Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil die vom Berufungsgericht zitierte Lehre und Rechtsprechung einen anderen Sachverhalt betrifft; sie ist auch berechtigt.
Der Beklagte macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Bürgschaft für einen bestimmten, inhaltlich umschriebenen Teil der Hauptschuld, nämlich für die Rückerstattung der von der klagenden Partei geleisteten Einzahlungen, übernommen zu haben. Der Teil, für den er sich verbürgt habe, sei individualisiert und könne vom übrigen Teil der Schuld abgegrenzt werden. Die klagende Partei habe im Konkurs der Firma D*****gesellschaft mbH eine Forderung von S 1,743.424,66 angemeldet, welche nicht nur den durch die Bürgschaft gesicherten Teil der Schuld umfasse, sondern auch Ansprüche auf Gewinnvorweg, Pauschalhonorar und Anteil am Restergebnis. Daraus ergebe sich, daß aufgrund des erfüllten Zwangsausgleiches die klagende Partei für jede einzelne Position ihrer Forderung die Zwangsausgleichsquote von 20 % erhalten habe. Es sei somit die Forderung der klagenden Partei auf Rückerstattung des Beteiligungskapitales von S 1,5 Mio um 20 %, sohin um S 300.000,-- gemindert worden, was auch den Beklagtem zugutekomme. Der diesen Betrag übersteigende Zuspruch von S 194.739,71 sei somit zu Unrecht erfolgt.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend.
Eine vertragliche Beschränkung der Haftung des Bürgen kann auf zweierlei Art erfolgen: a) Der Bürge haftet für die ganze Schuld bis zu einem bestimmten Höchstbetrag oder b) der Bürge haftet für einen bestimmten, inhaltlich umschriebenen Teil der Hauptschuld, welcher vom übrigen Teil der Schuld abgegrenzt werden kann (Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu § 1353; derselbe, Die Teilbürgschaft, BankArch 1988, 759; Ehrenzweig II/1, 112; Mayrhofer, AT, 124; 5 Ob 625/79). Während im ersten Fall (Haftung für die ganze Schuld bis zu einem bestimmten Betrag) Teilzahlungen eines Hauptschuldners im Zweifel zuerst auf den unverbürgten Teil der Hauptschuld anzurechnen sind, entsteht bei der zweiten Bürgschaftsform (Haftung für einen bestimmten, inhaltlich umschriebenen Teil der Hauptschuld), das Problem der Widmung eingehender Teilzahlungen. Werden über die Widmung von Teilzahlungen Vereinbarungen weder ausdrücklich noch schlüssig getroffen, gelten die allgemeinen Bestimmungen, also die §§ 1415, 1416 ABGB oder die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung (Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu § 1353; derselbe, BankArch 1988, 761).Eine vertragliche Beschränkung der Haftung des Bürgen kann auf zweierlei Art erfolgen: a) Der Bürge haftet für die ganze Schuld bis zu einem bestimmten Höchstbetrag oder b) der Bürge haftet für einen bestimmten, inhaltlich umschriebenen Teil der Hauptschuld, welcher vom übrigen Teil der Schuld abgegrenzt werden kann (Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 1353,; derselbe, Die Teilbürgschaft, BankArch 1988, 759; Ehrenzweig II/1, 112; Mayrhofer, AT, 124; 5 Ob 625/79). Während im ersten Fall (Haftung für die ganze Schuld bis zu einem bestimmten Betrag) Teilzahlungen eines Hauptschuldners im Zweifel zuerst auf den unverbürgten Teil der Hauptschuld anzurechnen sind, entsteht bei der zweiten Bürgschaftsform (Haftung für einen bestimmten, inhaltlich umschriebenen Teil der Hauptschuld), das Problem der Widmung eingehender Teilzahlungen. Werden über die Widmung von Teilzahlungen Vereinbarungen weder ausdrücklich noch schlüssig getroffen, gelten die allgemeinen Bestimmungen, also die Paragraphen 1415, 1416, ABGB oder die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung (Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 1353,; derselbe, BankArch 1988, 761).
