Rechtssatz RS0124761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124761
Entscheidungsdatum
05.05.2009
Rechtssatz
Eine Gebietskörperschaft (Land) ist nicht berechtigt, die Feststellung zu begehren, dass ein zwischen dem Bund als Verkäufer und einem Privatrechtssubjekt als Käufer geschlossener Kaufvertrag wegen eines Verstoßes gegen §4 Abs 8 WRG oder § 1 Abs 3a Bundesforstegesetz nichtig ist, wenn ihre Rechtsposition nicht unmittelbar tangiert ist.Eine Gebietskörperschaft (Land) ist nicht berechtigt, die Feststellung zu begehren, dass ein zwischen dem Bund als Verkäufer und einem Privatrechtssubjekt als Käufer geschlossener Kaufvertrag wegen eines Verstoßes gegen §4 Absatz 8, WRG oder Paragraph eins, Absatz 3 a, Bundesforstegesetz nichtig ist, wenn ihre Rechtsposition nicht unmittelbar tangiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124761
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20090505_OGH0002_0010OB00049_09A0000_001