Entscheidungsgründe:
Mit Abstattungskreditvertrag vom 23./28. 1. 1986 gewährte die R***** (später: R*****; im Folgenden: Kreditgeberin bzw R*****) zu Konto-Nummer ***** der Firma R***** GmbH in L***** (im Folgenden: Firma R*****) für den Kauf einer Betriebsliegenschaft einen Kredit von S 4 Mio (EUR 290.691,34). Vereinbarungsgemäß sollte der Kredit in 240 gleichbleibenden Raten zu je S 35.500 (EUR 2.579,89) für Kapital und Zinsen jeweils zum Monatsersten, erstmals am 1. 5. 1986, zurückgezahlt werden, sodass er bis zum 1. 4. 2006 zur Gänze abgedeckt worden wäre. Laut Punkt 5. dieses Abstattungskreditvertrages war die Kreditgeberin berechtigt, den gesamten Kredit sofort fällig und zahlbar zu stellen, wenn der Kreditnehmer oder einer der Bürgen seine „Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig wird oder wenn gegen ihn Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung geführt wird, eine einstweilige Verfügung erwirkt oder das gerichtliche Ausgleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wenn die Firma des Kreditnehmers bzw des (eines der) Bürgen sich auflöst oder aufgelöst wird."
Mit getrennten Bürgschaftsverträgen jeweils ebenfalls vom 23./28. 1. 1986 übernahmen zwei Bürgengruppen innerhalb der Familie R***** jeweils gleichlautende Haftungen „als Bürge und Zahler iSd § 1357 ABGB zur ungeteilten Hand zur Sicherstellung aller Forderungen des Kreditgebers einschließlich Zinsen, Spesen und sonstigen Nebengebühren, die aus diesem Schuldverhältnis [Abstattungskreditvertrag] entstanden sind und Hinkunft entstehen werden, jedoch nur für [jeweils] einen Teilbetrag von S 500.000 [EUR 36.336,42]", und zwar:Mit getrennten Bürgschaftsverträgen jeweils ebenfalls vom 23./28. 1. 1986 übernahmen zwei Bürgengruppen innerhalb der Familie R***** jeweils gleichlautende Haftungen „als Bürge und Zahler iSd Paragraph 1357, ABGB zur ungeteilten Hand zur Sicherstellung aller Forderungen des Kreditgebers einschließlich Zinsen, Spesen und sonstigen Nebengebühren, die aus diesem Schuldverhältnis [Abstattungskreditvertrag] entstanden sind und Hinkunft entstehen werden, jedoch nur für [jeweils] einen Teilbetrag von S 500.000 [EUR 36.336,42]", und zwar:
A) Josef R*****, geboren am 1. 2. 1940; Maria R*****, geboren am 3. 8. 1963 (dessen inzwischen geschiedene Gattin und Schwester des Klägers); Siegfried W***** jun., geboren am 3. 4. 1955 (Kläger) und Siegfried W***** sen., geboren am 11. 1. 1928 (verstorbener Vater des Klägers und vormals Schwiegervater des Josef R*****);
B) Peter R*****, geboren am 13. 7. 1943 (Erstbeklagter) und Heidemarie R*****, geboren am 1. 12. 1941 (Zweitbeklagte). In Punkt 6. beider Bürgschaftsverträge wurde jeweils gleichlautend festgehalten, dass die Bürgschaft „zeitlich nicht begrenzt" ist, „nicht durch vorübergehende Rückzahlung des Kredites bei Fortbestand des Kontokorrentverhältnisses erlischt" und „in voller Höhe bis zur Beendigung der Geschäftsverbindungen mit dem Hauptschuldner bzw bis zur völligen Bezahlung der Forderung [Hervorhebung durch den Senat] bestehen bleibt."
Nach Punkt 7. der Verträge ist „der Kreditgeber befugt, alle Sicherheiten, die ihm etwa sonst für die Schuld bestellt sind oder noch bestellt werden, freizugeben oder zu verwerten, namentlich auch Mitbürgen aus ihrer Haftung zu entlassen, ohne dass hiedurch der Umfang dieser Bürgschaftsverpflichtung geändert wird [Hervorhebung durch den Senat]. Den Erlös aus anderen Sicherheiten oder Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter darf der Kreditgeber zunächst auf den unverbürgten Teil seiner Forderung in Anrechnung bringen. Auch sollen dem (den) Bürgen daraus, dass der Kreditgeber den Schuldner oder Bürgen verspätet in Anspruch nimmt, Stundung resp. Prolongation gewährt, einem (Zwangs-)Ausgleich zustimmt oder sich sonst mit dem Hauptschuldner vergleicht, Einwendungen gegen den Kreditgeber nicht erwachsen."
