Die Revision der Beklagten ist im Ergebnis berechtigt. Aus der Überlegung, daß eine Ehe grundsätzlich nur einmal aufgelöst werden kann, daß der Bestand der Ehe, Auflösungsgründe und deren Abwägung im engsten kausalen und juristischen Konnex stehen; und daß schon wegen der weitreichenden Ehefolgewirkungen sich ein möglichst umfassendes, einmaliges und abschließendes Verfahren empfiehlt, wurde vor allem in der deutschen Lehre und Rechtsprechung der Grundsatz der "Einheitlichkeit des Eheverfahrens" entwickelt. Durch die teilweise Übernahme deutscher Verfahrensvorschriften in das österr. Eheverfahren wurde dieser Grundsatz auch in Österreich erörtert und vorerst verschieden interpretiert. Schließlich hat der Oberste Gerichtshof im Gutachten des Plenarsenates vom 19. Dezember 1952 Jud 57 neu (= SZ 25/331 = EvBl 1953/32 = EFSlg 2603) dazu Stellung genommen und ihn in sehr eingeschränktem Maß anerkannt. Die Einheitlichkeit des Eheverfahrens finde ihre Grenzen im Grundsatz der Teilrechtskraft und bringe auch keine Erweiterung der Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft. Sie hindere daher nicht die nachträgliche, aber iS der §§ 57 und 59 EheG fristgerechte Geltendmachung weiterer Verschuldensgründe nach bereits erfolgter Ehescheidung mit selbständiger Klage ("Ergänzungsklage") zur Ergänzung des Urteiles durch einen bisher nicht vorhandenen oder - wie hier - nur den Kläger betreffenden Schuldausspruch bezüglich der Beklagten (EF 48.801; Fasching IV 500 und Lehrbuch2 Rz 2365; Jelinek, Die Wiederaufnahmsklage wegen neuer Tatsachen und Beweismittel im Eheprozeß in JBl 1968, 510 ff, 555 ff, 514 f). Die zwar nicht im Gesetz selbst verankerte, sondern als Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung entstandene, sogenannte Ergänzungsklage (Jelinek aaO, 514 bezeichnet sie als "Schuldausspruchsänderungsklage") betrifft somit Fälle, in denen es der Kläger bei der im Vorprozeß ausgesprochenen Ehescheidung belassen, das Urteil des Vorprozesses aber durch einen Verschuldens- oder Mitverschuldensausspruch ergänzt haben will (JBl 1971, 574 = EvBl 1970/276; Fasching IV 500). An dieser beschränkten "Einheitlichkeit des Eheverfahrens" wurde auch durch das Inkrafttreten der neugefaßten §§ 460, 483 a ZPO für die nach dem 1. Jänner 1984 anhängig gemachten Eheverfahren nichts geändert (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2365).Die Revision der Beklagten ist im Ergebnis berechtigt. Aus der Überlegung, daß eine Ehe grundsätzlich nur einmal aufgelöst werden kann, daß der Bestand der Ehe, Auflösungsgründe und deren Abwägung im engsten kausalen und juristischen Konnex stehen; und daß schon wegen der weitreichenden Ehefolgewirkungen sich ein möglichst umfassendes, einmaliges und abschließendes Verfahren empfiehlt, wurde vor allem in der deutschen Lehre und Rechtsprechung der Grundsatz der "Einheitlichkeit des Eheverfahrens" entwickelt. Durch die teilweise Übernahme deutscher Verfahrensvorschriften in das österr. Eheverfahren wurde dieser Grundsatz auch in Österreich erörtert und vorerst verschieden interpretiert. Schließlich hat der Oberste Gerichtshof im Gutachten des Plenarsenates vom 19. Dezember 1952 Jud 57 neu (= SZ 25/331 = EvBl 1953/32 = EFSlg 2603) dazu Stellung genommen und ihn in sehr eingeschränktem Maß anerkannt. Die Einheitlichkeit des Eheverfahrens finde ihre Grenzen im Grundsatz der Teilrechtskraft und bringe auch keine Erweiterung der Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft. Sie hindere daher nicht die nachträgliche, aber iS der Paragraphen 