Rechtssatz RS0000770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000770
Geschäftszahl
3Ob126/72; 3Ob144/81; 3Ob290/05a; 3Ob66/12w; 3Ob12/26z
Entscheidungsdatum
23.02.2026
Rechtssatz
Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach § 35 EO können auch nicht gegen die Prozeßkosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach § 35 Abs 1 EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. Dies gilt nicht nur für die in den Endurteilen (aller Instanzen) dem unterlegenen Beklagten auferlegten Kosten, sondern auch für die Kosten, zu deren Ersatz der Beklagte schon vorher (Kostenseparation) verhalten wurde.Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach Paragraph 35, EO können auch nicht gegen die Prozeßkosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach Paragraph 35, Absatz eins, EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. Dies gilt nicht nur für die in den Endurteilen (aller Instanzen) dem unterlegenen Beklagten auferlegten Kosten, sondern auch für die Kosten, zu deren Ersatz der Beklagte schon vorher (Kostenseparation) verhalten wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 126/72
Entscheidungstext OGH 09.11.1972 3 Ob 126/72
- 3 Ob 144/81
Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 144/81
Vgl aber
- 3 Ob 290/05a
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 290/05a
Beisatz: Grundsätzlich gilt daher in Weiterführung der E 3Ob126/72, dass gegen die vom Betreibenden in Exekution gezogenen Kosten eines Zivilprozesses oder eines Schiedsgerichtsverfahrens (wie hier) im Oppositionsprozess eine Schuldtilgung durch Aufrechnung nicht eingewendet werden kann, wenn diese Kosten Annex zu einer Hauptforderung sind, gegen die eine Aufrechnung als Oppositionsgrund nach §35 Abs 1 EO nicht in Betracht kommt. Die Aufrechnung gegen die Kostenforderung kommt aber als Oppositionsgrund in Betracht, soweit das Unterbleiben der Aufrechnung im Titelverfahren für das Entstehen der Kostenforderung unerheblich war. (T1); Veröff: SZ 2006/43
- 3 Ob 66/12w
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 66/12w
Auch; nur: Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach § 35 EO können auch nicht gegen die Prozesskosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach § 35 Abs 1 EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. (T2); Beis wie T1
- 3 Ob 12/26z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 12/26z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000770
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19721109_OGH0002_0030OB00126_7200000_001