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Rechtssatz RS0032180×

Rechtssatz RS0032180

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032180

Geschäftszahl

7Ob260/72; 1Ob80/74; 5Ob625/79; 2Ob583/79; 3Ob588/85; 2Ob502/95; 10Ob509/96; 7Ob201/06v; 6Ob131/08w

Entscheidungsdatum

01.10.2008

Rechtssatz

Zur Frage, wann der Bürge (und Zahler) für die ganze Schuld nur bis zu einem gewissen Betrag und wann er für einen bestimmten Teil der Schuld haftet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 260/72
    Entscheidungstext OGH 29.11.1972 7 Ob 260/72
  • 1 Ob 80/74
    Entscheidungstext OGH 22.05.1974 1 Ob 80/74
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1975/7 S 18
  • 5 Ob 625/79
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 5 Ob 625/79
  • 2 Ob 583/79
    Entscheidungstext OGH 20.11.1979 2 Ob 583/79
    Veröff: SZ 52/172
  • 3 Ob 588/85
    Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 588/85
  • 2 Ob 502/95
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 2 Ob 502/95
    Vgl auch
  • 10 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 509/96
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beklagte hat im Einvernehmen mit der Klägerin erklärt, nicht für die ganze Schuld, sondern nur für einen bestimmten, von vornherein (zeitlich wie betraglich) abgemessenen Teil derselben zu haften; er hat also - im Sinne der Ausführungen Ehrenzweigs (System II/1 2 112) - seine Haftung nicht für die ganze Schuld, sondern nur bis zu einem gewissen Betrag und damit einen bestimmten inhaltlich umschriebenen Teil der Schuld übernommen, welcher vom übrigen Teil der Schuld betraglich und entstehungsmäßig abgegrenzt werden kann. (T1) Veröff: SZ 69/51
  • 7 Ob 201/06v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 201/06v
    Auch; Beisatz: Hier: Sämtliche Bürgen (beider Bürgengruppen) haften vertragskonform für die ganze Schuld, aber nur bis zum jeweils bestimmten Höchstbetrag von S 500.000. Ab dem Zeitpunkt des Herabsinkens der Kreditforderung auf oder unter S 500.000 waren somit - wäre nicht die Bürgengruppe B) bereits zuvor aus ihrer Haftung entlassen worden - überschneidende Bürgenhaftungen gegeben. Insoweit waren nicht nur die Bürgen der (verbliebenen) Gruppe A) Mitbürgen für den nämlichen Betrag, sondern es hat dies auch für die beiden Beklagten als Mitglieder der Bürgengruppe B) gegolten, hafteten sie doch ab diesem Zeitpunkt für den gleichen (ganzen), S 500.000 nicht (mehr) überschreitenden Betrag und damit für die gleiche Hauptschuld. (T2); Veröff: SZ 2006/137
  • 6 Ob 131/08w
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 131/08w
    Vgl; Beisatz: Die Erklärung des Bürgen ist daher streng auszulegen und im Zweifel anzunehmen, dass er sich eher eine geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. (T3); Beisatz: Bei Beschränkungen der Haftung des Bürgen auf einen Teil der Hauptschuld (Teilbürgschaft) haftet der Bürge im Zweifel für die ganze Schuld bis zur Grenze des verbürgten Betrags einschließlich der Nebengebühren. (T4); Beisatz: Der Gläubiger kann Teilzahlungen des Hauptschuldners - mangels anderslautender Vereinbarung - zuerst auf den unbesicherten Teil der Hauptschuld anrechnen. (T5); Beisatz: Eine als Höchstbetragsbürgschaft vereinbarte Teilbürgschaft bleibt daher - mangels anderslautender Vereinbarung - bis zur gänzlichen Abstattung der Hauptschuld aufrecht. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0032180

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19721129_OGH0002_0070OB00260_7200000_001