Rechtssatz RS0001295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001295
Geschäftszahl
1Ob188/56; 1Ob356/57; 3Ob127/91; 3Ob103/10h
Entscheidungsdatum
04.08.2010
Rechtssatz
§ 35 Abs 3 EO verpflichtet, bekannte Einwendungen in der Klage geltend zu machen und schließt die sukzessive Verwendung zu immer neuen Rechtsstreiten und fortgesetzter Verzögerung des Exekutionsverfahrens aus. Nur Einwendungen, die bei Erhebung der Klage noch nicht vorhanden waren, sind von dieser Vorschrift nicht betroffen und solche Tatbestände können als Begründungsergänzung der ursprünglichen Klage verwendet werden.Paragraph 35, Absatz 3, EO verpflichtet, bekannte Einwendungen in der Klage geltend zu machen und schließt die sukzessive Verwendung zu immer neuen Rechtsstreiten und fortgesetzter Verzögerung des Exekutionsverfahrens aus. Nur Einwendungen, die bei Erhebung der Klage noch nicht vorhanden waren, sind von dieser Vorschrift nicht betroffen und solche Tatbestände können als Begründungsergänzung der ursprünglichen Klage verwendet werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 188/56
Entscheidungstext OGH 30.05.1956 1 Ob 188/56
- 1 Ob 356/57
Entscheidungstext OGH 11.09.1957 1 Ob 356/57
nur: § 35 Abs 3 EO verpflichtet, bekannte Einwendungen in der Klage geltend zu machen und schließt die sukzessive Verwendung zu immer neuen Rechtsstreiten und fortgesetzter Verzögerung des Exekutionsverfahrens aus. (T1)
- 3 Ob 127/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1992 3 Ob 127/91
Vgl auch; nur T1
- 3 Ob 103/10h
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 103/10h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001295
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19560530_OGH0002_0010OB00188_5600000_001