Rechtssatz RS0053656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053656
Entscheidungsdatum
02.09.2020
Rechtssatz
1) Dem Zahlungsauftrag nach § 6 GEG 1948 kommt der Charakter eines Verwaltungsbescheides zu, der im Verwaltungswege anfechtbar ist.1) Dem Zahlungsauftrag nach Paragraph 6, GEG 1948 kommt der Charakter eines Verwaltungsbescheides zu, der im Verwaltungswege anfechtbar ist.
2) Der Instanzenzug im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG ist vor Stellung eines Berichtigungsantrages gemäß § 7 GEG nicht als erschöpft anzusehen.2) Der Instanzenzug im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist vor Stellung eines Berichtigungsantrages gemäß Paragraph 7, GEG nicht als erschöpft anzusehen.
3) In jenen Fällen, in welchen die Anfechtung des Zahlungsauftrages zufolge § 7 Abs 1 GEG mittels Berichtigungsantrag nicht möglich ist (weil der Zahlungsauftrag dem ihm zugrundeliegenden gerichtlichen Beschluß entspricht) erweist sich eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als unzulässig.3) In jenen Fällen, in welchen die Anfechtung des Zahlungsauftrages zufolge Paragraph 7, Absatz eins, GEG mittels Berichtigungsantrag nicht möglich ist (weil der Zahlungsauftrag dem ihm zugrundeliegenden gerichtlichen Beschluß entspricht) erweist sich eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als unzulässig.
VwGH vom 21.02.1951, Zl 2884/50; Veröff: JBl 1951,466
Entscheidungstexte
- 8 Ob 544/92
Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 544/92
Auch; nur: Dem Zahlungsauftrag nach § 6 GEG 1948 kommt der Charakter eines Verwaltungsbescheides zu, der im Verwaltungswege anfechtbar ist. (T1)
- 3 Ob 199/03s
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 199/03s
Auch; nur T1; Beisatz: Einwendungen iSd § 35 EO sind im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsweg ist für Oppositionsklagen gegen Zahlungsaufträge von Kostenbeamten nicht zulässig (§35 Abs2 letzter SatzEO). (T2)
- 9 Ob 40/11i
Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 40/11i
nur T1
- 3 Ob 82/20k
Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 82/20k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053656
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19930624_OGH0002_0080OB00544_9200000_001