57 und 59 EheG fristgerechte Geltendmachung weiterer Verschuldensgründe nach bereits erfolgter Ehescheidung mit selbständiger Klage ("Ergänzungsklage") zur Ergänzung des Urteiles durch einen bisher nicht vorhandenen oder - wie hier - nur den Kläger betreffenden Schuldausspruch bezüglich der Beklagten (EF 48.801; Fasching römisch vier 500 und Lehrbuch2 Rz 2365; Jelinek, Die Wiederaufnahmsklage wegen neuer Tatsachen und Beweismittel im Eheprozeß in JBl 1968, 510 ff, 555 ff, 514 f). Die zwar nicht im Gesetz selbst verankerte, sondern als Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung entstandene, sogenannte Ergänzungsklage (Jelinek aaO, 514 bezeichnet sie als "Schuldausspruchsänderungsklage") betrifft somit Fälle, in denen es der Kläger bei der im Vorprozeß ausgesprochenen Ehescheidung belassen, das Urteil des Vorprozesses aber durch einen Verschuldens- oder Mitverschuldensausspruch ergänzt haben will (JBl 1971, 574 = EvBl 1970/276; Fasching römisch vier 500). An dieser beschränkten "Einheitlichkeit des Eheverfahrens" wurde auch durch das Inkrafttreten der neugefaßten Paragraphen 460, 483, a ZPO für die nach dem 1. Jänner 1984 anhängig gemachten Eheverfahren nichts geändert (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2365).
Zwischen der nach §§ 57, 59 EheG fristgebundenen Ergänzungsklage und der nach § 534 Abs 1 und 2 ZPO fristgebundenen Wiederaufnahmsklage ist zu unterscheiden. Werden Tatsachen geltend gemacht, die vor Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, und Beweismittel, die zum Nachweis solcher Tatsachen dienen, dann ist Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erheben, soferne diese Tatsachen und Beweismittel dem Wiederaufnahmskläger im Vorprozeß nicht bekannt oder nicht benützbar waren. Auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die dem Kläger im Vorprozeß bereits bekannt waren und mit denen er nun einen bisher unterbliebenen Schuld- oder Mitschuldausspruch bzw eine Änderung des Schuldausspruchs erreichen will, ist dagegen Ergänzungsklage zu erheben. Die Ergänzungsklage hat somit zur Voraussetzung, daß die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, jedenfalls vor Schluß der mündlichen Verhandlung der Hauptklage entstanden und dem Ergänzungskläger auch vor diesem Zeitpunkt bekanntgeworden sind (EF 48.801; Fasching IV 500 und Lehrbuch2 Rz 2079; Jelinek aaO, 514 f).Zwischen der nach Paragraphen 57, 59, EheG fristgebundenen Ergänzungsklage und der nach Paragraph 534, Absatz eins und 2 ZPO fristgebundenen Wiederaufnahmsklage ist zu unterscheiden. Werden Tatsachen geltend gemacht, die vor Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, und Beweismittel, die zum Nachweis solcher Tatsachen dienen, dann ist Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO zu erheben, soferne diese Tatsachen und Beweismittel dem Wiederaufnahmskläger im Vorprozeß nicht bekannt oder nicht benützbar waren. Auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die dem Kläger im Vorprozeß bereits bekannt waren und mit denen er nun einen bisher unterbliebenen Schuld- oder Mitschuldausspruch bzw eine Änderung des Schuldausspruchs erreichen will, ist dagegen Ergänzungsklage zu erheben. Die Ergänzungsklage hat somit zur Voraussetzung, daß die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, jedenfalls vor Schluß der mündlichen Verhandlung der Hauptklage entstanden und dem Ergänzungskläger auch vor diesem Zeitpunkt bekanntgeworden sind (EF 48.801; Fasching römisch vier 500 und Lehrbuch2 Rz 2079; Jelinek aaO, 514 f).
Im vorliegenden Fall sind die neuen Tatsachen, nämlich der Ehebruch der Beklagten, dem Kläger nach seinem Vorbringen erst nach der rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahrens bekannt geworden. Weiters steht fest, daß der Kläger den ernsten Verdacht, die Beklagte habe während aufrechter Ehe nach der Versöhnung vom August 1985 mehrmals mit Wolfgang B*** geschlechtlich verkehrt, erst nach einem Gespräch mit dem Vater der Beklagten nach Rechtskraft der Scheidung im Frühherbst 1987 hegte. Der Ehebruch der Beklagten ereignete sich zwar "spätestens im Sommer 1986", wurde dem Kläger aber erst nach Rechtskraft der Scheidung bekannt. Noch im Berufungsverfahren ging der Kläger selbst davon aus, erst im Frühherbst 1987 Verdacht geschöpft zu haben (AS 146 f). Der Kläger hat zwar in der Klage noch vorgetragen, die Beklagte habe ihm lange Zeit vor Einbringung der Scheidungsklage den Geschlechtsverkehr verweigert, weil sie infolge ihrer Beziehung zu Wolfgang B*** keinerlei Interesse an ihm gehabt hätte, doch steht dies ebensowenig fest wie die weitere Behauptung, diese völlige Gefühlskälte der Beklagten gegenüber dem Kläger habe zur Zerrüttung der Ehe geführt. Dem Kläger wäre daher für den allein festgestellten Ehebruch der Beklagten während aufrechter Ehe nur die auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage offen gestanden, doch war für eine solche Klage die Notfrist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO (hier iVm §§ 230 a, 232 Abs 1 Satz 2 ZPO) im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 29. Dezember 1987 bereits abgelaufen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei die ihr bekanntgewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen imstande war. Dies war beim Kläger im Frühherbst 1987 der Fall.Im vorliegenden Fall sind die neuen Tatsachen, nämlich der Ehebruch der Beklagten, dem Kläger nach seinem Vorbringen erst nach der rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahrens bekannt geworden. Weiters steht fest, daß der Kläger den ernsten Verdacht, die Beklagte habe während aufrechter Ehe nach der Versöhnung vom August 1985 mehrmals mit Wolfgang B*** geschlechtlich verkehrt, erst nach einem Gespräch mit dem Vater der Beklagten nach Rechtskraft der Scheidung im Frühherbst 1987 hegte. Der Ehebruch der Beklagten ereignete sich zwar "spätestens im Sommer 1986", wurde dem Kläger aber erst nach Rechtskraft der Scheidung bekannt. Noch im Berufungsverfahren ging der Kläger selbst davon aus, erst im Frühherbst 1987 Verdacht geschöpft zu haben (AS 146 f). Der Kläger hat zwar in der Klage noch vorgetragen, die Beklagte habe ihm lange Zeit vor Einbringung der Scheidungsklage den Geschlechtsverkehr verweigert, weil sie infolge ihrer Beziehung zu Wolfgang B*** keinerlei Interesse an ihm gehabt hätte, doch steht dies ebensowenig fest wie die weitere Behauptung, diese völlige Gefühlskälte der Beklagten gegenüber dem Kläger habe zur Zerrüttung der Ehe geführt. Dem Kläger wäre daher für den allein festgestellten Ehebruch der Beklagten während aufrechter Ehe nur die auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage offen gestanden, doch war für eine solche Klage die Notfrist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraphen 230, a, 232 Absatz eins, Satz 2 ZPO) im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 29. Dezember 1987 bereits abgelaufen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei die ihr bekanntgewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen imstande war. Dies war beim Kläger im Frühherbst 1987 der Fall.
Der Revision ist daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.