Punkt 10. der Bürgschaftsverträge legt fest, dass der „Kreditgeber nicht verpflichtet ist, den (die) Bürgen vom jeweiligen Stand der Hauptschuld zu unterrichten", sondern sich die Bürgen „darüber durch Einsicht in die Kontoauszüge des Kreditgebers beim Hauptschuldner zu unterrichten haben."
In Punkt 14. schließlich bestätigen die Bürgen den Erhalt einer Kopie ihres jeweiligen Bürgschaftsvertrages.
Bis zum Jahr 1999 war die wirtschaftliche Situation der Firma R***** sehr gut. Die Kreditraten wurden pünktlich bezahlt, die Konten waren geordnet, und es gab Firmensparbücher mit einem Guthaben von fast S 800.000 (EUR 58.138,27). Die Auswertung des Jahresabschlusses 1999 ergab ein Rating von 3. Der ursprünglich vereinbarte Zinssatz von 8,75 % wurde von der Kreditgeberin immer wieder der Marktsituation angepasst, weil der Erstbeklagte laufend über die Konditionen des Kreditvertrages mit der Bank verhandelte.
Im Jahr 1996 gab es Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern Josef und Peter R***** (Erstbeklagter), weil ersterer das Projekt verfolgte, eine Glashütte aufzubauen, die für die Firma R*****, die ein Veredelungsbetrieb war, produzieren sollte. Der Erstbeklagte war hingegen strikt gegen dieses Projekt, weil er finanzielle Schwierigkeiten für die Firma R***** befürchtete. Da Josef R***** nicht von diesem Plan abließ, wurde 1996 die M***** KG gegründet, die sich mit der Glasproduktion befasste. Die Finanzierung für diese Gesellschaft erfolgte über die L***** Sparkasse, die R***** hatte damit nichts zu tun.
Mit Ansuchen vom 22. 10. 1996 ersuchten die Beklagten bei der RLB um Entlassung aus der Bürgenhaftung zu dem den gegenständlichen Abstattungskredit betreffenden Konto Nummer *****. Mit Schreiben vom 5. 11. 1996 wurde den Beklagten von der R***** mitgeteilt, dass ihr Ansuchen um Bürgschaftsentlassung bewilligt werde. Es gab mit der Kreditgeberin keine Gespräche darüber, ob auch die anderen Bürgen aus ihrer Haftung entlassen werden. Von den beiden Beklagten waren aus dem Titel der von ihnen übernommenen Bürgschaft bis dahin (und auch später) keinerlei Zahlungen geleistet worden. Sie wurden lediglich deshalb aus der Haftung entlassen, weil zum Zeitpunkt ihres Ansuchens bereits die Hälfte des Kredits zurückbezahlt war und die Liegenschaft, auf der der Kredit bücherlich sichergestellt war, als Sicherheit ausreichend schien. Eine Verständigung des Klägers von der Entlassung der beiden Beklagten aus ihrer Haftung erfolgte nicht. Der Kläger seinerseits trat nie an die R***** heran, um (ebenfalls) aus der von ihm übernommenen Bürgenhaftung entlassen zu werden. Bis November 2001 wurden die Raten für den Abstattungskreditvertrag von der Firma R***** immer pünktlich und regelmäßig bezahlt. Erst am 3. 1. 2002 wurde über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet, worauf die R***** den restlichen Abstattungskredit vom 23./28. 1. 1986 fällig stellte. Nach Verwertung der den Abstattungskredit besichernden Liegenschaft und Abdeckung des Kreditkontos mit dem Versteigerungserlös von EUR 96.527,46 betrug der aushaftende Kreditbetrag einschließlich der von der R***** ab Fälligstellung des Kredites geltend gemachten Verzugszinsen in der Höhe von EUR 1.536,27 per 30. 5. 2003 EUR 30.880,53; am 30. 6. 2003 wurden von der R***** weitere Verzugszinsen in der Höhe von EUR 425,67 verrechnet, sodass der Kredit per 1. 6. 2004 mit restlich EUR 33.697,36 aushaftete. In der Folge nahm die R***** den nunmehrigen Kläger aufgrund seiner Bürgenhaftung in Anspruch. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. 1. 2005, 59 Cg 154/04d-11, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. 6. 2005, 1 R 112/05p-15, wurde er rechtskräftig verurteilt, der R***** EUR 33.697,36 samt 4,75 % Zinsen und 6 % Verzugszinsen bei vierteljährlicher Kapitalisierung ab 1. 6. 2004 zu bezahlen. Eine Gegenforderung des Beklagten (hier: Kläger) aus dem Titel des Schadenersatzes gegen die genannte Bank im Zusammenhang mit einer weiteren von ihm übernommenen Bürgschaft in Höhe von S 1 Mio (EUR 72.672,83) im Jahre 2000 für die von Josef R***** gegründete und in der Folge ebenfalls insolvent gewordene M***** KG wurde im Urteil für nicht berechtigt erkannt. Der Kläger überwies in der Folge EUR 45.990,95 an die R*****.
