Rechtssatz RS0052800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052800
Entscheidungsdatum
27.09.2006
Rechtssatz
"Mehrere Bürgen für den nämlich ganzen Betrag" liegen auch dann vor, wenn sie sich für denselben Teil der Schuld verbürgt haben. Mehrere Teilbürgen aber, die für verschiedene, gegeneinander abgrenzbare Teile der Schuld bürgen, sind keine Mitbürgen für den nämlichen Betrag.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1605/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 1605/95
- 8 Ob 100/03v
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 100/03v
Auch
- 7 Ob 201/06v
Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 201/06v
Auch; nur: "Mehrere Bürgen für den nämlich ganzen Betrag" liegen auch dann vor, wenn sie sich für denselben Teil der Schuld verbürgt haben. (T1); Veröff: SZ 2006/137
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052800
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_0070OB01605_9500000_001