Im vorliegenden Fall hat sich nun der Beklagte für einen bestimmten, inhaltlich umschriebenen Teil der Hauptschuld verbürgt. Der Teil, für den er sich verbürgt hat, ist individualisiert und vom übrigen Teil der Schuld abgrenzbar und unterscheidet sich von diesem eindeutig. Er hat sich nämlich nur verbürgt für die Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens; dieses unterscheidet sich von den übrigen von der klagenden Partei geltend gemachten Forderungen auf Gewinnvorweg, Pauschalhonorar und Anteil am Restergebnis. Es sind daher, wie schon oben ausgeführt, für die Widmung der vom Hauptschuldner geleisteten Teilzahlungen die allgemeinen Bestimmungen maßgeblich; gemäß § 1415 ABGB gilt, sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Die Erklärung des Schuldners kann ausdrücklich oder auch schlüssig erfolgen (Reischauer in Rummel2, Rz 4 zu § 1416). Im vorliegenden Fall hat nun die klagende Partei im Konkurs des Hauptschuldners mehrere Forderungen geltend gemacht; 20 % wurden anerkannt und auch bezahlt. Diese Zahlungen durch den Hauptschuldner können nur so verstanden werden, daß damit alle angemeldeten Forderungen um 20 % getilgt werden sollen. Es liegt sohin im Sinne des § 1415 ABGB eine schlüssige Zahlungswidmung des Hauptschuldners vor, sodaß, wie der Beklagte auch zutreffend geltend macht, auch hinsichtlich der Forderung, für der er sich verbürgt hat, eine 20 %-ige Zahlung erfolgte. Der Anspruch der klagenden Partei gegenüber dem beklagten Bürgen beträgt daher nicht S 1,5 Mio sondern nur S 1,2 Mio.Im vorliegenden Fall hat sich nun der Beklagte für einen bestimmten, inhaltlich umschriebenen Teil der Hauptschuld verbürgt. Der Teil, für den er sich verbürgt hat, ist individualisiert und vom übrigen Teil der Schuld abgrenzbar und unterscheidet sich von diesem eindeutig. Er hat sich nämlich nur verbürgt für die Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens; dieses unterscheidet sich von den übrigen von der klagenden Partei geltend gemachten Forderungen auf Gewinnvorweg, Pauschalhonorar und Anteil am Restergebnis. Es sind daher, wie schon oben ausgeführt, für die Widmung der vom Hauptschuldner geleisteten Teilzahlungen die allgemeinen Bestimmungen maßgeblich; gemäß Paragraph 1415, ABGB gilt, sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Die Erklärung des Schuldners kann ausdrücklich oder auch schlüssig erfolgen (Reischauer in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 1416,). Im vorliegenden Fall hat nun die klagende Partei im Konkurs des Hauptschuldners mehrere Forderungen geltend gemacht; 20 % wurden anerkannt und auch bezahlt. Diese Zahlungen durch den Hauptschuldner können nur so verstanden werden, daß damit alle angemeldeten Forderungen um 20 % getilgt werden sollen. Es liegt sohin im Sinne des Paragraph 1415, ABGB eine schlüssige Zahlungswidmung des Hauptschuldners vor, sodaß, wie der Beklagte auch zutreffend geltend macht, auch hinsichtlich der Forderung, für der er sich verbürgt hat, eine 20 %-ige Zahlung erfolgte. Der Anspruch der klagenden Partei gegenüber dem beklagten Bürgen beträgt daher nicht S 1,5 Mio sondern nur S 1,2 Mio.
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Raten war aber die Zahlung der Ausgleichsquote noch nicht erfolgt, so daß sie bis zu diesem Zeitpunkt zur Gänze mit 4 % zu verzinsen sind.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Im Hinblick darauf, daß ein Teil der Forderung der klagenden Partei erst während des Rechtsstreites fällig geworden ist und eine Teilzahlung durch die Hauptschuldnerin erfolgte, sind für die Kostenentscheidung drei Phasen zu bilden. Die erste Phase geht bis zur Fälligkeit der zweiten Rate (einschließlich der Verhandlung vom 20.1.1993). In diesem Verfahrensabschnitt hat die klagende Partei zu 43 % obsiegt, der Beklagte zu 57 %. Dem Beklagten stehen daher 14 % der für diesen Verfahrensabschnitt notwendigen Prozeßkosten von S 140.940,-- (darin enthalten USt von S 23.490,--), sohin S 19.731,60 zu. Der klagenden Partei stehen für diesen Verfahrensabschnitt 43 % der Barauslagen von S 24.480,-- zu, das sind S 10.526,40.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, 50, ZPO. Im Hinblick darauf, daß ein Teil der Forderung der klagenden Partei erst während des Rechtsstreites fällig geworden ist und eine Teilzahlung durch die Hauptschuldnerin erfolgte, sind für die Kostenentscheidung drei Phasen zu bilden. Die erste Phase geht bis zur Fälligkeit der zweiten Rate (einschließlich der Verhandlung vom 20.1.1993). In diesem Verfahrensabschnitt hat die klagende Partei zu 43 % obsiegt, der Beklagte zu 57 %. Dem Beklagten stehen daher 14 % der für diesen Verfahrensabschnitt notwendigen Prozeßkosten von S 140.940,-- (darin enthalten USt von S 23.490,--), sohin S 19.731,60 zu. Der klagenden Partei stehen für diesen Verfahrensabschnitt 43 % der Barauslagen von S 24.480,-- zu, das sind S 10.526,40.
Der zweite Verfahrensabschnitt umfaßt die Verhandlung vom 7.12.1993 (nach Fälligkeit der zweiten Rate) in welchem die klagende Partei zu 86 % durchgedrungen ist, weshalb ihr 72 % der Kosten von S 14.922,-- (darin enthalten USt von S 2.487,--) zustehen, das sind S 10.743,84. Daraus folgt für das erstgerichtliche Verfahren eine Kostenersatzpflicht des Beklagten in der Höhe von S 1.538,64.
Im Rechtsmittelverfahren ist der Beklagte aber voll obsiegt, so daß ihm die klagende Partei die diesbezüglichen Kosten zu ersetzen hat.