Weder zwischen dem Kläger und den beiden Beklagten noch zwischen dem Kläger und der R***** gab es zu den schriftlichen Bürgschaftsverträgen irgendwelche darüber hinaus gehende mündliche Absprachen. Der Kläger forderte die beiden Beklagten allerdings persönlich auf, sich an der Rückzahlung der Schulden aus dem genannten Abstattungskreditvertrag an die R***** zu beteiligen. Mit Schreiben des Klagevertreters vom 28. 7. 2005 wurden sie erstmals mit seiner Regressforderung konfrontiert, deren Befriedigung sie jedoch mit Schreiben vom 10. 8. 2005 ablehnten.
Von den Mitbürgen der oben näher bezeichneten Bürgengruppe A) bezahlte Maria R***** als Bürgin nichts an die R*****, weil sie dazu finanziell nicht in der Lage war; Josef R*****, der ehemalige Gesellschafter der R*****, leistete im Februar 2005 den Offenbarungseid und wird nunmehr bis auf das Existenzminimum gepfändet.
Mit der am 12. 8. 2005 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zum aliquoten Regress für die von ihm bezahlte Schuld in Höhe von je EUR 12.112,14 samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und wendeten (zusammengefasst) ein, sie stünden zum Kläger in keinem wie immer gearteten Rechtsverhältnis und hätten insbesondere keine gemeinsame Bürgenhaftung übernommen. Sie seien von der R***** mit Schreiben vom 5. 11. 1996 aus ihrer Bürgenhaftung entlassen worden. Das rechtliche Schicksal der Bürgengruppe A) sei den Beklagten nicht bekannt und stehe mit ihrer Bürgschaft in keinem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang. Selbst bei Berechtigung des Klagebegehrens dem Grunde nach wäre die Berechnung der Klagsforderung unrichtig, weil der Kläger nicht 2/3 des Haftungsbetrages im Regressweg fordern könne. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die R***** gemäß Punkt 7. der Bürgschaftsverträge berechtigt gewesen sei, einzelne Bürgen aus der Haftung zu entlassen, ohne dass dies die Haftung der übrigen Bürgen beeinflusst habe. Auch habe weder seitens der Beklagten noch seitens der R***** eine Verpflichtung bestanden, den Kläger von der Entlassung der Beklagten aus deren Bürgschaftsverpflichtung zu verständigen. Es sei am Kläger gelegen gewesen, gleich den Beklagten um eine Entlassung aus der Bürgenhaftung zu ersuchen. Die R***** sei aufgrund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma R***** auch berechtigt gewesen, den Kredit fällig zustellen und den Kläger aus dem aufrechten Bürgschaftsvertrag in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beklagten bereits seit Jahren aus der Haftung entlassen gewesen. Zwischen den Streitteilen habe keine Vereinbarung bestanden, die den Kläger berechtigte, einen Teil der von ihm an die R***** aufgrund der übernommenen Bürgschaft geleisteten Zahlungen von ihnen zurückzufordern. Bei den von den Streitteilen übernommenen Bürgschaften handle es sich um getrennte Haftungsübernahmen für den Abstattungskreditvertrag der R***** mit der Firma R***** vom 21./28.
1. 1986. Aus diesem Grunde hafteten die beiden beklagten Parteien auch nicht für je 1/3 der vom Kläger aufgrund dessen Bürgschaftsverpflichtung geleisteten Zahlungen.
