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Rechtssatz RS0000770×

Rechtssatz RS0000770

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000770

Geschäftszahl

3Ob126/72; 3Ob144/81; 3Ob290/05a; 3Ob66/12w; 3Ob12/26z

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Rechtssatz

Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach Paragraph 35, EO können auch nicht gegen die Prozeßkosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach Paragraph 35, Absatz eins, EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. Dies gilt nicht nur für die in den Endurteilen (aller Instanzen) dem unterlegenen Beklagten auferlegten Kosten, sondern auch für die Kosten, zu deren Ersatz der Beklagte schon vorher (Kostenseparation) verhalten wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 126/72
    Entscheidungstext OGH 09.11.1972 3 Ob 126/72
  • 3 Ob 144/81
    Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 144/81
    Vgl aber
  • 3 Ob 290/05a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 290/05a
    Beisatz: Grundsätzlich gilt daher in Weiterführung der E 3Ob126/72, dass gegen die vom Betreibenden in Exekution gezogenen Kosten eines Zivilprozesses oder eines Schiedsgerichtsverfahrens (wie hier) im Oppositionsprozess eine Schuldtilgung durch Aufrechnung nicht eingewendet werden kann, wenn diese Kosten Annex zu einer Hauptforderung sind, gegen die eine Aufrechnung als Oppositionsgrund nach §35 Abs 1 EO nicht in Betracht kommt. Die Aufrechnung gegen die Kostenforderung kommt aber als Oppositionsgrund in Betracht, soweit das Unterbleiben der Aufrechnung im Titelverfahren für das Entstehen der Kostenforderung unerheblich war. (T1); Veröff: SZ 2006/43
  • 3 Ob 66/12w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 66/12w
    Auch; nur: Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach § 35 EO können auch nicht gegen die Prozesskosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach § 35 Abs 1 EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. (T2); Beis wie T1
  • 3 Ob 12/26z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2026 3 Ob 12/26z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000770

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Dokumentnummer

JJR_19721109_OGH0002_0030OB00126_7200000_001