Rechtssatz RS0044678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044678
Geschäftszahl
1Ob148/54; 1Ob416/56; 1Ob528/56; 7Ob526/75 (7Ob527/57); 2Ob479/58; 1Ob357/59; 6Ob291/62; 6Ob34/64; 6Ob87/65; 5Ob348/66; 1Ob223/68; 5Ob42/70; 6Ob192/05m; 7Ob65/09y; 6Ob230/09f; 2Ob206/09x; 9Ob19/10z; 2Ob37/10w; 2Ob70/18k
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Rechtssatz
Die Untersuchung, ob die Behauptungen in der Wiederaufnahmsklage über das Vorliegen des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO richtig sind, muss im judicium rescindens vorgenommen werden, da nur einer gerechtfertigten Klage stattgegeben werden kann. Hiezu gehört notwendig auch die Prüfung, ob die klagende Partei von den neuen Tatsachen oder Beweismitteln innerhalb der Frist des § 534 ZPO. Kenntnis erlangt hatte und ob die Kenntnisnahme erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im Hauptprozess nicht auf ein Verschulden der klagenden Partei zurückzuführen ist. Darüber müssen im Wiederaufnahmeverfahren Beweise aufgenommen und diese gewürdigt werden. Diese Würdigung der Beweise kann nicht abschließend sein, weil sie zumeist nur im Zusammenhang mit den früheren Beweisergebnissen im Hauptprozess möglich ist. Wohl aber muss eine Würdigung der neuen Beweise für sich allein betrachtet, und soweit es sich um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme handelt, schon im judicium rescindens vorgenommen werden.Die Untersuchung, ob die Behauptungen in der Wiederaufnahmsklage über das Vorliegen des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO richtig sind, muss im judicium rescindens vorgenommen werden, da nur einer gerechtfertigten Klage stattgegeben werden kann. Hiezu gehört notwendig auch die Prüfung, ob die klagende Partei von den neuen Tatsachen oder Beweismitteln innerhalb der Frist des Paragraph 534, ZPO. Kenntnis erlangt hatte und ob die Kenntnisnahme erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im Hauptprozess nicht auf ein Verschulden der klagenden Partei zurückzuführen ist. Darüber müssen im Wiederaufnahmeverfahren Beweise aufgenommen und diese gewürdigt werden. Diese Würdigung der Beweise kann nicht abschließend sein, weil sie zumeist nur im Zusammenhang mit den früheren Beweisergebnissen im Hauptprozess möglich ist. Wohl aber muss eine Würdigung der neuen Beweise für sich allein betrachtet, und soweit es sich um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme handelt, schon im judicium rescindens vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 148/54
Entscheidungstext OGH 26.05.1954 1 Ob 148/54
Veröff: SZ 27/149
- 1 Ob 416/56
Entscheidungstext OGH 24.10.1956 1 Ob 416/56
- 1 Ob 528/56
Entscheidungstext OGH 31.10.1956 1 Ob 528/56
- 7 Ob 526/57
Entscheidungstext OGH 27.11.1957 7 Ob 526/57
- 2 Ob 479/58
Entscheidungstext OGH 14.01.1959 2 Ob 479/58
- 1 Ob 357/59
Entscheidungstext OGH 09.12.1959 1 Ob 357/59
- 6 Ob 291/62
Entscheidungstext OGH 12.12.1962 6 Ob 291/62
- 6 Ob 34/64
Entscheidungstext OGH 19.02.1964 6 Ob 34/64
Beisatz: Über Verschulden an nicht rechtzeitiger Urkundenvorlage ist mit Urteil zu entscheiden. (T1)
- 6 Ob 87/65
Entscheidungstext OGH 31.03.1965 6 Ob 87/65
- 5 Ob 348/66
Entscheidungstext OGH 12.01.1967 5 Ob 348/66
Beisatz: Ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten, wonach der Wiederaufnahmskläger nur mit großer Unwahrscheinlichkeit als Vater des beklagten Kindes in Betracht kommt, rechtfertigt die Bewilligung der Wiederaufnahmsklage des Paternitätsprozesses. (T2) Veröff: EFSlg 8990
- 1 Ob 223/68
Entscheidungstext OGH 20.09.1968 1 Ob 223/68
- 5 Ob 42/70
Entscheidungstext OGH 25.03.1970 5 Ob 42/70
Ähnlich
- 6 Ob 192/05m
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 192/05m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T3)
- 7 Ob 65/09y
Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 65/09y
Auch
- 6 Ob 230/09f
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 230/09f
Vgl auch; Beisatz: Ein die Wiederaufnahmsklage ausschließendes Verschulden ist aber von Amts wegen zu berücksichtigen. (T4)
- 2 Ob 206/09x
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 206/09x
Auch; Beisatz: Nur die endgültige, in der Zusammenschau mit den Beweisergebnissen des Hauptprozesses vorzunehmende Beweiswürdigung bleibt im Regelfall dem Hauptprozess vorbehalten, falls dessen Wiederaufnahme bewilligt wird. (T5)
- 9 Ob 19/10z
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 Ob 19/10z
Vgl; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage aus den Gründen des § 530 Abs 1 Z 6 und Z 7 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. Es ist nicht Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage, Fehler einer Partei bei der Führung des Vorprozesses zu korrigieren. (T6)
- 2 Ob 37/10w
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 37/10w
Vgl; Beis wie T5
- 2 Ob 70/18k
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 70/18k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044678
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19540526_OGH0002_0010OB00148_5400000_001