Das vom Kläger nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht gab seiner Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Auch das Berufungsgericht verneinte die Voraussetzungen für einen Rückgriffsanspruch nach § 1359 ABGB und führte rechtlich (zusammengefasst) weiter aus:Das vom Kläger nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht gab seiner Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Auch das Berufungsgericht verneinte die Voraussetzungen für einen Rückgriffsanspruch nach Paragraph 1359, ABGB und führte rechtlich (zusammengefasst) weiter aus:
Der Kläger und seine drei Mitbürgen (Josef R*****, Maria R***** und Siegfried W***** sen.) einerseits sowie Peter und Heidemarie R***** (Beklagte) andererseits hätten sich nicht für den nämlichen Teilbetrag der Gesamtschuld von S 4 Mio (EUR 290.691,34) verbürgt, sondern entsprechend den gesonderten Bürgschaftsverträgen jeweils die Haftung nur bis zu einem Höchstbetrag von S 500.000 (EUR 36.336,42) übernommen. Da die Summe der Haftungshöchstbeträge der beiden Bürgengruppen die Hauptschuld bei weitem nicht erreicht habe, sich die Bürgschaften also nicht überschnitten hätten, habe weder zum Zeitpunkt der Begründung der Bürgschaften noch zum Zeitpunkt der Entlassung der Beklagten als Bürgen eine solidarische Haftung der beiden Bürgengruppen für den nämlichen Betrag bestanden; sie seien vielmehr im Verhältnis von Teilbürgen zueinander gestanden. Damit habe aber die Kreditgeberin durch die Entlassung der Beklagten aus ihrer Bürgenhaftung auch nicht in ein Solidarschuldverhältnis eingegriffen. Mangels solidarischer Verpflichtung der Beklagten mit den nur intern gemeinschaftlich verpflichteten Bürgen der anderen Gruppe (Josef und Maria R*****, Siegfried W***** sen. und der Kläger) sei deren Rechtstellung nicht beeinträchtigt worden, zumal ihnen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1359 ABGB keine Rückgriffsansprüche gegen die Beklagten zugestanden seien. Die vom Kläger vertretene gegenteilige Auffassung hätte zur Konsequenz, dass die Beklagten Jahre nach ihrer Entlassung als Teilbürgen im Hinblick auf die Reduktion der Hauptschuld durch Leistungen der Schuldnerin unter einen Betrag von S 1 Mio (EUR 72.672,83) und damit unter die Summe der Haftungshöchstbeträge der beiden Bürgengruppen im Umfang der Überschneidung zu Solidarschuldnern des nämlichen Betrages (iSd § 1359 ABGB) würden. Da zu diesem Zeitpunkt aber keine Haftung der Beklagten mehr bestanden habe, habe auch keine Solidarhaftung mehr begründet werden können. Die Zahlung des Klägers habe demgemäß auch nicht zu einer Befreiung der Beklagten von einer Haftung führen können.Der Kläger und seine drei Mitbürgen (Josef R*****, Maria R***** und Siegfried W***** sen.) einerseits sowie Peter und Heidemarie R***** (Beklagte) andererseits hätten sich nicht für den nämlichen Teilbetrag der Gesamtschuld von S 4 Mio (EUR 290.691,34) verbürgt, sondern entsprechend den gesonderten Bürgschaftsverträgen jeweils die Haftung nur bis zu einem Höchstbetrag von S 500.000 (EUR 36.336,42) übernommen. Da die Summe der Haftungshöchstbeträge der beiden Bürgengruppen die Hauptschuld bei weitem nicht erreicht habe, sich die Bürgschaften also nicht überschnitten hätten, habe weder zum Zeitpunkt der Begründung der Bürgschaften noch zum Zeitpunkt der Entlassung der Beklagten als Bürgen eine solidarische Haftung der beiden Bürgengruppen für den nämlichen Betrag bestanden; sie seien vielmehr im Verhältnis von Teilbürgen zueinander gestanden. Damit habe aber die Kreditgeberin durch die Entlassung der Beklagten aus ihrer Bürgenhaftung auch nicht in ein Solidarschuldverhältnis eingegriffen. Mangels solidarischer Verpflichtung der Beklagten mit den nur intern gemeinschaftlich verpflichteten Bürgen der anderen Gruppe (Josef und Maria R*****, Siegfried W***** sen. und der Kläger) sei deren Rechtstellung nicht beeinträchtigt worden, zumal ihnen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 1359, ABGB keine Rückgriffsansprüche gegen die Beklagten zugestanden seien. Die vom Kläger vertretene gegenteilige Auffassung hätte zur Konsequenz, dass die Beklagten Jahre nach ihrer Entlassung als Teilbürgen im Hinblick auf die Reduktion der Hauptschuld durch Leistungen der Schuldnerin unter einen Betrag von S 1 Mio (EUR 72.672,83) und damit unter die Summe der Haftungshöchstbeträge der beiden Bürgengruppen im Umfang der Überschneidung zu Solidarschuldnern des nämlichen Betrages (iSd Paragraph 1359, ABGB) würden. Da zu diesem Zeitpunkt aber keine Haftung der Beklagten mehr bestanden habe, habe auch keine Solidarhaftung mehr begründet werden können. Die Zahlung des Klägers habe demgemäß auch nicht zu einer Befreiung der Beklagten von einer Haftung führen können.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zur Frage des Rückgriffsanspruches nach § 1359 ABGB zwischen Höchstbetragsbürgen, soweit ersichtlich, keine aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zur Frage des Rückgriffsanspruches nach Paragraph 1359, ABGB zwischen Höchstbetragsbürgen, soweit ersichtlich, keine aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern.
Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben beantragt wird.
Die Revision ist zufolge korrekturbedürftiger Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht zulässig und auch berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen: