Rechtssatz RS0017488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017488
Entscheidungsdatum
27.09.2006
Rechtssatz
Dem Bürgen (und Zahler) steht ein Regreßrecht nicht nur gegen den Mitbürgen, sondern auch gegen denjenigen zu, der der Schuld eines anderen zu Sicherungszwecken als Mitschuldner beigetreten ist. Dieser Regreßanspruch wird durch die Entlassung dieses Mitschuldners aus der Haftung durch den Gläubiger nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 772/82
Entscheidungstext OGH 07.02.1983 1 Ob 772/82
Veröff: JBl 1983,537 = SZ 56/21
- 7 Ob 201/06v
Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 201/06v
Vgl auch; Beisatz: § 1363 Satz 3 ABGB misst der Entlassung eines Mitbürgen nur Befreiungswirkung gegenüber dem Gläubigerzu, während die Regressrechte eines zahlenden anderen Mitbürgen von der Befreiung gemäß § 896 Satz 3 ABGB nicht berührt werden; auf eine bloß gemeinschaftliche Verbürgung ist diese Norm nicht einzuschränken (T1); Veröff: SZ 2006/137
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017488
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19830207_OGH0002_0010OB00772_8200000_002