paragraph 4, Absatz 8, Wasserrechtsgesetz im zivilgerichtlichen Verfahren geltend machen vergleiche Rossmann, Das österreichische Wasserrechtsgesetz3 [1993] 27; Oberleitner, WRG2 Paragraph 4, Rz 10). Für eine Legitimation des an einem derartigen Rechtsgeschäft nicht beteiligten Landes, eine auf Feststellung der Nichtigkeit gerichtete Klage einzubringen, bieten die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes keine Grundlage.
Aus der alleinigen Zuständigkeit des Bundes zur Vollziehung des Wasserrechts zieht die Revision den Schluss, eine Gebietskörperschaft, die Wasserressourcen im Sinn des § 1 Abs 3a Bundesforstegesetz zulässigerweise erwerbe, könne dem Sinn der Regelung nur durch eine Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung entsprechen (Schaffung einer Infrastruktur im Dienste der Wasserhaltung und Wasserverwertung). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts würden dadurch privatrechtliche und privatwirtschaftliche Interessen des Landes als potenzieller Erwerber tangiert.Aus der alleinigen Zuständigkeit des Bundes zur Vollziehung des Wasserrechts zieht die Revision den Schluss, eine Gebietskörperschaft, die Wasserressourcen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3 a, Bundesforstegesetz zulässigerweise erwerbe, könne dem Sinn der Regelung nur durch eine Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung entsprechen (Schaffung einer Infrastruktur im Dienste der Wasserhaltung und Wasserverwertung). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts würden dadurch privatrechtliche und privatwirtschaftliche Interessen des Landes als potenzieller Erwerber tangiert.
In ihren Argumenten übersieht die klagende Partei, dass sie an dem konkreten, privatrechtlichen Veräußerungsgeschäft nicht beteiligt war. Die grundlegende, bereits in Punkt 2. dargelegte Voraussetzung für ein Feststellungsinteresse, nämlich die unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung der klagenden Partei, kann nicht verwirklicht sein. Die abstrakt gehaltenen Erwägungen der klagenden Partei zur privatrechtlichen Tätigkeit von Gebietskörperschaften im Rahmen der Daseinsvorsorge und der Einhaltung des Gemeinwohls können das Feststellungsbegehren nicht rechtfertigen.
4. Inhaltliche Voraussetzungen der §§ 4 Abs 8 WRG, 1 Abs 3a Bundesforstegesetz:4. Inhaltliche Voraussetzungen der Paragraphen 4, Absatz 8, WRG, 1 Absatz 3 a, Bundesforstegesetz:
Mangels Feststellungsinteresses müssen diese nicht geprüft werden. Das gilt insbesondere für die unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens relevierten Fragen, ob Schotterrinnen wasserführende Gewässer sind und die Verkaufsbeschränkungen nach § 4 Abs 8 WRG eingreifen und ob die Grundstücke strategisch wichtige Wasserressourcen im Sinn des § 1 Abs 3a Bundesforstegesetz sind.Mangels Feststellungsinteresses müssen diese nicht geprüft werden. Das gilt insbesondere für die unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens relevierten Fragen, ob Schotterrinnen wasserführende Gewässer sind und die Verkaufsbeschränkungen nach Paragraph 4, Absatz 8, WRG eingreifen und ob die Grundstücke strategisch wichtige Wasserressourcen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3 a, Bundesforstegesetz sind.
5. Ergebnis:
Eine Gebietskörperschaft (Land) ist nicht berechtigt, die Feststellung zu begehren, dass ein zwischen dem Bund als Verkäufer und einem Privatrechtssubjekt als Käufer geschlossener Kaufvertrag wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs 8 WRG oder § 1 Abs 3a Bundesforstegesetz nichtig ist, wenn ihre Rechtsposition nicht unmittelbar tangiert ist.Eine Gebietskörperschaft (Land) ist nicht berechtigt, die Feststellung zu begehren, dass ein zwischen dem Bund als Verkäufer und einem Privatrechtssubjekt als Käufer geschlossener Kaufvertrag wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 4, Absatz 8, WRG oder Paragraph eins, Absatz 3 a, Bundesforstegesetz nichtig ist, wenn ihre Rechtsposition nicht unmittelbar tangiert ist.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.