B e g r ü n d u n g :
Im Verfahren 4 C 179/02y des Bezirksgerichts Hernals begehrte die hier Widerbeklagte als Klägerin vom Widerkläger (dort: Beklagten) zuletzt die Zahlung von 23.192,49 EUR sA, und zwar aus dem Titel rückständiger Mietzinse, Betriebskosten und Möbelmietzinse für den Zeitraum von April 1999 bis März 2005 aus der Vermietung der Wohnung top 18 im Haus *****. Mit Urteil vom 16. 5. 2006 erklärte das Erstgericht 1.) das Klagebegehren mit 21.993,38 EUR als der Höhe nach zu Recht bestehend, 2.) die Gegenforderung mit 897,26 EUR als zu Recht bestehend und 3.) den dort Beklagten daher für schuldig, der Klägerin 21.096,12 EUR sA zu zahlen. Ein Mehrbegehren von 2.096,37 EUR sA wies es ab.
Mit Urteil vom 27. 6. 2007, GZ 40 R 10/07b-82, gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht der Berufung des dort Beklagten teilweise Folge, erkannte 1.) das Klagebegehren mit 14.320,80 EUR der Höhe nach als zu Recht bestehend, 2.) die eingewendete Gegenforderung mit 897,26 EUR als der Höhe nach zu Recht bestehend und 3.) den Beklagten für schuldig, der Klägerin 13.423,54 EUR sA zu zahlen; weiters wies es das Mehrbegehren auf Zahlung von 9.768,95 EUR sA ab. Gegenstand des Berufungsverfahrens war nicht mehr die Höhe der Betriebskosten, sondern im Wesentlichen der Umstand, ob vom Beklagten an den Vater der Klägerin geleistete Zahlungen schuldbefreiend waren oder nicht, was das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten bejahte. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 28. 9. 2007 zurück (9 Ob 55/07i).
Zwischen den Streitteilen war zu 4 Msch 34/03b ein Verfahren auf Überprüfung des Hauptmietzinses und der Betriebskosten anhängig, welches vom Wiederaufnahmskläger als Antragsteller angestrengt worden war. Gegenständlich war insbesondere auch der Zeitraum vom 1. 1. 1998 bis 30. 4. 2003. Nach einer Aufhebung des Sachbeschlusses der ersten Instanz durch das Rekursgericht legte der Vertreter der Antragsgegnerin (= Wiederaufnahmsbeklagten) mit Schriftsatz vom 6. 5. 2008 bzw 8. 5. 2008 (Datum der Postaufgabe), welcher am 13. 5. 2008 beim Außerstreitgericht einlangte, die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1994, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 vor. Dieser Schriftsatz samt Beilagen wurde am 8. 5. 2008 per Fax an den Antragstellervertreter (= Vertreter des Wiederaufnahmsklägers) übersendet. Die für das Jahr 1999 vorgelegte Abrechnung war kaum leserlich, enthielt jedoch eine lesbare Zwischensumme von 275.324,92 ATS und eine händisch angegebene Endsumme von 318.444,61 ATS. Die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2003 waren jedenfalls lesbar. Am 4. 6. 2008 fand im außerstreitigen Bestandverfahren eine Tagsatzung statt, bei der der dortige Antragsgegnervertreter wie im Schriftsatz der Urkundenvorlage vortrug und die vorgelegten Urkunden zum Akt genommen wurden. Außerdem fand in jener Tagsatzung die Parteienvernehmung des Vaters der Wiederaufnahmsbeklagten statt.
Mit seiner Klage vom 1. 7. 2008 begehrt der im Verfahren 4 C 179/02y des Bezirksgerichts Hernals Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ins Treffen geführt wird: Wären die Betriebskostenabrechnungen, welche im außerstreitigen Bestandverfahren vorgelegt worden waren, auch im streitigen Verfahren 4 C 179/02y vorgelegen, wären die vom Beklagten zu zahlenden Betriebskosten wesentlich geringer gewesen, das heißt, das Klagebegehren hätte nur mit 12.589,75 EUR zu Recht bestanden, die Gegenforderung mit 897,26 EUR, sodass die Zahlungspflicht des Wiederaufnahmsklägers insgesamt nur 11.692,49 EUR sA betragen hätte. Dem Wiederaufnahmskläger sei es erst ab 4. 6. 2008 möglich gewesen, von diesen Urkunden Gebrauch zu machen, insbesondere die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1999 sei nur schwer leserlich gewesen und hätte daher der Erörterung bedurft, welche in dieser Tagsatzung erfolgt sei. Die Wiederaufnahmsklage sei daher fristgerecht eingebracht worden.Mit seiner Klage vom 1. 7. 2008 begehrt der im Verfahren 4 C 179/02y des Bezirksgerichts Hernals Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ins Treffen geführt wird: Wären die Betriebskostenabrechnungen, welche im außerstreitigen Bestandverfahren vorgelegt worden waren, auch im streitigen Verfahren 4 C 179/02y vorgelegen, wären die vom Beklagten zu zahlenden Betriebskosten wesentlich geringer gewesen, das heißt, das Klagebegehren hätte nur mit 12.589,75 EUR zu Recht bestanden, die Gegenforderung mit 897,26 EUR, sodass die Zahlungspflicht des Wiederaufnahmsklägers insgesamt nur 11.692,49 EUR sA betragen hätte. Dem Wiederaufnahmskläger sei es erst ab 4. 6. 2008 möglich gewesen, von diesen Urkunden Gebrauch zu machen, insbesondere die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1999 sei nur schwer leserlich gewesen und hätte daher der Erörterung bedurft, welche in dieser Tagsatzung erfolgt sei. Die Wiederaufnahmsklage sei daher fristgerecht eingebracht worden.
Die Beklagte (und Klägerin des wiederaufzunehmenden Verfahrens) beantragte die Abweisung der Wiederaufnahmsklage und wendete insbesondere deren Verfristung ein.
Das Erstgericht erachtete die Einbringung der Wiederaufnahmsklage am 1. 7. 2008 als verfristet, da die vierwöchige Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO - unter Berücksichtigung des Postenlaufs - bereits einige Tage nach dem 8. 5. 2008 zu laufen begonnen habe, nicht aber erst ab der Erörterung in der Tagsatzung des außerstreitigen Bestandverfahrens.Das Erstgericht erachtete die Einbringung der Wiederaufnahmsklage am 1. 7. 2008 als verfristet, da die vierwöchige Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO - unter Berücksichtigung des Postenlaufs - bereits einige Tage nach dem 8. 5. 2008 zu laufen begonnen habe, nicht aber erst ab der Erörterung in der Tagsatzung des außerstreitigen Bestandverfahrens.
Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung des Erstgerichts. Richtigerweise wäre jedoch nicht mit Abweisung vorzugehen, sondern die Klage gemäß § 543 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen gewesen, was nunmehr anlässlich der Vorlage der Berufung zu erfolgen habe.Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung des Erstgerichts. Richtigerweise wäre jedoch nicht mit Abweisung vorzugehen, sondern die Klage gemäß Paragraph 543, ZPO mit Beschluss zurückzuweisen gewesen, was nunmehr anlässlich der Vorlage der Berufung zu erfolgen habe.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Wiederaufnahmsklägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.